Tankrabatt für Unternehmen und Fuhrparks: netto 14,04 ct/l oder brutto 16,71 ct/l?
Vom 1.10. bis 31.12.2026 sinkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel um 14,04 ct/l netto, rechnerisch bis zu 16,71 ct/l brutto (Bundestag-Beschluss 25.09.2026, Verkündung im BGBl steht noch aus).
Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen profitieren wirtschaftlich höchstens von den 14,04 ct/l netto, weil die Umsatzsteuer über § 15 UStG als Vorsteuer verrechnet wird. Nur Kleinunternehmer nach § 19 UStG und andere nicht vorsteuerabzugsberechtigte Fälle können vom Bruttovorteil von bis zu 16,71 ct/l profitieren – jeweils nur, soweit Tankstelle oder Tankkarte die Senkung weitergeben.
Die 1-%-Regel bleibt unverändert; Fahrtenbuchmethode und Kilometerpauschale (0,30 €/km) sind mittelbar bzw. gar nicht betroffen.
Springen Sie direkt zum Fuhrpark-Rechner, zur Übersicht was sich ändert oder zum Vorsteuerabzug-Vergleich. Diese Seite behandelt ausschließlich die Unternehmens- und Fuhrparksicht. Für die Ersparnis privater Autofahrer an der Zapfsäule nutzen Sie den Weitergabe-Check für Privatpersonen.
Auf einen Blick
Der Tankrabatt senkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel vom 1.10. bis 31.12.2026 um 14,04 ct/l netto (§ 68 Abs. 1 EnergieStG n. F.; beschlossen am 25.09.2026, Verkündung im BGBl steht noch aus). Unternehmen mit Vorsteuerabzug entlastet er wirtschaftlich höchstens um 14,04 ct/l (§ 15 UStG), Kleinunternehmer nach § 19 UStG um bis zu 16,71 ct/l brutto – soweit weitergegeben.
- Zeitraum
- 01.10.–31.12.2026
- § 68 Abs. 1 EnergieStG n. F. (Art. 11 VSAAG)
- Mit Vorsteuerabzug
- höchstens 14,04 ct/l netto
- § 15 UStG
- Ohne Vorsteuerabzug
- bis zu 16,71 ct/l brutto
- § 19 UStG, 14,04 × 1,19
- Status
- beschlossen, Verkündung im BGBl steht noch aus
- Bundestag und Bundesrat am 25.09.2026
- Weitergabepflicht
- keine gesetzliche Pflicht
- Bundesrat, 1068. Sitzung
- 1-%-Regel
- unverändert (Bruttolistenpreis)
- § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
Stand: 27. September 2026 · keine Rechtsberatung
Stand & Quellen (27. September 2026)
- Quelle der Zahlen: Die Tankrabatt-Zahlen (14,04 ct/l netto, 16,71 ct/l brutto, Zeitraum 01.10.–31.12.2026) stammen aus der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum VSAAG (BT-Drucksache 21/8157) sowie aus § 68 und § 2 Abs. 1 EnergieStG auf gesetze-im-internet.de.
- Steuerliche Einordnungen: Die steuerlichen Einordnungen stützen sich auf § 15, § 19 UStG und § 6, § 8, § 9 EStG (gesetze-im-internet.de).
- Noch nicht verkündet: Eine BGBl-Fundstelle für dieses Gesetz war bis 27. September 2026 nicht auffindbar.
- Eigene Erläuterungen: Die Einordnungen zu 1-%-Regel, Fahrtenbuchmethode und Vorsteuerabzug sind eigene, aus der Steuersystematik abgeleitete Erläuterungen – keine wörtlichen Zitate einer amtlichen Verlautbarung.
