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Tankrabatt: ÖPNV- und Eigenverbrauchs-Entlastung ausgesetzt

Während des Tankrabatts ruhen die Diesel-Entlastungen nach § 56 und § 47a EnergieStG, Agrardiesel bleibt. Netto-Effekt-Rechner für Betriebe.

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  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Tankrabatt Oktober–Dezember 2026: Was sich für ÖPNV, Eigenverbrauch und Landwirtschaft ändert

Der am 25.09.2026 beschlossene Tankrabatt (ab 1.10.2026) setzt die reguläre § 56-Entlastung für ÖPNV-Betriebe nur für schwefelarmen Diesel aus – nicht für Benzin oder höherschwefligen Diesel.

  • ÖPNV (§ 56): Der allgemeine Steuersatz-Rabatt von 14,04 Cent je Liter übersteigt die bisherige § 56-Entlastung von 5,402 Cent je Liter; ÖPNV-Unternehmen stehen rechnerisch also nicht schlechter, sofern die Absenkung im Einkaufspreis vollständig weitergegeben wird (keine gesetzliche Pflicht dazu), müssen für diesen Diesel im Zeitraum aber keinen separaten § 56-Antrag mehr stellen.
  • Eigenverbrauch (§ 47a): Die § 47a-Eigenverbrauchsentlastung ruht ebenso und wird rechnerisch 1:1 durch den Rabatt ersetzt (netto neutral unter denselben Vorbehalten).
  • Agrardiesel (§ 57): Agrardiesel bleibt vollständig unberührt und läuft unverändert mit 21,48 Cent je Liter weiter.

Springen Sie direkt zum Netto-Effekt-Rechner, zur Tabelle „Welche Entlastung ruht, welche bleibt“ oder zum aktuellen Verfahrensstand.

Auf einen Blick

Während des Tankrabatts vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 ruht die ÖPNV-Entlastung nach § 56 EnergieStG nur für schwefelarmen Diesel (§ 68 Abs. 3 EnergieStG n.F.); die § 47a-Eigenverbrauchsentlastung ruht ebenfalls. Agrardiesel nach § 57 bleibt unberührt. Der Rabatt von 14,04 ct/l übersteigt die bisherige § 56-Entlastung von 5,402 ct/l. Stand: am 25.09.2026 beschlossen, noch nicht verkündet.

Zeitraum
1.10.–31.12.2026
§ 68 Abs. 1–4 EnergieStG n.F.
Tankrabatt Diesel
470,40 → 330,00 EUR/1.000 l (−14,04 ct/l)
§ 68 Abs. 1 EnergieStG n.F.
§ 56 ÖPNV, schwefelarmer Diesel
ruht (regulär 5,402 ct/l)
§ 68 Abs. 3 EnergieStG n.F.
§ 47a Eigenverbrauch
ruht (regulär 14,04 ct/l), netto neutral ersetzt
§ 68 Abs. 2 EnergieStG n.F.
§ 57 Agrardiesel
bleibt: 21,48 ct/l zusätzlich zum Rabatt
§ 57 Abs. 5 EnergieStG
Verfahrensstand
beschlossen am 25.09.2026, noch nicht verkündet
BT-Drs. 21/8157

Stand: 27. September 2026 · keine Rechtsberatung

Stand & Quellen (27. September 2026)

  • Beschlossen: Stand 27. September 2026: Bundestag und Bundesrat haben am 25.09.2026 beschlossen (BT-Drucksache 21/8157, Art. 11, Art. 12 und Art. 13 Abs. 4, eingefügt als Änderung des Finanzausschusses in das VSAAG-Gesetz).
  • Noch nicht verkündet: Verkündung im Bundesgesetzblatt steht noch aus.
  • Quelle der Zahlen: Alle Zahlen dieser Seite stammen aus BT-Drs. 21/8157 sowie aus §§ 47a, 56, 57 und 68 EnergieStG auf gesetze-im-internet.de.

Diese Seite ist allgemeine Information, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

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Ist die Aussetzung schon in Kraft? Stand 27.09.2026: beschlossen, Verkündung offen

  • Bundestag: Der Bundestag hat am Freitag, 25.09.2026, mit 434 Ja- gegen 128 Nein-Stimmen beschlossen (Quelle: Bundestag, Textarchiv KW 39/2026 / namentliche Abstimmung).
  • Bundesrat: Der Bundesrat billigte den Tankrabatt am selben Tag, 25.09.2026 (Quelle: Bundesrat, Plenarsitzung 25.09.2026).
  • Gesetzgebungsweg: Eingefügt wurde die Regelung als Ausschussänderung (Art. 11, Art. 12 und Art. 13 Abs. 4) in das eigentlich sachfremde Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungsgesetz (VSAAG, BT-Drs. 21/6561), über die Beschlussempfehlung und den Bericht des Finanzausschusses (BT-Drs. 21/8157).

