Typ-2-Ladestecker mit Kabel, Smartphone und Ladequittung auf dunklem Holztisch

Ladesäule zeigt keinen Preis an: AFIR-Check & Beschwerde

Der kWh-Preis muss vor dem Laden sichtbar sein (Art. 5 AFIR), beschlossen ist ein Bußgeld bis 100.000 €. Check und Muster-Beschwerde an die Preisbehörde.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Ladesäule zeigt den Preis nicht an: AFIR-Check + Muster-Beschwerde

Nach Art. 5 Abs. 4 AFIR muss an öffentlich zugänglichen Ladepunkten der Ad-hoc-Preis vor Ladebeginn angezeigt werden.

Springen Sie direkt zum AFIR-Preisangaben-Check oder zur Muster-Beschwerde zum Kopieren.

Auf einen Blick

Öffentliche Ladesäulen müssen den Ad-hoc-Preis nach Art. 5 Abs. 4 AFIR seit dem 13.04.2024 vor Ladebeginn anzeigen; für vor diesem Datum errichtete Schnelllader ab 50 kW gilt § 14 Abs. 2 PAngV. Fehlt die Angabe, melden Sie den Verstoß mit Foto bei der Preisbehörde Ihres Bundeslandes. Das neue Bußgeld bis 100.000 € ist beschlossen, aber noch nicht verkündet.

Preisanzeige Pflicht seit
13.04.2024 (unmittelbar geltendes EU-Recht)
Art. 5 Abs. 4 AFIR, VO (EU) 2023/1804
Ab 50 kW, errichtet ab 13.04.2024
Preis pro kWh, ggf. zusätzlich Minutenpreis
Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 und 2 AFIR
Unter 50 kW
alle Bestandteile: kWh → Minute → Ladevorgang → Sonstiges
Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 AFIR
Ab 50 kW, errichtet vor 13.04.2024
kWh-Preis am Ladepunkt, QR-Code/mobile Webseite zulässig
§ 14 Abs. 2 PAngV
Beschwerde an
Preisbehörde des Bundeslandes
keine bundesweite zentrale Meldestelle
Neues Bußgeld
bis 100.000 € – beschlossen, noch nicht verkündet
§ 3 Abs. 3 PAngG n. F.

Stand: 27. September 2026 · keine Rechtsberatung

Welche Preisangaben muss eine Ladesäule vor dem Laden anzeigen?

Die Pflichtangaben unterscheiden sich nach Ladeleistung und Errichtungsdatum der Säule (Art. 5 Abs. 4 AFIR bzw. § 14 PAngV; zu den Anzeigepflichten Begründung BT-Drs. 21/5873). Vor einer Berufung im Einzelfall den konsolidierten Wortlaut auf eur-lex.europa.eu prüfen.

Was muss an der Ladesäule stehen (AFIR Art. 5)
LadeleistungPflichtanzeige vor LadebeginnZulässige weitere Preisbestandteile
Öffentliche Ladepunkte ab 50 kW
errichtet ab 13.04.2024
Preis pro kWh (ggf. zusätzlich Minutenpreis)Keine – nur die genannten Angaben sind zulässig
Ladepunkte unter 50 kWAd-hoc-Preis mit allen anwendbaren Bestandteilen in fester Reihenfolge (kWh → Minute → Ladevorgang → Sonstiges), an der Ladestation klar und leicht zur Verfügung gestellt (Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 AFIR)kWh-Preis, Minutenpreis, Sitzungspreis, sonstige Entgelte — in dieser Reihenfolge
Ladepunkte ab 50 kW
errichtet vor 13.04.2024
§ 14 Abs. 2 PAngV: Arbeitspreis (kWh) am oder in unmittelbarer Nähe des Ladepunkts (Aufdruck/Display/Webseite)§ 14 Abs. 3 PAngV: zusätzliche leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhängige Preise vollständig in unmittelbarer Nähe angeben (bußgeldbewehrt über § 20 PAngV)

Auf kleinen Bildschirmen ist die Tabelle horizontal scrollbar; die Spalte „Ladeleistung“ bleibt sichtbar.

Preisanzeige an der Ladesäule

AFIR-Verstoß und nächste Schritte einordnen lassen.

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AFIR-Preisangaben-Check

Haken Sie an, was die Säule tatsächlich gezeigt hat. Der Check läuft ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten gespeichert oder übertragen. Er ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.

Kein Hinweis auf einen Verstoß bei der Kernpflicht

  • Nach Ihren Angaben war der Preis pro kWh vor Ladebeginn an der Säule angegeben oder über einen dort ausgewiesenen QR-Code/Link abrufbar. Für die Angabe des kWh-Preises (Art. 5 Abs. 4 AFIR bzw. § 14 Abs. 2 PAngV) ergibt sich daraus zunächst kein Verstoß.