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Gilt der Tankrabatt für Betriebe schon? Beschlossen, aber noch nicht verkündet
Der Tankrabatt für den Zeitraum 1.10. bis 31.12.2026 ist kein eigenständiges Gesetz, sondern wurde vom Finanzausschuss als Art. 11, 12 und 13 Abs. 4 in den Regierungsentwurf des VSAAG (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungsgesetz) eingefügt:
- Ursprungsentwurf: BT-Drs. 21/6561
- Beschlussempfehlung/Bericht des Finanzausschusses: BT-Drs. 21/8157 und BT-Drs. 21/8162
- Art. 11 VSAAG fügt in § 68 Abs. 1–4 EnergieStG jeweils den Zeitraum „vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026“ ein und fasst Abs. 5 neu (Art. 12 passt § 109a EnergieStV an).
- Inkrafttreten: Art. 11 und 12 sollen nach Art. 13 Abs. 4 am 1. Oktober 2026 in Kraft treten.
- Sätze: Es gelten damit dieselben Sätze wie in der Mai/Juni-2026-Runde: Benzin 514,10 €/1.000 l, Diesel/Gasöl 330,00 €/1.000 l – macht 14,04 ct/l Absenkung gegenüber dem Regelsteuersatz.
Nicht verwechseln
BGBl. 2026 I Nr. 116 vom 29.04.2026 (2. Energiesteuersenkungsgesetz) betrifft nur die Mai/Juni-2026-Runde; für die Herbst-Runde gibt es zum 27. September 2026 noch keine BGBl-Fundstelle.
Wie entstehen die 14,04 ct/l? Die Rechnung transparent
Der Regel-Energiesteuersatz gilt unverändert nach § 2 Abs. 1 EnergieStG; § 68 EnergieStG ordnet für den Zeitraum nur eine abweichende, niedrigere Anwendung an. Die Differenz ist bei Benzin und Diesel exakt gleich hoch:
Bruttoumrechnung als Rechenweg
14,04 ct/l ist für Benzin und Diesel identisch – es gibt keinen separaten Satz je Kraftstoff. Ob 14,04 oder 16,71 ct/l für Ihr Unternehmen zählen, entscheidet ausschließlich der Vorsteuerabzug (siehe Abschnitt unten).
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- Eingaben: Legen Sie pro Fahrzeuggruppe Anzahl, Kraftstoff, Kilometer pro Monat und Verbrauch fest und geben Sie an, ob die Gruppe vorsteuerabzugsberechtigt ist.
- Weitergabe-Anteil: Der optionale Weitergabe-Anteil berücksichtigt, dass es keine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Weitergabe gibt (Standard: 100 %).
ÖPNV und Eigenverbrauch
Nicht für schwefelarmen Diesel, für den Sie sonst die Entlastung nach § 56 EnergieStG (ÖPNV) oder nach § 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Eigenverbrauch) erhalten: Beide Entlastungen sind vom 01.10. bis 31.12.2026 ausgesetzt (§ 68 Abs. 2 und 3 EnergieStG n. F.). Der Netto-Vorteil beträgt dort höchstens rund 8,64 ct/l (§ 56) bzw. rechnerisch null (§ 47a) statt 14,04 ct/l.
- Rechner: Der Rechner setzt für jede Diesel-Gruppe die vollen 14,04 ct/l netto an und überzeichnet die Entlastung in diesen Fällen – rechnen Sie solche Fahrzeuge mit der Seite zu den ausgesetzten Diesel-Entlastungen.
Standard 100 %, da keine gesetzliche Weitergabepflicht besteht. Erfahrungswert Mai/Juni-Runde (MTS-K): ca. 78–83 % – wer damit rechnet, sollte den Anteil entsprechend senken.
715 l/Monat × 14,04 ct effektiv = 100,39 €/Monat (14,04 ct netto, § 15 UStG)
549 l/Monat × 14,04 ct effektiv = 77,05 €/Monat (14,04 ct netto, § 15 UStG)
Gesamter Fuhrpark, pro Monat
177,44 €
Gesamt für 01.10.–31.12.2026
532,31 €
Gesamtverbrauch aller Gruppen: 1.264 l/Monat. Jede Fahrzeuggruppe rechnet mit dem ihr zugewiesenen Satz – 14,04 ct/l netto, sofern vorsteuerabzugsberechtigt (§ 15 UStG), sonst 16,71 ct/l brutto (§ 19 UStG bzw. andere nicht abzugsberechtigte Fälle) – jeweils multipliziert mit dem angesetzten Weitergabe-Anteil.