Ausfertigung durch den Bundespräsidenten und Verkündung im Bundesgesetzblatt standen zum Stand 27.09.2026 laut Presseberichten noch aus.

Der Status ist deshalb „beschlossen“, nicht „verkündet“ oder „in Kraft“ – eine BGBl-Fundstelle wird auf dieser Seite bewusst nicht erfunden.

1 Bundestag-Beschluss: 25.09.2026 – namentliche Abstimmung: 434 Ja, 128 Nein
2 Bundesrat-Billigung: 25.09.2026 – am selben Tag gebilligt
3 Ausfertigung / Verkündung im BGBl: offen zum 27. September 2026 – keine Fundstelle auffindbar

Trotzdem: Art. 11 (§ 68 EnergieStG) und Art. 12 (§ 109a EnergieStV) treten laut Art. 13 Abs. 4 gezielt zum 1. Oktober 2026 in Kraft – unabhängig vom Grundsatz des Art. 13 Abs. 1 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung).

Der Geltungszeitraum der Tankrabatt-Sätze ist 1. Oktober 2026 bis 31. Dezember 2026 – ein zusätzliches Fenster neben dem bereits kodifizierten 1. Mai bis 30. Juni 2026.

Wie hoch ist der allgemeine Tankrabatt nach § 68 EnergieStG?

Der neue Zeitraum wird als „und vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026“ in § 68 Abs. 1 bis 4 EnergieStG eingefügt, neben dem bestehenden Mai/Juni-2026-Fenster.

  • Reduzierter Satz für Benzin (schwefelarm, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe b): 514,10 EUR/1.000 l.
  • Reduzierter Satz für Gasöl/Diesel (schwefelarm, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b): 330,00 EUR/1.000 l. Das entspricht laut Gesetzesbegründung einer Absenkung von 14,04 Cent je Liter gegenüber dem Regelsatz, orientiert am EU-Mindeststeuersatz der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG.

Regelsatz Diesel: die Vergleichsbasis für den Rechner

330,00 EUR/1.000 l (Tankrabatt-Satz) + 140,40 EUR/1.000 l (Rabatt-Differenz) = 470,40 EUR/1.000 l Regelsatz

470,40 EUR/1.000 l ist die rechnerische Vergleichsbasis für alle vier Szenarien im Rechner unten – nicht der aktuell tatsächlich erhobene Satz, sondern der Regelsatz ohne Tankrabatt.

Administrative Vereinfachung (§ 68 Abs. 4 EnergieStG n.F.): Für im Fenster 1.10.–31.12.2026 entstandene Entlastungsansprüche bemisst sich die Entlastung nach den abgesenkten Sätzen; laut Begründung müssen nur die Mengen nach Zeiträumen getrennt werden.

  • Gilt für: Entlastungen nach § 8 Abs. 7 sowie §§ 46, 47, 48, 49, 52, 53, 58, 58a, 59, 60 EnergieStG.
  • Gilt nicht für: §§ 47a, 56, 57. Für § 47a-, § 56- und § 57-Anträge gilt diese Vereinfachung nicht.

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Was ändert sich für den ÖPNV? § 56-Entlastung ruht nur für schwefelarmen Diesel

§ 56 Abs. 1–2 EnergieStG gewährt regulär 54,02 EUR/1.000 l (5,402 ct/l) für Benzin oder Gasöl im genehmigten Linienverkehr (§§ 42, 43 PBefG) oder auf Schienenbahnen, wenn die Reiseweite in der Mehrzahl der Beförderungsfälle 50 km oder weniger bzw. die Reisezeit eine Stunde oder weniger beträgt.

Der ergänzte § 68 Abs. 3 EnergieStG (bisher nur für Mai/Juni 2026, nach dem Beschluss auch für 1.10.–31.12.2026) setzt die § 56-Entlastung nur für schwefelarmen Diesel (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) aus, der im Zeitraum 1.10.–31.12.2026 bezogen wird.

Klarstellung laut Gesetzesbegründung: Die § 56-Entlastung für Benzin (schwefelarm) und für Diesel/Benzin mit einem Schwefelgehalt über 10 mg/kg bleibt unverändert bestehen – nur schwefelarmer Diesel ist betroffen.