Das sollten Sie dokumentieren

  • Ladepunkt-ID bzw. genaue Standortadresse
  • Datum und Uhrzeit des Vorfalls
  • Foto oder Screenshot der Säule/des Displays ohne Preisangabe

Orientierende Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Bei „weiß ich nicht“ zur Ladeleistung prüfen Sie die Angaben zuerst anhand der Tabelle oben oder der Betreiber-App.

Wie melde ich eine Ladesäule ohne Preisangabe bei der Preisbehörde?

1. Dokumentieren

Ladepunkt-ID, Standort, Datum und ein Foto oder einen Screenshot der Säule ohne Preisangabe sichern.

2. Muster ausfüllen

Die Muster-Beschwerde unten mit diesen Angaben und Ihrem Bundesland vervollständigen.

3. An die Preisbehörde des Bundeslandes senden

Es gibt keine bundesweite zentrale Beschwerdestelle. Zuständig sind die Preisbehörden der Länder — die Ausgestaltung variiert:

  • Baden-Württemberg: Landratsämter und Stadtkreise
  • Bayern: Landratsämter und kreisfreie Städte
  • Berlin: die zwölf Bezirksämter

Die Preisbehörden können AFIR-Verstöße erst nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes mit Bußgeld ahnden; eine Meldung ist dennoch sinnvoll, weil die Behörde den Hinweis dokumentieren kann und ältere Schnelllader ab 50 kW bereits heute nach der PAngV bußgeldbewehrt sind.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt ein Anschriftenverzeichnis der Preisbehörden (Stand 18.02.2026). Ergänzend hilft eine Suche nach „Preisbehörde + [Ihr Bundesland]“, da sich Zuständigkeiten ändern können.

4. Rückmeldung abwarten

Auf eine Rückmeldung der Behörde warten. Eine Erstattung des Ladepreises ist damit nicht automatisch verbunden — das prüfen Sie separat gegenüber Ihrem Ladevertrag.

Muster-Beschwerde zum Kopieren

Ersetzen Sie die Platzhalter durch Ihre tatsächlichen Angaben. Fügen Sie den Screenshot bzw. das Foto als Anhang bei — der Text allein ersetzt den Beleg nicht.

Betreff: Beschwerde wegen fehlender Preisanzeige gemäß Art. 5 AFIR (Verordnung (EU) 2023/1804) bzw. § 14 Abs. 2 PAngV An die zuständige Preisbehörde des Landes [BUNDESLAND EINSETZEN] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit zeige ich einen möglichen Verstoß gegen die Preistransparenzpflichten nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR) bzw. – bei vor dem 13.04.2024 errichteten Schnellladepunkten ab 50 kW – nach § 14 Abs. 2 PAngV an. Ladepunkt-ID / Standort: [LADEPUNKT-ID BZW. GENAUE ADRESSE EINSETZEN] Betreiber der Ladesäule (falls erkennbar): [BETREIBER EINSETZEN] Datum und Uhrzeit des Vorfalls: [DATUM/UHRZEIT EINSETZEN] Ladeleistung (falls bekannt): [KW-ANGABE, z. B. "≥ 50 kW" ODER "unbekannt"] Errichtungsdatum der Säule (falls bekannt): [DATUM ODER "vor 13.04.2024" / "ab 13.04.2024" / "unbekannt"] Sachverhalt: Beim Aufsuchen der oben genannten Ladesäule war vor Beginn des Ladevorgangs kein Preis pro kWh (bzw. keine der nach Art. 5 AFIR bzw. § 14 Abs. 2 PAngV vorgeschriebenen Preisangaben) an der Säule angegeben; auch über einen dort ausgewiesenen QR-Code oder Link war keine Preisangabe abrufbar. [OPTIONAL: WEITERE BEOBACHTUNG EINSETZEN, z. B. fehlende Angabe weiterer Preisbestandteile oder fehlende Ad-hoc-Kartenzahlungsmöglichkeit (Art. 5 Abs. 1 AFIR).] Anlage: Ein Foto/Screenshot der Ladesäule bzw. des Anzeigedisplays zum Zeitpunkt des Vorfalls ist dieser Beschwerde beigefügt. [HINWEIS: SCREENSHOT/FOTO ALS ANHANG BEIFÜGEN] Ich bitte um Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 5 Abs. 4 AFIR bzw. – bei vor dem 13.04.2024 errichteten Schnellladepunkten ab 50 kW – gegen § 14 Abs. 2 PAngV vorliegt (bei Vorfällen ab Inkrafttreten des Gesetzes zur Änderung des Preisangabenrechts zusätzlich § 3 Abs. 2 PAngG n. F.), und um Mitteilung, welche weiteren Schritte auf meiner Seite erforderlich sind. Mit freundlichen Grüßen [NAME EINSETZEN] [KONTAKTDATEN EINSETZEN]

Was bedeutet das für Sie?

