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Tankrabatt für Unternehmen: Fuhrpark-Rechner netto & brutto

Tankrabatt 1.10.–31.12.2026 im Betrieb: Mit Vorsteuerabzug bleiben netto 14,04 ct/l, ohne 16,71 ct/l. Fuhrpark-Rechner, Dienstwagen und Kilometerpauschale.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Tankrabatt für Unternehmen und Fuhrparks: netto 14,04 ct/l oder brutto 16,71 ct/l?

Vom 1.10. bis 31.12.2026 sinkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel um 14,04 ct/l netto, rechnerisch bis zu 16,71 ct/l brutto (verkündet am 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 275, in Kraft seit 1.10.2026).

Vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen profitieren wirtschaftlich höchstens von den 14,04 ct/l netto, weil die Umsatzsteuer über § 15 UStG als Vorsteuer verrechnet wird. Nur Kleinunternehmer nach § 19 UStG und andere nicht vorsteuerabzugsberechtigte Fälle können vom Bruttovorteil von bis zu 16,71 ct/l profitieren – jeweils nur, soweit Tankstelle oder Tankkarte die Senkung weitergeben.

Die 1-%-Regel bleibt unverändert; Fahrtenbuchmethode und Kilometerpauschale (0,30 €/km) sind mittelbar bzw. gar nicht betroffen.

Springen Sie direkt zum Fuhrpark-Rechner, zur Übersicht was sich ändert oder zum Vorsteuerabzug-Vergleich. Diese Seite behandelt ausschließlich die Unternehmens- und Fuhrparksicht. Für die Ersparnis privater Autofahrer an der Zapfsäule nutzen Sie den Weitergabe-Check für Privatpersonen.

Auf einen Blick

Der Tankrabatt senkt die Energiesteuer auf Benzin und Diesel vom 1.10. bis 31.12.2026 um 14,04 ct/l netto (§ 68 Abs. 1 EnergieStG n. F.; verkündet am 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 275, in Kraft seit 1.10.2026). Unternehmen mit Vorsteuerabzug entlastet er wirtschaftlich höchstens um 14,04 ct/l (§ 15 UStG), Kleinunternehmer nach § 19 UStG um bis zu 16,71 ct/l brutto – soweit weitergegeben.

Zeitraum
01.10.–31.12.2026
§ 68 Abs. 1 EnergieStG n. F. (Art. 11 VSAAG)
Mit Vorsteuerabzug
höchstens 14,04 ct/l netto
§ 15 UStG
Ohne Vorsteuerabzug
bis zu 16,71 ct/l brutto
§ 19 UStG, 14,04 × 1,19
Status
verkündet 30.09.2026, in Kraft seit 01.10.2026
BGBl. 2026 I Nr. 275 (Art. 11 und 12 VSAAG)
Weitergabepflicht
keine gesetzliche Pflicht
Bundesrat, 1068. Sitzung
1-%-Regel
unverändert (Bruttolistenpreis)
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG

Stand: 2. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung

Stand & Quellen (2. Oktober 2026)

  • Quelle der Zahlen: Zeitraum 01.10.–31.12.2026 und Inkrafttreten stammen aus dem verkündeten Gesetz (BGBl. 2026 I Nr. 275, Art. 11–13); die Tankrabatt-Zahlen (14,04 ct/l netto, 16,71 ct/l brutto) aus der Beschlussempfehlung des Finanzausschusses zum VSAAG (BT-Drucksache 21/8157) sowie aus § 68 und § 2 Abs. 1 EnergieStG auf gesetze-im-internet.de.
  • Steuerliche Einordnungen: Die steuerlichen Einordnungen stützen sich auf § 15, § 19 UStG und § 6, § 8, § 9 EStG (gesetze-im-internet.de).
  • Verkündet und in Kraft: Verkündet am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2026 I Nr. 275, Art. 11 und 12 VSAAG), in Kraft seit dem 01.10.2026.
  • Eigene Erläuterungen: Die Einordnungen zu 1-%-Regel, Fahrtenbuchmethode und Vorsteuerabzug sind eigene, aus der Steuersystematik abgeleitete Erläuterungen – keine wörtlichen Zitate einer amtlichen Verlautbarung.