Weil die allgemeine Tankrabatt-Absenkung (14,04 ct/l) größer ist als die bisherige § 56-Entlastung (5,402 ct/l), stehen ÖPNV-Betriebe mit schwefelarmem Diesel rechnerisch nicht schlechter – vorausgesetzt, die Absenkung ist im Einkaufspreis vollständig weitergegeben (dafür besteht keine gesetzliche Pflicht).

  • Ohne Ausgleich: Diesel, der ab 1.10.2026 bezogen, aber noch zum vollen Satz versteuert wurde, verliert die § 56-Entlastung ohne Ausgleich.
  • Keine § 56-Anträge: Betriebe müssen zudem aufhören, für den betroffenen Diesel im Zeitraum separate § 56-Anträge zu stellen; eine Kombination beider Vergünstigungen ist nicht möglich.

Ruht auch die § 47a-Entlastung für den Eigenverbrauch?

§ 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG gewährt regulär 140,40 EUR/1.000 l (14,04 ct/l) für versteuerten Diesel (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG), der für Eigenverbrauch nach §§ 26, 37 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2/Satz 2 oder § 44 Abs. 2 EnergieStG verwendet wird.

§ 47a gilt damit nur für den Eigenverbrauch in Herstellungsbetrieben (§ 26), Kohlebetrieben (§ 37 Abs. 2) bzw. Gasgewinnungsbetrieben (§ 44 Abs. 2) – nicht für den normalen Betriebs- oder Fuhrparkverbrauch eines gewöhnlichen Unternehmens.

Der ergänzte § 68 Abs. 2 EnergieStG (bisher nur für Mai/Juni 2026, nach dem Beschluss auch für 1.10.–31.12.2026) setzt diese Entlastung für schwefelarmen, im Zeitraum 1.10.–31.12.2026 bezogenen Diesel aus.

Grund laut Begründung: Der allgemeine Rabatt liefert bereits denselben Effekt von 14,04 ct/l; eine Kombination beider würde den deutschen Effektivsteuersatz unter den EU-Mindeststeuersatz der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG drücken, was unionsrechtlich nicht zulässig ist.

Netto-Effekt für Eigenverbrauchs-Betriebe mit schwefelarmem Diesel

Rechnerisch neutral (0 EUR/1.000 l Differenz) – der Rabatt ersetzt die bisherige Entlastung eins zu eins, kein zusätzlicher Antrag nötig, vorausgesetzt, die Steuersenkung ist im Einkaufspreis vollständig weitergegeben (dafür besteht keine gesetzliche Pflicht).

  • Ohne Ausgleich: Diesel, der noch vor dem 1.10.2026 zum vollen Satz versteuert, aber im Zeitraum bezogen wurde, verliert die § 47a-Entlastung ohne Ausgleich (§ 68 Abs. 2 EnergieStG).

Gilt Agrardiesel nach § 57 EnergieStG weiter? Ja – die Verwechslungsgefahr

§ 68 Abs. 2 und 3 EnergieStG setzen ausschließlich § 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 56 aus; § 57 wird dort (und auch in § 68 Abs. 4) nicht genannt – die Agrardiesel-Entlastung von 214,80 EUR/1.000 l (§ 57 Abs. 5) bleibt deshalb bestehen und läuft unabhängig von beiden Tankrabatt-Aussetzungsfenstern weiter.

Aktueller Satz laut lebendem Gesetzestext (gesetze-im-internet.de, § 57 Abs. 5): 214,80 EUR/1.000 l = 21,48 ct/l für Gasöl in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (Ackerschlepper, Arbeitsmaschinen, Sonderfahrzeuge, Imkerei nach § 57 Abs. 1–4), vorbehaltlich des Mindestbetrags von 50 EUR/Jahr (§ 57 Abs. 7).

Dies ist der volle, für das Verbrauchsjahr 2026 wiederhergestellte Satz nach einer Absenkungsphase 2024/2025.

Nicht verwechseln

Agrardiesel ist nicht vom Ruhen betroffen – anders als § 56 (ÖPNV) und § 47a (Eigenverbrauch). Landwirtschaftliche Betriebe mit Agrardiesel profitieren im Zeitraum 1.10.–31.12.2026 von beidem:

  • Allgemeiner Rabatt: dem allgemeinen reduzierten Satz (330,00 EUR/1.000 l)
  • § 57-Entlastung: und weiterhin der vollen § 57-Entlastung (214,80 EUR/1.000 l) obendrauf
  • Rechnerische Effektivlast: 115,20 EUR/1.000 l, gegenüber 255,60 EUR/1.000 l ohne Tankrabatt.