Pflichthinweis
Unverbindliche Schätzung, keine Steuer- oder Rechtsberatung.
- Vorsteuerabzug: Ordnen Sie den Vorsteuerabzug je Fahrzeuggruppe vorab mit Ihrer Buchhaltung oder Steuerberatung verbindlich ein.
- Diesel mit Sonderentlastung: Nicht geeignet für Diesel mit sonst gewährter Entlastung nach § 56 oder § 47a EnergieStG (im selben Zeitraum ausgesetzt, siehe Hinweis oben).
Was ändert sich für Betriebe – und was nicht?
Der Tankrabatt betrifft ausschließlich die Energiesteuer auf den Kraftstoffeinkauf. Andere steuerliche Größen rund um den Fuhrpark bleiben unverändert oder ändern sich nur mittelbar:
| Thema | Änderung | Grundlage |
|---|---|---|
| Energiesteuer | sinkt um 14,04 ct/l netto (beide Kraftstoffe) | § 68 Abs. 1 EnergieStG n. F., 01.10.–31.12.2026 |
| Vorsteuerabzug | macht die USt auf Kraftstoff für abzugsberechtigte Unternehmer neutral | § 15 UStG – wirtschaftlicher Vorteil höchstens 14,04 ct/l netto |
| 1-%-Regel (Dienstwagen) | unverändert – Bemessungsgrundlage bleibt der Bruttolistenpreis | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Unternehmer) bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (Arbeitnehmer-Dienstwagen), eigene Einordnung aus der Systematik |
| Fahrtenbuchmethode | mittelbar günstiger – niedrigere Kraftstoffkosten senken die Gesamtkosten | § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, eigene Einordnung aus der Systematik |
| Dienstreise-Kilometerpauschale | unverändert, weiterhin 0,30 €/km für Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw | § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG – nicht zu verwechseln mit der Entfernungspauschale für den Arbeitsweg |
| Tankkarten-Verträge | keine gesetzliche Weitergabepflicht – abhängig vom jeweiligen Vertrag | Keine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Weitergabe (Bundesrat, 1068. Sitzung); die MTS-K beobachtet die Preise, eine Weitergabepflicht folgt daraus nicht |
Hinweis: Für schwefelarmen Diesel werden im selben Zeitraum zwei separate Entlastungen ausgesetzt (§ 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 56 EnergieStG, betrifft Eigenverbrauch und ÖPNV) – dazu im Detail die separate Seite zu den ausgesetzten Diesel-Entlastungen.
Wer bekommt netto, wer brutto? Der Vorsteuerabzug entscheidet
Die 14,04 ct/l aus § 68 EnergieStG sind ein Nettobetrag. Ob am Ende netto oder brutto zählt, hängt ausschließlich davon ab, ob Ihr Unternehmen die auf den Kraftstoff gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.
Regelbesteuerte, vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen
Die Umsatzsteuer auf Kraftstoff ist für Sie wirtschaftlich neutral: Sie wird als Vorsteuer (§ 15 UStG) mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet bzw. erstattet. Der wirtschaftliche Vorteil ist deshalb höchstens der Nettobetrag: 14,04 ct/l.
Kleinunternehmer (§ 19 UStG) und andere ohne Vorsteuerabzug
Ohne Vorsteuerabzug (Schwellenwerte: Vorjahresumsatz bis 25.000 €, laufendes Jahr bis 100.000 €) bleibt die Umsatzsteuer eine echte Kostenposition – der Bruttovorteil wirkt sich real aus: bis zu 16,71 ct/l.
Rechenbeispiel: 500 l/Monat
Müssen Tankkarten-Anbieter den Tankrabatt weitergeben?
Eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Weitergabe der Energiesteuersenkung gibt es nicht – weder an der Zapfsäule noch im Tankkartenvertrag (Bundesrat, 1068. Sitzung).