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1 Vorsteuerabzug je Fahrzeuggruppe klären
2 Verbrauch und Laufleistung eintragen
3 Entlastung für Okt.–Dez. 2026 summieren

Gilt der Tankrabatt für Betriebe schon? Verkündet, in Kraft seit 1. Oktober 2026

Der Tankrabatt für den Zeitraum 1.10. bis 31.12.2026 ist kein eigenständiges Gesetz, sondern wurde vom Finanzausschuss als Art. 11, 12 und 13 Abs. 4 in den Regierungsentwurf des VSAAG (Versicherungs-Sanierungs-Abwicklungs-und-Aufsichtsänderungsgesetz) eingefügt:

1Bundestag-Beschluss: 25.09.2026 – namentliche Abstimmung: 434 Ja, 128 Nein
2Bundesrat-Billigung: 25.09.2026 – Eilverfahren, 1068. Sitzung
3Ausfertigung / Verkündung im BGBl: ausgefertigt 25.09.2026, verkündet 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 275 – Inkrafttreten der Art. 11 und 12 am 01.10.2026
  • Art. 11 VSAAG fügt in § 68 Abs. 1–4 EnergieStG jeweils den Zeitraum „vom 1. Oktober 2026 bis zum 31. Dezember 2026“ ein und fasst Abs. 5 neu (Art. 12 passt § 109a EnergieStDV an).
  • Inkrafttreten: Art. 11 und 12 sind nach Art. 13 Abs. 4 am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten (verkündet am 30.09.2026).
  • Sätze: Es gelten damit dieselben Sätze wie in der Mai/Juni-2026-Runde: Benzin 514,10 €/1.000 l, Diesel/Gasöl 330,00 €/1.000 l – macht 14,04 ct/l Absenkung gegenüber dem Regelsteuersatz.

Nicht verwechseln

BGBl. 2026 I Nr. 116 vom 29.04.2026 (2. Energiesteuersenkungsgesetz) betrifft nur die Mai/Juni-2026-Runde; die Herbst-Runde ist in BGBl. 2026 I Nr. 275 vom 30.09.2026 verkündet.

Wie entstehen die 14,04 ct/l? Die Rechnung transparent

Der Regel-Energiesteuersatz gilt unverändert nach § 2 Abs. 1 EnergieStG; § 68 EnergieStG ordnet für den Zeitraum nur eine abweichende, niedrigere Anwendung an. Die Differenz ist bei Benzin und Diesel exakt gleich hoch:

Kraftstoff
Regelsatz
Absenkungssatz
Differenz
Benzin (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 b EnergieStG)
654,50 €/1.000 l
514,10 €/1.000 l (§ 68 Abs. 1 EnergieStG n. F.)
140,40 €/1.000 l = 14,04 ct/l
Diesel / Gasöl (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 b EnergieStG)
470,40 €/1.000 l
330,00 €/1.000 l (§ 68 Abs. 1 EnergieStG n. F.)
140,40 €/1.000 l = 14,04 ct/l

Bruttoumrechnung als Rechenweg

Netto-Senkung 14,04 ct × 1,19 (19 % USt) = 16,71 ct brutto

14,04 ct/l ist für Benzin und Diesel identisch – es gibt keinen separaten Satz je Kraftstoff. Ob 14,04 oder 16,71 ct/l für Ihr Unternehmen zählen, entscheidet ausschließlich der Vorsteuerabzug (siehe Abschnitt unten).

Vorsteuerabzug & Fuhrpark

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Wie viel spart Ihr Fuhrpark? Kostenrechner für Okt.–Dez. 2026

Der Rechner arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert.

  • Eingaben: Legen Sie pro Fahrzeuggruppe Anzahl, Kraftstoff, Kilometer pro Monat und Verbrauch fest und geben Sie an, ob die Gruppe vorsteuerabzugsberechtigt ist.
  • Weitergabe-Anteil: Der optionale Weitergabe-Anteil berücksichtigt, dass es keine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Weitergabe gibt (Standard: 100 %).