Netto-Effekt-Rechner: eigene Steuerlast in Sekunden

Der Rechner arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Eingaben übertragen oder gespeichert. Wählen Sie Ihre Betriebsart und tragen Sie den im Zeitraum 1.10.–31.12.2026 bezogenen Diesel ein.

Bestimmt, welche §-Entlastung in die Berechnung einfließt.

Bezugsmenge 1.10.–31.12.2026, geschätzt oder aus dem Tankbuch.

Steuerlast bisher

4.163,80 €

Steuerlast 1.10.–31.12.2026

3.300,00 €

Differenz

8,638 ct/l · 863,80 €

Ihre § 56-Anträge für diesen Diesel entfallen im Zeitraum 1.10.–31.12.2026 – rechnerisch stehen Sie dabei nicht schlechter, da der allgemeine Rabatt (14,04 ct/l) über der bisherigen § 56-Entlastung (5,402 ct/l) liegt, vorausgesetzt die Steuersenkung ist im Einkaufspreis vollständig weitergegeben (keine gesetzliche Weitergabepflicht). Bereits vor dem 1.10.2026 versteuerter, aber erst danach bezogener Diesel verliert die § 56-Entlastung ohne Ausgleich.

Unverbindliche Modellrechnung

Hinweis

Unverbindliche Modellrechnung auf Basis der am 25.09.2026 beschlossenen, zum Redaktionsstand noch nicht verkündeten Gesetzesänderung (BT-Drs. 21/8157).

  • Annahme: Das Modell geht von einer vollständigen Weitergabe der Steuersenkung im Einkaufspreis aus – eine gesetzliche Weitergabepflicht besteht nicht.
  • Keine Steuerberatung.

Welche Entlastung ruht, welche bleibt (1.10.–31.12.2026)?

Die folgende Tabelle fasst alle fünf betroffenen Tatbestände mit ihrer §-Grundlage zusammen – als Nachschlagewerk für Ihre eigene Prüfung.

Welche Entlastung ruht, welche bleibt (1.10.–31.12.2026)

Übersicht: welche Diesel- und Benzin-Entlastungen im Zeitraum 1.10.–31.12.2026 ruhen und welche bestehen bleiben
Entlastungstatbestand (§)Betroffener KraftstoffRegulärer SatzStatus 1.10.–31.12.2026Rechtsgrundlage
§ 56 ÖPNVschwefelarmer Diesel54,02 EUR/1.000 l (5,402 ct/l)ruht§ 68 Abs. 3 EnergieStG n.F.
§ 56 ÖPNVBenzin bzw. höherschwefliger Diesel54,02 EUR/1.000 lbleibt unverändert§ 56 EnergieStG unberührt laut Begründung
§ 47a Eigenverbrauchschwefelarmer Diesel140,40 EUR/1.000 l (14,04 ct/l)ruht (netto neutral ersetzt)§ 68 Abs. 2 EnergieStG n.F.
§ 57 AgrardieselGasöl Land-/Forstwirtschaft214,80 EUR/1.000 l (21,48 ct/l)bleibt unverändert, zusätzlich zum Rabatt§ 57 Abs. 5 EnergieStG; in § 68 Abs. 2–4 nicht eingeschränkt
Allgemeiner Tankrabatt § 68 Abs. 1schwefelarmer DieselRegelsatz 470,40 → 330,00 EUR/1.000 lgilt (Rabatt 14,04 ct/l)§ 68 Abs. 1 EnergieStG n.F.

Quelle für alle Zeilen: BT-Drs. 21/8157 (Art. 11) sowie §§ 47a, 56, 57 und 68 EnergieStG auf gesetze-im-internet.de. Keine amtliche Übersichtstabelle – eigene Zusammenstellung.

Wie stellen Sie den Antrag beim Hauptzollamt (Vordruck 1120, 1121)?

Zuständig für alle Entlastungsanträge nach dem EnergieStG ist jeweils das Hauptzollamt. Für die weiterhin nicht ausgesetzten Fälle gelten folgende Vordrucke:

  • § 56 Abs. 1 Nr. 1 (Schienenbahnen) = Vordruck 1120
  • § 56 Abs. 1 Nr. 2/3 (Kraftfahrzeuge im Linienverkehr) = Vordruck 1121, zusätzlich Vordruck 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) und die Berechnungsbögen 1122–1126.

