Spritpreis ab 1. Januar 2027: Was nach dem Ende des Tankrabatts passiert
Ab dem 1. Januar 2027 steigt der Literpreis an der Tankstelle rein steuerbedingt um 14,04 Cent netto (bis zu rund 16,71 Cent brutto bei voller Weitergabe) – bei Benzin und Diesel in exakt gleicher Höhe.
Grund ist keine neue Steuer, sondern das automatische Auslaufen der befristeten Energiesteuer-Absenkung aus dem Tankrabatt: Zum 31.12.2026 endet die zweite Rabattperiode (verkündet am 30.09.2026, in Kraft seit 1.10.2026), und ab 1.1.2027 gelten ohne weiteres Zutun wieder die regulären Sätze aus § 2 EnergieStG.
Springen Sie direkt zum Januar-Preis-Rechner, zum Stand des Tankrabatts oder zum angekündigten Spritpreisdeckel.
Auf einen Blick
Ab 1. Januar 2027 gilt ohne neues Gesetz wieder der Energiesteuer-Regelsatz nach § 2 Abs. 1 EnergieStG. Benzin und Diesel werden dadurch rein steuerbedingt um 14,04 Cent je Liter netto teurer, bei voller Weitergabe um bis zu rund 16,71 Cent brutto. Grund: Die zweite Tankrabatt-Periode nach § 68 EnergieStG (verkündet am 30.09.2026, in Kraft seit 1.10.2026) endet am 31.12.2026.
- Aufschlag ab 1.1.2027
- +14,04 ct/l netto · bis zu rund 16,71 ct/l brutto
- eigene Berechnung aus § 2 und § 68 EnergieStG, 19 % USt
- Regelsatz Benzin
- 654,50 €/1.000 l statt 514,10 €
- § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG
- Regelsatz Diesel
- 470,40 €/1.000 l statt 330,00 €
- § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EnergieStG
- Tankrabatt Okt.–Dez. 2026
- verkündet 30.09.2026, in Kraft seit 1.10.2026, befristet bis 31.12.2026
- Art. 11 VSAAG, BGBl. 2026 I Nr. 275
- CO2-Preis 2027
- Korridor 55–65 € je Zertifikat geplant, noch nicht beschlossen
- Regierungsentwurf BT-Drs. 21/7869, 1. Lesung 24.09.2026, 2./3. Lesung ausstehend
- Spritpreisdeckel
- nur angekündigt, kein Gesetzentwurf
- Pressemitteilung 171 der Bundesregierung, 18.09.2026
Stand: 2. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung
Stand & Quellen (2. Oktober 2026)
- Regelsätze: Die Regelsätze stammen aus § 2 Abs. 1 EnergieStG auf gesetze-im-internet.de.
- Rabattsätze: Der dort konsolidierte § 68 EnergieStG nennt jetzt beide Perioden (Mai/Juni 2026 und Okt.–Dez. 2026, gleiche Rabattsätze). Die Okt.–Dez.-Periode beruht auf Art. 11 VSAAG (Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8157).
- Verkündung: Die Verlängerung Okt.–Dez. 2026 ist am 30.09.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 275) und nach Art. 13 Abs. 4 VSAAG am 1.10.2026 in Kraft getreten.
- CO2-Preis: Der CO2-Preis-Korridor 2027 ist weiterhin nur Regierungsentwurf (BT-Drs. 21/7869): 1. Lesung am 24.09.2026, eine 2./3. Lesung steht aus.
Prüfen Sie vor einer Entscheidung den jeweils aktuellen Stand.
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Warum steigt der Spritpreis am 1. Januar 2027 automatisch?
§ 68 Abs. 1 EnergieStG senkt die Energiesteuer nur befristet:
- Erste Periode: Die Mai/Juni-Periode 2026 ist abgelaufen.
- Zweite Periode: Die zweite Periode vom 1.10. bis 31.12.2026 gilt nach Art. 11 VSAAG (verkündet am 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 275; in Kraft seit 1.10.2026; BT-Drs. 21/8157). Davor, in der ersten Fassung dieser Seite vom 27.09.2026, stand die Verkündung noch aus.