Das Bundeskartellamt beobachtet über die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) laufend die Preise; eine Weitergabepflicht lässt sich daraus nicht ableiten.
Laut Quartalsbericht 02/2026 der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe („Kraftstoff-News Quartal 2/2026“, Bundeskartellamt, 10.07.2026) wurden in der Mai/Juni-Runde im Schnitt 13,8 ct/l bei Diesel (82,6 %) und 13,0 ct/l bei E5 (77,8 %) des Bruttovorteils von rund 16,7 ct/l weitergegeben.
- Einordnung: Das ist ein Erfahrungswert aus der letzten Runde, keine Prognose für Okt.–Dez. 2026, da für diesen Zeitraum noch keine Daten vorliegen.
- Eigene Verträge prüfen: Prüfen Sie deshalb Ihre eigenen Tankkartenverträge und Fuhrparkmanagement-Konditionen, um die tatsächliche Weitergabe an Ihr Unternehmen zu ermitteln.
Häufige Fragen zum Tankrabatt für Unternehmen
Wie viel Tankrabatt bekommen Unternehmen: 14,04 oder 16,71 Cent pro Liter?
Unternehmen mit Vorsteuerabzug entlastet der Tankrabatt wirtschaftlich höchstens um 14,04 ct/l netto; ohne Vorsteuerabzug, etwa als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, sind bis zu 16,71 ct/l brutto (14,04 × 1,19) möglich.
Entscheidend ist also der Vorsteuerabzug: § 15 UStG macht die Umsatzsteuer auf Kraftstoff für abzugsberechtigte Unternehmen wirtschaftlich neutral. In beiden Fällen gilt der Vorteil nur, soweit Tankstelle oder Tankkarte die Senkung weitergeben.
Gilt der Tankrabatt für Unternehmen schon oder ist er nur beschlossen?
Der Tankrabatt ist beschlossen, aber noch nicht verkündet.
Der Bundestag hat ihn am 25.09.2026 beschlossen (434:128), der Bundesrat hat ihn am selben Tag gebilligt (1068. Sitzung). Die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand zum 27.09.2026 noch aus – für diese Runde existiert noch keine BGBl-Fundstelle.
Für welchen Zeitraum gilt der Tankrabatt für Unternehmen und Fuhrparks?
Der Tankrabatt ist für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 beschlossen (§ 68 Abs. 1 EnergieStG n. F.).
Art. 11 und 12 VSAAG sollen nach Art. 13 Abs. 4 am 1. Oktober 2026 in Kraft treten; die Verkündung im Bundesgesetzblatt stand zum 27.09.2026 noch aus. Der Fuhrpark-Rechner auf dieser Seite rechnet deshalb mit drei Monaten (01.10.–31.12.2026).
Profitieren Kleinunternehmer stärker vom Tankrabatt?
Ja: Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben keinen Vorsteuerabzug und können deshalb vom Bruttovorteil von bis zu 16,71 ct/l profitieren, regelbesteuerte Unternehmen dagegen wirtschaftlich höchstens von 14,04 ct/l netto.
Die Schwellenwerte für Kleinunternehmer liegen bei 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr; der Vorteil gilt jeweils nur, soweit die Senkung weitergegeben wird.
Wie viel spart ein Fuhrpark durch den Tankrabatt?
Bei 500 Litern im Monat spart ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen rund 70,20 € pro Monat (14,04 ct/l netto), ein Kleinunternehmer rund 83,54 € (16,71 ct/l brutto) – bei vollständiger Weitergabe.
Die Summe für Ihren Fuhrpark hängt von Fahrzeugzahl, Kilometerleistung, Verbrauch und Vorsteuerabzug ab; der Fuhrpark-Rechner auf dieser Seite summiert die Entlastung je Fahrzeuggruppe für den vollen Zeitraum 01.10.–31.12.2026.
Müssen Tankstellen und Tankkarten-Anbieter den Tankrabatt an Firmenkunden weitergeben?
Nein, eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Weitergabe gibt es nicht (Bundesrat, 1068. Sitzung).