Viele Energie- und Stromsteuer-Anträge (z. B. § 54 EnergieStG, § 9b StromStG) sind seit 1.1.2025 nur noch elektronisch über das Zoll-Portal möglich; ob das auch für Ihren § 56- oder § 47a-Antrag gilt, klären Sie beim zuständigen Hauptzollamt.

Für § 47a-Eigenverbrauchsanträge nennen wir hier bewusst keine konkrete Vordruck-Nummer, da diese nicht sicher bestätigt werden konnte.

  • Der Antrag geht an das zuständige Hauptzollamt; ob elektronisch über das Zoll-Portal oder per Vordruck, klären Sie dort – ebenso die genaue Formularbezeichnung.

Für schwefelarmen Diesel unter § 56 bzw. § 47a im Zeitraum 1.10.–31.12.2026 gilt: keine gesonderten Anträge stellen, da die jeweilige Entlastung ruht.

Häufige Fragen zum Tankrabatt und den Diesel-Sonderentlastungen

Muss ich als Busunternehmen ab 1. Oktober 2026 meinen § 56-Antrag stoppen?

Ja, aber nur für schwefelarmen Diesel, der vom 1.10. bis 31.12.2026 bezogen wird: Für diese Menge ruht die § 56-Entlastung (§ 68 Abs. 3 EnergieStG n.F.), ein gesonderter Antrag ist dafür nicht mehr vorgesehen.

Für Benzin und für höherschwefligen Diesel (Schwefelgehalt über 10 mg/kg) läuft der § 56-Antrag nach § 56 Abs. 1–2 EnergieStG unverändert weiter, da die Gesetzesbegründung diese Kraftstoffe ausdrücklich als unverändert bestehend nennt.

Verliere ich als ÖPNV-Unternehmen Geld durch die Aussetzung der § 56-Entlastung?

Rechnerisch nein: Der allgemeine Tankrabatt von 14,04 ct/l ist höher als die ruhende § 56-Entlastung von 5,402 ct/l – vorausgesetzt, die Steuersenkung wird im Einkaufspreis vollständig weitergegeben; eine gesetzliche Weitergabepflicht besteht dafür nicht.

Der Vorsprung beträgt rund 8,638 ct/l. Diesel, der ab 1.10.2026 bezogen, aber noch zum vollen Satz versteuert wurde, verliert die § 56-Entlastung ohne Ausgleich.

Das ist eine Modellrechnung auf Basis der am 25.09.2026 beschlossenen, zum Redaktionsstand noch nicht verkündeten Gesetzesänderung (BT-Drs. 21/8157) – keine Steuerberatung.

Gilt die Agrardiesel-Entlastung nach § 57 EnergieStG während des Tankrabatts weiter?

Ja. Die Agrardiesel-Entlastung nach § 57 EnergieStG läuft unverändert mit 214,80 EUR/1.000 l (21,48 ct/l) weiter und kommt zusätzlich zum allgemeinen reduzierten Tankrabatt-Satz von 330,00 EUR/1.000 l im Zeitraum 1.10.–31.12.2026 hinzu.

Grund: § 68 Abs. 2 und 3 EnergieStG setzen ausschließlich § 47a und § 56 aus – § 57 wird dort nicht genannt. Rechnerische Effektivlast damit 115,20 EUR/1.000 l, gegenüber 255,60 EUR/1.000 l ohne Tankrabatt.

Ist die Aussetzung der § 56- und § 47a-Entlastung schon in Kraft?

Beschlossen, aber noch nicht verkündet: Bundestag und Bundesrat haben die Änderung am 25.09.2026 beschlossen (BT-Drs. 21/8157), die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand zum Stand 27. September 2026 noch aus.

Art. 11 und Art. 12 sollen laut Art. 13 Abs. 4 des Gesetzes gezielt zum 1.10.2026 in Kraft treten, unabhängig vom Grundsatz des Art. 13 Abs. 1 (Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung). Eine BGBl-Fundstelle lässt sich zum jetzigen Stand nicht seriös nennen.

Warum ruht die § 47a-Entlastung für den Eigenverbrauch während des Tankrabatts?

Weil der allgemeine Tankrabatt bereits denselben Effekt von 14,04 ct/l liefert wie die reguläre § 47a-Entlastung (140,40 EUR/1.000 l); eine Kombination würde die Diesel-Besteuerung laut Gesetzesbegründung unter den EU-Mindeststeuersatz der Energiesteuerrichtlinie 2003/96/EG drücken.