Danach gilt ohne neues Gesetz automatisch wieder der Regelsatz aus § 2 Abs. 1 EnergieStG, jeweils für Schwefelgehalt ≤10 mg/kg:
- Benzin: 654,50 EUR/1.000 l (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 EnergieStG)
- Diesel: 470,40 EUR/1.000 l (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 EnergieStG)
Eigene Berechnung aus den amtlichen Sätzen
Beide Kraftstoffe landen auf denselben Cent-Betrag, weil beide Regelsätze um exakt 140,40 EUR/1.000 l über dem jeweiligen Rabattsatz liegen. Diese Rechnung stammt aus den amtlichen Sätzen in § 2 und § 68 EnergieStG – sie ist keine wörtliche Zahl aus einer einzelnen Quelle, sondern eine eigene Berechnung.
16,71 Cent brutto ist die theoretische Obergrenze bei vollständiger Überwälzung auf den Endpreis – keine Garantie, dass Tankstellen den vollen Betrag weitergeben.
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Januar-Preis-Rechner: Was kostet der Liter ab 1.1.2027?
Der Rechner arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Tragen Sie Ihren aktuellen Literpreis im Dezember 2026 ein – der Rechner zeigt den rechnerischen Preis ab 1.1.2027 allein durch die Rückkehr zum Regelsatz.
Der Cent-Sprung ist für beide Kraftstoffe identisch.
Vom Kassenbon oder der Tankstellen-App.
Der CO2-Preis-Anteil 2026 ist im Dezemberpreis bereits enthalten – tragen Sie hier nur eine Veränderung ein. Für 2027 noch nicht gesetzlich festgelegt (Regierungsentwurf, Stand 02.10.2026 erst 1. Lesung, plant Stabilität im Korridor 55–65 EUR). Nur eigene Annahme, kein amtlicher Wert.
Voreingestellt mit 50 l als Beispiel – editierbar.
Pauschale Beispielannahme – an Ihre Fahrleistung anpassen.
Bitte Ihren Literpreis im Dezember 2026 eintragen.
Pflichthinweis
Der Rechner bildet ausschließlich die reine Steuersatz-Rückkehr (§ 2 statt § 68 EnergieStG) ab.
- Keine Prognose: Er ist keine Prognose zu Markt-, Rohöl- oder Wechselkurspreisen.
- CO2-Preis-Anteil: Der CO2-Preis-Anteil 2026 ist im Dezemberpreis bereits enthalten; eine Veränderung ggü. 2026 fließt nur ein, wenn Sie sie selbst eintragen.
Unverbindliche Berechnung, keine Rechtsberatung.
Stand des Verfahrens: Zweite Tankrabatt-Periode (Oktober–Dezember 2026)
Der Bundestag hat die Verlängerung der Energiesteuer-Absenkung am 25.09.2026 beschlossen (434 Ja, 128 Nein in der namentlichen Abstimmung über die Tankrabatt-Artikel). Der Bundesrat billigte das Gesetz am selben Tag.
Das Gesetz (VSAAG) wurde am 25.09.2026 ausgefertigt und am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 275). Die Artikel 11 und 12 sind nach Art. 13 Abs. 4 am 1.10.2026 in Kraft getreten; die Absenkung gilt bis zum 31.12.2026 und läuft danach automatisch aus. In der ersten Fassung dieser Seite (Stand 27.09.2026) stand die Verkündung noch aus.
Wortwahl auf dieser Seite: Der Tankrabatt II „gilt“, weil er verkündet und in Kraft ist. Der CO2-Preis-Korridor 2027 ist dagegen nur „geplant“ (Regierungsentwurf) – er gilt noch nicht.
Steigt der CO2-Preis 2027? Geplant, aber am 02.10.2026 noch nicht beschlossen
Ein Regierungsentwurf mit dem Titel „Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes“ (BT-Drucksache 21/7869, 07.09.2026) sieht vor, den bestehenden Preiskorridor von 55 bis 65 EUR je Zertifikat auch für 2027 fortzuführen – wie schon 2026.
Der Entwurf hatte am 24.09.2026 seine erste Lesung im Bundestag und wurde danach an den Umweltausschuss überwiesen. Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 25.09.2026 keine Einwendungen erhoben (BT-Drs. 21/8252 vom 28.09.2026). Eine Beschlussempfehlung des Ausschusses sowie die 2./3. Lesung lagen am 02.10.2026 nicht vor.
Ausdrücklich noch nicht final
Das Verfahren stand Stand 2. Oktober 2026 noch im Ausschuss: 1. Lesung und Ausschussüberweisung, keine Verabschiedung.
- Korridor 2026: § 10 Abs. 2 BEHG legt den Preiskorridor 55–65 EUR bislang nur für 2026 fest.