ÖPNV und Eigenverbrauch

Nicht für schwefelarmen Diesel, für den Sie sonst die Entlastung nach § 56 EnergieStG (ÖPNV) oder nach § 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 EnergieStG (Eigenverbrauch) erhalten: Beide Entlastungen sind vom 01.10. bis 31.12.2026 ausgesetzt (§ 68 Abs. 2 und 3 EnergieStG n. F.). Der Netto-Vorteil beträgt dort höchstens rund 8,64 ct/l (§ 56) bzw. rechnerisch null (§ 47a) statt 14,04 ct/l.

Standard 100 %, da keine gesetzliche Weitergabepflicht besteht. Erfahrungswert Mai/Juni-Runde (MTS-K): ca. 78–83 % – wer damit rechnet, sollte den Anteil entsprechend senken.

Vorsteuer­abzug

715 l/Monat × 14,04 ct effektiv = 100,39 €/Monat (14,04 ct netto, § 15 UStG)

Vorsteuer­abzug

549 l/Monat × 14,04 ct effektiv = 77,05 €/Monat (14,04 ct netto, § 15 UStG)

Gesamter Fuhrpark, pro Monat

177,44 €

Gesamt für 01.10.–31.12.2026

532,31 €

Gesamtverbrauch aller Gruppen: 1.264 l/Monat. Jede Fahrzeuggruppe rechnet mit dem ihr zugewiesenen Satz – 14,04 ct/l netto, sofern vorsteuerabzugsberechtigt (§ 15 UStG), sonst 16,71 ct/l brutto (§ 19 UStG bzw. andere nicht abzugsberechtigte Fälle) – jeweils multipliziert mit dem angesetzten Weitergabe-Anteil.

Unverbindliche Berechnung

Pflichthinweis

Unverbindliche Schätzung, keine Steuer- oder Rechtsberatung.

  • Vorsteuerabzug: Ordnen Sie den Vorsteuerabzug je Fahrzeuggruppe vorab mit Ihrer Buchhaltung oder Steuerberatung verbindlich ein.
  • Diesel mit Sonderentlastung: Nicht geeignet für Diesel mit sonst gewährter Entlastung nach § 56 oder § 47a EnergieStG (im selben Zeitraum ausgesetzt, siehe Hinweis oben).

Was ändert sich für Betriebe – und was nicht?

Der Tankrabatt betrifft ausschließlich die Energiesteuer auf den Kraftstoffeinkauf. Andere steuerliche Größen rund um den Fuhrpark bleiben unverändert oder ändern sich nur mittelbar:

Was sich für Betriebe durch den Tankrabatt ändert und was unverändert bleibt
ThemaÄnderungGrundlage
Energiesteuersinkt um 14,04 ct/l netto (beide Kraftstoffe)§ 68 Abs. 1 EnergieStG n. F., 01.10.–31.12.2026
Vorsteuerabzugmacht die USt auf Kraftstoff für abzugsberechtigte Unternehmer neutral§ 15 UStG – wirtschaftlicher Vorteil höchstens 14,04 ct/l netto
1-%-Regel (Dienstwagen)unverändert – Bemessungsgrundlage bleibt der Bruttolistenpreis§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG (Unternehmer) bzw. § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG (Arbeitnehmer-Dienstwagen), eigene Einordnung aus der Systematik
Fahrtenbuchmethodemittelbar günstiger – niedrigere Kraftstoffkosten senken die Gesamtkosten§ 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG, eigene Einordnung aus der Systematik
Dienstreise-Kilometerpauschaleunverändert, weiterhin 0,30 €/km für Dienstfahrten mit dem eigenen Pkw§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG – nicht zu verwechseln mit der Entfernungspauschale für den Arbeitsweg
Tankkarten-Verträgekeine gesetzliche Weitergabepflicht – abhängig vom jeweiligen VertragKeine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Weitergabe (Bundesrat, 1068. Sitzung); die MTS-K beobachtet die Preise, eine Weitergabepflicht folgt daraus nicht

Hinweis: Für schwefelarmen Diesel werden im selben Zeitraum zwei separate Entlastungen ausgesetzt (§ 47a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und § 56 EnergieStG, betrifft Eigenverbrauch und ÖPNV) – dazu im Detail die separate Seite zu den ausgesetzten Diesel-Entlastungen.