Netto-Effekt für den Betrieb: rechnerisch 0 EUR/1.000 l Differenz, also neutral – sofern die Steuersenkung im Einkaufspreis vollständig weitergegeben wird (keine gesetzliche Weitergabepflicht).

Diesel, der noch vor dem 1.10.2026 zum vollen Satz versteuert, aber im Zeitraum bezogen wurde, verliert die § 47a-Entlastung ohne Ausgleich (§ 68 Abs. 2 EnergieStG).

Gilt die Aussetzung der § 56-Entlastung auch für Benzin im Linienverkehr?

Nein. Die Aussetzung betrifft nur schwefelarmen Diesel; für Benzin im genehmigten Linienverkehr bleibt die § 56-Entlastung laut Gesetzesbegründung unverändert bestehen.

§ 68 Abs. 3 EnergieStG nennt ausdrücklich nur schwefelarmen Diesel (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b), nicht Benzin (§ 2 Abs. 1 Nr. 1).

Welche Voraussetzungen gelten für die ÖPNV-Entlastung nach § 56 EnergieStG?

Die § 56-Entlastung von regulär 54,02 EUR/1.000 l (5,402 ct/l) gibt es für Benzin oder Gasöl, das in Schienenbahnen, in Kraftfahrzeugen im genehmigten Linienverkehr (§§ 42, 43 PBefG) oder in Verkehren nach der Freistellungs-Verordnung verwendet wird, wenn die Reiseweite in der Mehrzahl der Beförderungsfälle 50 km oder weniger bzw. die Reisezeit eine Stunde oder weniger beträgt.

Der Entlastungsbetrag muss mindestens 50 EUR im Kalenderjahr betragen (§ 56 Abs. 3 EnergieStG). Den Antrag stellen Sie beim zuständigen Hauptzollamt. Für schwefelarmen Diesel, der vom 1.10. bis 31.12.2026 bezogen wird, ruht die Entlastung (§ 68 Abs. 3 EnergieStG n.F.).

Wofür ist das Zoll-Formular 1121?

Vordruck 1121 ist der Antrag auf die § 56-Entlastung für Kraftfahrzeuge im Linienverkehr (§ 56 Abs. 1 Nr. 2/3 EnergieStG); für Schienenbahnen (§ 56 Abs. 1 Nr. 1) gilt Vordruck 1120. Dazu kommen Vordruck 1139 (Selbsterklärung zu staatlichen Beihilfen) und die Berechnungsbögen 1122–1126.

Zuständig ist das Hauptzollamt; ob Ihr Antrag elektronisch über das Zoll-Portal zu stellen ist, klären Sie dort. Für schwefelarmen Diesel, der vom 1.10. bis 31.12.2026 bezogen wird, stellen Sie keinen § 56-Antrag, da die Entlastung ruht.

Welche Betriebe erhalten die Diesel-Entlastungen nach § 47a, § 56 und § 57 EnergieStG – und was ändert der Tankrabatt?

ÖPNV-Unternehmen mit Linienverkehr oder Schienenbahnen (§ 56), Herstellungs-, Kohle- und Gasgewinnungsbetriebe für ihren Eigenverbrauch (§ 47a) sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe (§ 57, Agrardiesel) – jeweils auf Antrag beim Hauptzollamt.

Während des Tankrabatts vom 1.10. bis 31.12.2026 ruhen § 56 und § 47a für schwefelarmen Diesel, § 57 bleibt unberührt. Für den normalen Betriebs- oder Fuhrparkverbrauch eines gewöhnlichen Unternehmens gilt § 47a nicht.

Weiterführend

Ihren Fall mit dem aktuellen Gesetzesstand abgleichen

Fragen Sie den Specter-Assistenten: Er ordnet Betriebsart, laufende § 56- oder § 47a-Anträge und den aktuellen Gesetzesstand kostenlos und mit Quellenangaben für Ihre Situation ein.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung oder Steuerberatung im Einzelfall.

Grundlage sind die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum VSAAG (BT-Drucksache 21/8157, Art. 11, Art. 12 und Art. 13 Abs. 4, inkl. Begründung) sowie §§ 47a, 56, 57 und 68 EnergieStG.

Zum 27. September 2026 war die Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht auffindbar; maßgeblich ist im Einzelfall der tatsächlich verkündete Gesetzestext.

Prüfen Sie Ihren Einzelfall bei Bedarf mit dem zuständigen Hauptzollamt oder einer Steuerberaterin bzw. einem Steuerberater.

Amtliche Quellen

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