- Geltendes Recht für 2027: Für 2027 sieht das geltende Recht ohne die Novelle einen an den EU-ETS-1-Versteigerungspreis gekoppelten Preis vor (Verordnungsermächtigung § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BEHG, umgesetzt in § 17 BEHV; mengengewichteter Durchschnittspreis im jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal).
- Fortführung des Korridors: Eine Fortführung des Korridors auch 2027 käme erst mit der Novelle (BT-Drs. 21/7869) – und die amtliche Fassung spiegelt sie erst, wenn sie verkündet ist.
- Auf dieser Seite: Auf dieser Seite und im Rechner steht deshalb kein CO2-Preis-Wert als feststehende Zahl, sondern nur als optionale, leere Nutzereingabe.
Hintergrund für die Fortführungsnotwendigkeit: Der europäische Emissionshandel für Gebäude und Verkehr (EU-ETS2), ursprünglich für 2027 vorgesehen, wurde durch Art. 2 der Verordnung (EU) 2026/667 um ein Jahr auf 2028 verschoben (nach Einigung der EU-Umweltminister vom 5.11.2025).
Deshalb läuft der nationale CO2-Preis nach BEHG 2027 übergangsweise weiter.
Kommt ein Spritpreisdeckel? Was bislang bekannt ist
Laut Pressemitteilung 171 der Bundesregierung (18.09.2026) führt der Bund Gespräche mit der Mineralölwirtschaft mit dem Ziel, spätestens zum 1. Januar 2027 einen Spritpreisdeckel nach Vorbild Luxemburgs oder Belgiens einzuführen.
Das ist ausschließlich eine politische Ankündigung – es gibt dazu weder einen Gesetzentwurf noch einen festgelegten Umsetzungsmechanismus für Deutschland.
Modell Luxemburg (Referenz)
Das luxemburgische Wirtschaftsministerium legt regelmäßig verbindliche Höchstpreise für Benzin, Diesel und Heizöl fest, angepasst an internationale Energiemärkte; neue Höchstpreise treten in der Regel um Mitternacht landesweit einheitlich in Kraft.
Modell Belgien (Referenz)
Das belgische Wirtschaftsministerium legt an jedem Werktag per fester Formel (internationale Produktpreise, Transportkosten, Steuern, Händlermargen) einen Höchstpreis fest; Unterschreitung ist erlaubt. Die Regelung besteht seit 1974.
Beide Modelle sind hier nur als etablierte Berichterstattung zum jeweils eigenen Land eingeordnet – kein deutsches Gesetz. Für Deutschland ist Stand 2. Oktober 2026 weder eine Deckelhöhe noch ein Umsetzungstermin oder -mechanismus festgelegt.
Zeitleiste: Vom ersten Tankrabatt bis zum 1. Januar 2027
Die folgende Tabelle zeigt den Rechtsstatus jeder Phase seit Mai 2026 – vom ersten Tankrabatt über die reguläre Zwischenphase und die zweite Rabattperiode bis zur automatischen Rückkehr zum Regelsatz.
Zeitleiste: Energiesteuer auf Kraftstoffe, Mai 2026 bis Januar 2027
| Zeitraum | Regelung | Satz | Status |
|---|---|---|---|
| Mai – Juni 2026 | Tankrabatt I, § 68 Abs. 1 EnergieStG n. F. (BGBl. 2026 I Nr. 116, 29.04.2026) | 514,10 €/1.000 l Benzin · 330,00 €/1.000 l Diesel | war in Kraft (abgelaufen) |
| Juli – September 2026 | Regelsatz, § 2 Abs. 1 EnergieStG | 654,50 €/1.000 l Benzin · 470,40 €/1.000 l Diesel | kein Rabatt (Regelsatz galt) |
| Oktober – Dezember 2026 | Tankrabatt II, § 68 Abs. 1 EnergieStG (Verlängerung, Art. 11 VSAAG, BGBl. 2026 I Nr. 275 / BT-Drs. 21/8157) | 514,10 €/1.000 l Benzin · 330,00 €/1.000 l Diesel | verkündet 30.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 275), in Kraft seit 01.10.2026, befristet bis 31.12.2026 |
| ab 1. Januar 2027 | Rückkehr zum Regelsatz, § 2 Abs. 1 EnergieStG | 654,50 €/1.000 l Benzin · 470,40 €/1.000 l Diesel | automatisch, ohne neues Gesetz |
Satz-Quelle: § 2 Abs. 1 EnergieStG (Regelsatz) und § 68 Abs. 1 EnergieStG (Mai/Juni und Okt.–Dez. 2026), jeweils auf gesetze-im-internet.de; Okt.–Dez. 2026: Art. 11 VSAAG, verkündet am 30.09.2026 (BGBl. 2026 I Nr. 275), in Kraft seit 01.10.2026 (BT-Drs. 21/8157). Stand: 2. Oktober 2026.