Wer bekommt netto, wer brutto? Der Vorsteuerabzug entscheidet

Die 14,04 ct/l aus § 68 EnergieStG sind ein Nettobetrag. Ob am Ende netto oder brutto zählt, hängt ausschließlich davon ab, ob Ihr Unternehmen die auf den Kraftstoff gezahlte Umsatzsteuer als Vorsteuer abziehen kann.

Regelbesteuerte, vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmen

Die Umsatzsteuer auf Kraftstoff ist für Sie wirtschaftlich neutral: Sie wird als Vorsteuer (§ 15 UStG) mit der Umsatzsteuer-Voranmeldung verrechnet bzw. erstattet. Der wirtschaftliche Vorteil ist deshalb höchstens der Nettobetrag: 14,04 ct/l.

Kleinunternehmer (§ 19 UStG) und andere ohne Vorsteuerabzug

Ohne Vorsteuerabzug (Schwellenwerte: Vorjahresumsatz bis 25.000 €, laufendes Jahr bis 100.000 €) bleibt die Umsatzsteuer eine echte Kostenposition – der Bruttovorteil wirkt sich real aus: bis zu 16,71 ct/l.

Rechenbeispiel: 500 l/Monat

Vorsteuerabzugsberechtigt: 500 l × 14,04 ct = 70,20 €/Monat
Kleinunternehmer: 500 l × 16,71 ct = 83,54 €/Monat

Müssen Tankkarten-Anbieter den Tankrabatt weitergeben?

Eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Weitergabe der Energiesteuersenkung gibt es nicht – weder an der Zapfsäule noch im Tankkartenvertrag (Bundesrat, 1068. Sitzung).

Das Bundeskartellamt beobachtet über die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) laufend die Preise; eine Weitergabepflicht lässt sich daraus nicht ableiten.

Laut Quartalsbericht 02/2026 der Markttransparenzstelle für Kraftstoffe („Kraftstoff-News Quartal 2/2026“, Bundeskartellamt, 10.07.2026) wurden in der Mai/Juni-Runde im Schnitt 13,8 ct/l bei Diesel (82,6 %) und 13,0 ct/l bei E5 (77,8 %) des Bruttovorteils von rund 16,7 ct/l weitergegeben.

  • Einordnung: Das ist ein Erfahrungswert aus der letzten Runde, keine Prognose für Okt.–Dez. 2026, da für diesen Zeitraum noch keine Daten vorliegen.
  • Eigene Verträge prüfen: Prüfen Sie deshalb Ihre eigenen Tankkartenverträge und Fuhrparkmanagement-Konditionen, um die tatsächliche Weitergabe an Ihr Unternehmen zu ermitteln.

Häufige Fragen zum Tankrabatt für Unternehmen

Wie viel Tankrabatt bekommen Unternehmen: 14,04 oder 16,71 Cent pro Liter?

Unternehmen mit Vorsteuerabzug entlastet der Tankrabatt wirtschaftlich höchstens um 14,04 ct/l netto; ohne Vorsteuerabzug, etwa als Kleinunternehmer nach § 19 UStG, sind bis zu 16,71 ct/l brutto (14,04 × 1,19) möglich.

Entscheidend ist also der Vorsteuerabzug: § 15 UStG macht die Umsatzsteuer auf Kraftstoff für abzugsberechtigte Unternehmen wirtschaftlich neutral. In beiden Fällen gilt der Vorteil nur, soweit Tankstelle oder Tankkarte die Senkung weitergeben.

Gilt der Tankrabatt für Unternehmen schon?

Ja, der Tankrabatt gilt seit dem 1. Oktober 2026. Der Bundestag hat ihn am 25.09.2026 beschlossen (434:128), der Bundesrat hat ihn am selben Tag gebilligt (1068. Sitzung).

Das Gesetz wurde am 25.09.2026 ausgefertigt und am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 275, Art. 11 und 12 VSAAG); der Rabatt gilt bis 31.12.2026.

Für welchen Zeitraum gilt der Tankrabatt für Unternehmen und Fuhrparks?

Der Tankrabatt gilt für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2026 (§ 68 Abs. 1 EnergieStG n. F.).