Das Bundeskartellamt beobachtet über die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) die Preise; eine Weitergabepflicht lässt sich daraus nicht ableiten. Ob und wie viel weitergegeben wird, hängt vom jeweiligen Tankkarten- oder Flottenvertrag ab.
Ändert der Tankrabatt etwas an der 1-%-Regel für den Dienstwagen?
Nein, nicht direkt: Die 1-%-Regel bemisst sich am Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, nicht an den laufenden Kraftstoffkosten.
Maßgeblich sind § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für Unternehmer und § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für Arbeitnehmer-Dienstwagen. Das ist unsere Einordnung aus der gesetzlichen Systematik – keine offizielle Verlautbarung verknüpft Tankrabatt und 1-%-Regel ausdrücklich.
Wirkt sich der Tankrabatt auf die Fahrtenbuchmethode aus?
Nur mittelbar: Niedrigere Kraftstoffkosten senken die Gesamtkosten des Fahrzeugs, die bei der Fahrtenbuchmethode angesetzt werden.
Grundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Auch das ist unsere Einordnung aus der gesetzlichen Systematik, keine offizielle Verlautbarung.
Ändert der Tankrabatt die Kilometerpauschale für Dienstreisen?
Nein, die pauschale Kilometererstattung für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw bleibt bei 0,30 € je gefahrenem Kilometer.
Grundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG – nicht zu verwechseln mit der Entfernungspauschale für den Arbeitsweg. Als fester Satz ist sie von der Energiesteuersenkung unberührt.
Weiterführend
- Ersparnis für Privatpersonen an der Zapfsäule prüfen: Tankrabatt Oktober 2026: Weitergabe-Check & Ersparnis-Rechner.
- Die während des Tankrabatts ausgesetzten Diesel-Entlastungen für Eigenverbrauch und ÖPNV: Tankrabatt: § 56/§ 47a-Entlastungen ausgesetzt.
- Auswirkungen auf Speditionen und Dieselfloater-Klauseln: Tankrabatt: Dieselfloater und Dieselzuschlag anpassen.
- Was nach dem Ende des Tankrabatts ab Januar 2027 passiert: Spritpreis ab Januar 2027 nach dem Tankrabatt.
Fuhrpark- und Steuerfragen zum Tankrabatt klären
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Klären Sie Vorsteuerabzug und Fuhrpark-Ansatz verbindlich mit Ihrer Steuerberatung.
Grundlage sind die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum VSAAG (BT-Drucksache 21/8157, Art. 11–13), § 68 und § 2 Abs. 1 EnergieStG sowie § 15, § 19 UStG und § 6, § 8, § 9 EStG.
Zum 27. September 2026 war die Verkündung im Bundesgesetzblatt noch nicht auffindbar; maßgeblich ist im Einzelfall der tatsächlich verkündete Gesetzestext.
Amtliche Quellen
- § 68 EnergieStG – zeitlich begrenzte Fassungen einzelner Gesetzesvorschriften
- § 2 Abs. 1 EnergieStG – Regelsteuersätze Benzin und Diesel
- § 15 UStG – Vorsteuerabzug
- § 19 UStG – Besteuerung der Kleinunternehmer
- § 6 EStG – Bewertung, u. a. 1-%-Regel und Fahrtenbuchmethode für Unternehmer (Abs. 1 Nr. 4)
- § 8 EStG – Einnahmen, u. a. 1-%-Regel für Arbeitnehmer-Dienstwagen (Abs. 2)
- § 9 EStG – Werbungskosten, u. a. Dienstreise-Kilometerpauschale (Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a)
- Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum VSAAG, BT-Drucksache 21/8157 (Art. 11–13)
- Bundestag beschließt Tankrabatt – Textarchiv KW 39/2026
- Bundesrat kompakt – 1068. Sitzung (25.09.2026)
- Markttransparenzstelle für Kraftstoffe: Tankrabatt-Überwachung
- Quartalsbericht 02/2026 der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe – Pressemitteilung vom 10.07.2026