Regelsatz vs. Rabattsatz im Vergleich
| Kraftstoff | Rabattsatz (Tankrabatt I & II) | Regelsatz ab 01.01.2027 | Differenz netto |
|---|---|---|---|
| Benzin (schwefelarm, § 2 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b EnergieStG) | 514,10 €/1.000 l51,41 ct/l | 654,50 €/1.000 l65,45 ct/l | +14,04 ct/l |
| Diesel (schwefelarm, § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b EnergieStG) | 330,00 €/1.000 l33,00 ct/l | 470,40 €/1.000 l47,04 ct/l | +14,04 ct/l |
Die 12-Uhr-Regel: Warum der Sprung zum Jahreswechsel spürbar wirken kann
Seit dem 1. April 2026 gilt das Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG): Tankstellen dürfen Preise nach § 2 Abs. 1 KPAnG nur einmal pro Kalendertag, um 12 Uhr, erhöhen.
- Preissenkungen: Preissenkungen sind dagegen jederzeit und beliebig oft möglich.
- Bußgeld: Verstöße können nach § 3 Abs. 2 KPAnG mit einem Bußgeld bis 100.000 EUR geahndet werden; zuständig sind die Landesbehörden.
- Überwachung: Die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) des Bundeskartellamts überwacht die Regel nur automatisiert und leitet Abweichungen weiter – sie ahndet Verstöße nicht selbst.
Einordnung, keine Prognose
Diese Regel beschreibt nur die allgemeine Mechanik von Preisänderungen an Tankstellen.
- Kein bestätigter Zusammenhang: Keine Quelle bestätigt einen direkten, amtlichen Zusammenhang speziell zum 1.1.2027 – die Regel gilt unabhängig vom Datum für jede tägliche Preiserhöhung.
- Offen: Ob und wie Tankstellen den steuerbedingten Aufschlag zum Jahreswechsel konkret umsetzen, bleibt offen.
Was bedeutet das für Vielfahrer und Pendler?
Bei einer angenommenen Fahrleistung von 1.500 km im Monat und einem Verbrauch von 7 l/100 km entspricht der Wegfall des Tankrabatts – als reine Beispielrechnung auf Basis von 14,04 Cent netto bzw. 16,71 Cent brutto je Liter – einem monatlichen Mehrbetrag im niedrigen zweistelligen Euro-Bereich.
Die genaue Zahl hängt von Fahrleistung, Verbrauch und dem tatsächlich weitergegebenen Anteil ab; nutzen Sie dafür den Rechner oben.
Eine bestehende steuerliche Entlastungsmöglichkeit für Pendler: Pendlerpauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer.
Einen neuen, eigenen Ausgleichsmechanismus speziell für den Wegfall des Tankrabatts gibt es nach dem aktuellen Stand nicht.
Häufige Fragen zum Spritpreis ab Januar 2027
Wie teuer wird Benzin ab 1. Januar 2027?
Rein steuerbedingt wird Benzin ab 1.1.2027 um 14,04 Cent je Liter netto teurer, bei voller Weitergabe an die Kund:innen um bis zu rund 16,71 Cent brutto.
Ab dann gilt ohne weiteres Zutun wieder der Regelsatz aus § 2 Abs. 1 EnergieStG: 654,50 EUR/1.000 l (65,45 ct/l) statt des Rabattsatzes von 514,10 EUR/1.000 l (51,41 ct/l).
Das ist der reine Steuereffekt – keine Gesamtprognose für den tatsächlichen Marktpreis, der zusätzlich von Rohöl-, Großhandels- und Wechselkursbewegungen abhängt.
Was kostet 1 Liter Diesel 2027?
Einen gesetzlich festgelegten Literpreis für Diesel gibt es nicht; fest steht nur die Energiesteuer: Ab 1.1.2027 beträgt sie wieder 470,40 EUR/1.000 l (47,04 ct/l) statt 330,00 EUR/1.000 l (33,00 ct/l).
Diesel wird damit rein steuerbedingt um 14,04 Cent je Liter netto bzw. bis zu rund 16,71 Cent brutto teurer – exakt so viel wie Benzin. Grund: Beide Regelsätze in § 2 Abs. 1 EnergieStG liegen um denselben Betrag (140,40 EUR/1.000 l) über dem jeweiligen Rabattsatz aus § 68 Abs. 1 EnergieStG.