Art. 11 und 12 VSAAG sind nach Art. 13 Abs. 4 am 1. Oktober 2026 in Kraft getreten; verkündet wurde das Gesetz am 30.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 275). Der Fuhrpark-Rechner auf dieser Seite rechnet deshalb mit drei Monaten (01.10.–31.12.2026).

Profitieren Kleinunternehmer stärker vom Tankrabatt?

Ja: Kleinunternehmer nach § 19 UStG haben keinen Vorsteuerabzug und können deshalb vom Bruttovorteil von bis zu 16,71 ct/l profitieren, regelbesteuerte Unternehmen dagegen wirtschaftlich höchstens von 14,04 ct/l netto.

Die Schwellenwerte für Kleinunternehmer liegen bei 25.000 € Vorjahresumsatz und 100.000 € im laufenden Jahr; der Vorteil gilt jeweils nur, soweit die Senkung weitergegeben wird.

Wie viel spart ein Fuhrpark durch den Tankrabatt?

Bei 500 Litern im Monat spart ein vorsteuerabzugsberechtigtes Unternehmen rund 70,20 € pro Monat (14,04 ct/l netto), ein Kleinunternehmer rund 83,54 € (16,71 ct/l brutto) – bei vollständiger Weitergabe.

Die Summe für Ihren Fuhrpark hängt von Fahrzeugzahl, Kilometerleistung, Verbrauch und Vorsteuerabzug ab; der Fuhrpark-Rechner auf dieser Seite summiert die Entlastung je Fahrzeuggruppe für den vollen Zeitraum 01.10.–31.12.2026.

Müssen Tankstellen und Tankkarten-Anbieter den Tankrabatt an Firmenkunden weitergeben?

Nein, eine gesetzliche Pflicht zur vollständigen Weitergabe gibt es nicht (Bundesrat, 1068. Sitzung).

Das Bundeskartellamt beobachtet über die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) die Preise; eine Weitergabepflicht lässt sich daraus nicht ableiten. Ob und wie viel weitergegeben wird, hängt vom jeweiligen Tankkarten- oder Flottenvertrag ab.

Ändert der Tankrabatt etwas an der 1-%-Regel für den Dienstwagen?

Nein, nicht direkt: Die 1-%-Regel bemisst sich am Bruttolistenpreis des Fahrzeugs, nicht an den laufenden Kraftstoffkosten.

Maßgeblich sind § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG für Unternehmer und § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG für Arbeitnehmer-Dienstwagen. Das ist unsere Einordnung aus der gesetzlichen Systematik – keine offizielle Verlautbarung verknüpft Tankrabatt und 1-%-Regel ausdrücklich.

Wirkt sich der Tankrabatt auf die Fahrtenbuchmethode aus?

Nur mittelbar: Niedrigere Kraftstoffkosten senken die Gesamtkosten des Fahrzeugs, die bei der Fahrtenbuchmethode angesetzt werden.

Grundlage ist § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 EStG bzw. § 8 Abs. 2 Satz 4 EStG. Auch das ist unsere Einordnung aus der gesetzlichen Systematik, keine offizielle Verlautbarung.

Ändert der Tankrabatt die Kilometerpauschale für Dienstreisen?

Nein, die pauschale Kilometererstattung für Dienstreisen mit dem eigenen Pkw bleibt bei 0,30 € je gefahrenem Kilometer.

Grundlage ist § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4a Satz 2 EStG i. V. m. § 5 BRKG – nicht zu verwechseln mit der Entfernungspauschale für den Arbeitsweg. Als fester Satz ist sie von der Energiesteuersenkung unberührt.

Weiterführend

Fuhrpark- und Steuerfragen zum Tankrabatt klären

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Steuer- oder Rechtsberatung im Einzelfall. Klären Sie Vorsteuerabzug und Fuhrpark-Ansatz verbindlich mit Ihrer Steuerberatung.

Grundlage sind das am 30.09.2026 verkündete VSAAG (BGBl. 2026 I Nr. 275, Art. 11–13), die Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (BT-Drucksache 21/8157), § 68 und § 2 Abs. 1 EnergieStG sowie § 15, § 19 UStG und § 6, § 8, § 9 EStG.

Stand: 2. Oktober 2026; maßgeblich ist im Einzelfall der verkündete Gesetzestext.

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