Ihren konkreten Januar-Preis berechnen Sie mit dem Rechner auf dieser Seite aus Ihrem Dezember-Literpreis.
Wann endet der Tankrabatt und was passiert danach?
Die zweite Tankrabatt-Periode läuft nach Art. 11 VSAAG (verkündet am 30.09.2026, BGBl. 2026 I Nr. 275; in Kraft seit 1.10.2026) bis 31.12.2026; ab 1.1.2027 gelten automatisch wieder die regulären Energiesteuersätze.
Die befristete Absenkung nach § 68 Abs. 1 EnergieStG ist für diese Periode in Art. 11 VSAAG (Beschlussempfehlung BT-Drs. 21/8157) geregelt und läuft danach aus.
Ohne weiteres Gesetzgebungsverfahren gelten ab 1.1.2027 die Regelsätze aus § 2 Abs. 1 EnergieStG: 654,50 EUR/1.000 l für Benzin und 470,40 EUR/1.000 l für Diesel.
Wie berechne ich meinen Spritpreis ab Januar 2027?
Addieren Sie zu Ihrem Literpreis vom Dezember 2026 bis zu rund 16,71 Cent – das ist der rein steuerbedingte Aufschlag bei voller Weitergabe (14,04 Cent netto × 1,19 für 19 % Umsatzsteuer).
Der Rechner auf dieser Seite macht das für Benzin und Diesel und rechnet die Mehrkosten zusätzlich pro Tankfüllung und pro Monat hoch. Eine Veränderung des CO2-Preis-Anteils gegenüber 2026 können Sie optional selbst eintragen; vorbelegt ist sie nicht, weil der CO2-Preis 2027 noch nicht gesetzlich festgelegt ist.
Steigt der CO2-Preis 2027 zusätzlich zum Wegfall des Tankrabatts?
Nach dem Regierungsentwurf BT-Drucksache 21/7869 nicht: Der CO2-Preis soll 2027 wie schon 2026 im Korridor von 55 bis 65 EUR je Zertifikat bleiben – beschlossen ist das aber noch nicht (Stand 02.10.2026: 1. Lesung am 24.09.2026, an den Umweltausschuss überwiesen; der Bundesrat hat am 25.09.2026 keine Einwendungen erhoben, eine 2./3.
Lesung steht aus).
Ohne diese Novelle würde sich der Preis 2027 nach geltendem Recht (Verordnungsermächtigung § 10 Abs. 3 Satz 2 Nr. 5 BEHG, umgesetzt in § 17 BEHV) vierteljährlich aus dem mengengewichteten Durchschnittspreis der EU-ETS-1-Versteigerungen im jeweils vorletzten vorangegangenen Quartal ergeben und könnte dann steigen oder fallen.
Kommt 2027 ein Spritpreisdeckel in Deutschland und ab wann?
Ein Spritpreisdeckel ist bislang nur angekündigt – es gibt weder einen Gesetzentwurf noch einen festen Starttermin.
Laut Pressemitteilung 171 der Bundesregierung (18.09.2026) führt der Bund Gespräche mit der Mineralölwirtschaft mit dem Ziel, spätestens zum 1.1.2027 einen Spritpreisdeckel nach Vorbild Luxemburgs oder Belgiens einzuführen.
Ein Umsetzungsmechanismus ist nicht festgelegt – ein sicherer Starttermin lässt sich daraus nicht ableiten.
Wird der Tankrabatt über den 31.12.2026 hinaus verlängert?
Dafür bräuchte es ein neues Gesetz, und ein Gesetzentwurf für eine weitere Verlängerung lag Stand 2. Oktober 2026 nicht vor.
§ 68 EnergieStG in der durch Art. 11 VSAAG geänderten Fassung (BGBl. 2026 I Nr. 275 vom 30.09.2026, in Kraft seit 1.10.2026; BT-Drs. 21/8157) senkt die Steuersätze ausschließlich für die Zeiträume 1.5.–30.6.2026 und 1.10.–31.12.2026.
Der neu gefasste § 68 Abs. 5 stellt zudem klar, dass sich Entlastungen für Ansprüche, die ab dem 1.1.2027 entstehen, wieder nach dem Regelsatz in § 2 Abs. 1 EnergieStG bemessen.
Warum dürfen Tankstellen Preise nur einmal am Tag erhöhen?
Wegen der 12-Uhr-Regel: Nach § 2 Abs. 1 Kraftstoffpreisanpassungsgesetz (KPAnG), in Kraft seit 1.4.2026, sind Preiserhöhungen nur einmal pro Kalendertag um 12 Uhr zulässig, Preissenkungen dagegen jederzeit und beliebig oft.
Verstöße können nach § 3 Abs. 2 KPAnG mit einer Geldbuße bis 100.000 EUR geahndet werden; zuständig dafür sind die Landesbehörden, während die Markttransparenzstelle für Kraftstoffe (MTS-K) beim Bundeskartellamt die Regel nur automatisiert überwacht und Abweichungen weiterleitet.
Das ist eine allgemeine Mechanik-Erklärung – keine bestätigte amtliche Aussage speziell zum 1.1.2027.
Weiterführend
- Prüfen, ob Ihre Tankstelle den laufenden Tankrabatt (Okt.–Dez. 2026) tatsächlich weitergibt: Tankrabatt Oktober 2026: Weitergabe-Check & Ersparnis-Rechner.
- Fahrtkosten zusätzlich absetzen: Pendlerpauschale 2026: 38 Cent ab dem ersten Kilometer.
- Wegen steigender Kraftstoffkosten über einen Umstieg nachdenken: E-Auto-Förderung 2026: Zuschuss nach Einkommen berechnen.
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Grundlage sind § 2 Abs. 1 und § 68 Abs. 1 EnergieStG, Art. 11 VSAAG (BGBl. 2026 I Nr. 275; BT-Drs. 21/8157), der Regierungsentwurf BT-Drucksache 21/7869 zum CO2-Preis-Korridor 2027 sowie Pressemitteilung 171 der Bundesregierung zum angekündigten Spritpreisdeckel.
Zum 2. Oktober 2026 war die Okt.–Dez.-2026-Verlängerung im Bundesgesetzblatt verkündet und in Kraft, der CO2-Preis-Korridor 2027 dagegen noch nicht beschlossen; maßgeblich ist im Einzelfall der jeweils aktuelle Rechtsstand.
Im Zweifel eine Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt einschalten.
Amtliche Quellen
- § 2 Abs. 1 EnergieStG – Regelsteuersätze Benzin und Diesel (gelten automatisch wieder ab 01.01.2027)
- § 68 Abs. 1 EnergieStG – konsolidierte Fassung mit den Zeiträumen Mai/Juni 2026 und Okt.–Dez. 2026
- VSAAG vom 25.09.2026, Art. 11 und 12 (Verlängerung der Energiesteuer-Absenkung bis 31.12.2026), Art. 13 Abs. 4 (Inkrafttreten 01.10.2026): BGBl. 2026 I Nr. 275 vom 30.09.2026
- § 10 BEHG – Preisbildung der nationalen Emissionszertifikate
- § 17 BEHV – Sonderregelung bei Verschiebung des EU-Brennstoffemissionshandels (Preisbildung 2027 nach geltendem Recht)
- Regierungsentwurf: Drittes Gesetz zur Änderung des Brennstoffemissionshandelsgesetzes, BT-Drucksache 21/7869 (07.09.2026)
- hib 692/2026: BEHG-Änderung – CO2-Preis soll 2027 stabil bleiben (08.09.2026)
- 1. Lesung des BEHG-Änderungsgesetzes und Überweisung an den Umweltausschuss (24.09.2026)
- Stellungnahme des Bundesrates zum BEHG-Änderungsentwurf: keine Einwendungen (Sitzung vom 25.09.2026), BT-Drucksache 21/8252 vom 28.09.2026
- Beschlussempfehlung des Finanzausschusses (23.09.2026): Verlängerung der Energiesteuer-Absenkung Okt.–Dez. 2026, Art. 11 VSAAG (Änderung des § 68 EnergieStG), BT-Drucksache 21/8157
- Bund und Länder beschließen Spritpreis-Entlastungspaket – Pressemitteilung 171 (18.09.2026)
- Bundesrat kompakt – 1068. Sitzung (25.09.2026)
- Erster Tankrabatt (Frühjahr 2026): BGBl I 2026 Nr. 116 vom 29.04.2026
- 12-Uhr-Regel für Tankstellen (Kraftstoffpreisanpassungsgesetz, seit 01.04.2026)
- EU-ETS2-Verschiebung auf 2028 (Art. 2 Verordnung (EU) 2026/667)