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Welches Bußgeld droht bei fehlender Preisanzeige? Bis 100.000 € — Status: beschlossen, noch nicht in Kraft

Das deutsche Sanktionsrecht zur AFIR-Preisanzeige wird über das Preisangabengesetz (PAngG) neu gefasst. Zentrale Normen des Änderungsgesetzes:

§ 3 Abs. 1 PAngG-neu

Allgemeines Bußgeldblankett: Ordnungswidrig handelt, wer einer PAngV-Vorschrift oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die PAngV darauf verweist. Ersetzt § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WiStG 1954.

§ 3 Abs. 2 PAngG-neu

Eigener AFIR-Bußgeldtatbestand: erfasst fehlende, falsche oder unvollständige Preis- bzw. Informationsangaben nach Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2/3 und Abs. 5 S. 2 AFIR.

§ 3 Abs. 3 PAngG-neu

Bußgeldrahmen: bis zu 100.000 € — für Verstöße nach Abs. 1 und Abs. 2 gleichermaßen.

§ 20 PAngV

Rein redaktionell angepasst: Verweis auf § 3 Abs. 1 PAngG statt bisher § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WiStG 1954.

Status zum 27. September 2026

Das Bußgeld ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft.

  • Bundestag: Gesetzentwurf (Drucksache 21/5873) am 09.07.2026 in 2./3. Lesung unverändert beschlossen (Beschlussempfehlung, Drucksache 21/6995 vom 08.07.2026).
  • Bundesrat: 1. Durchgang bereits am 08.05.2026 ohne Einwendungen; 2. Durchgang am 25.09.2026 (1068. Sitzung, TOP 11). Laut BundesratKOMPAKT-Übersicht passierte das Vorhaben an diesem Tag den Bundesrat.
  • Verkündung: Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt war zum Stand dieser Seite nicht auffindbar.
  • Inkrafttreten: Art. 4 des Änderungsgesetzes nennt nur den „ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals“ — ein konkretes Datum steht damit noch nicht fest (frühestens 01.10.2026 bei Verkündung bis zum 30.09.2026, sonst erst 01.01.2027).

Gilt die Nachrüstfrist 2027 auch für die Preisanzeige? Nein, nur für die Kartenzahlung

  • Neue Ladepunkte ab 50 kW, seit dem 13.04.2024 errichtet: müssen die Ad-hoc-Zahlung per Kartenleser oder kontaktlos schon seit demselben Datum ermöglichen (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 AFIR).
  • Vor dem 13.04.2024 errichtete Ladepunkte ab 50 kW am TEN-V-Straßennetz bzw. auf sicheren und gesicherten Parkflächen: Nachrüstfrist bis zum 1.1.2027 (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3 AFIR).

Das betrifft in beiden Fällen das Zahlungsmittel, nicht die Preisanzeige — die Preisanzeigepflicht selbst gilt für erfasste Neuanlagen bereits seit 13.04.2024 unabhängig davon und ist nicht Teil des neuen § 3 Abs. 2 PAngG.

Verwechseln Sie diese Zahlungsmittel-Nachrüstfrist daher nicht mit der bereits geltenden Preisanzeigepflicht aus diesem Beitrag.

Bekomme ich nach einer Beschwerde den Ladepreis zurück?

Eine Anzeige bei der Preisbehörde ist ein Aufsichts- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betreiber. Sie begründet für sich genommen keinen automatischen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch.

Ob Sie den gezahlten Ladepreis zurückverlangen können, richtet sich nach Ihrem Ladevertrag und ist rechtlich getrennt zu prüfen — etwa wenn der Preis vor der Zahlung nie wirksam vereinbart wurde. Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung zu Ihrem konkreten Fall.

Häufige Fragen zur Preisanzeige an Ladesäulen

Muss eine Ladesäule den Preis vor dem Laden anzeigen?

Ja. An öffentlich zugänglichen Ladepunkten muss der Ad-hoc-Preis nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR) vor Ladebeginn angegeben werden; das gilt seit dem 13.04.2024 unmittelbar in ganz Deutschland – unabhängig davon, ob das deutsche Sanktionsgesetz schon in Kraft ist.

An öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit mindestens 50 kW, die seit dem 13.04.2024 errichtet wurden, muss der Preis pro kWh (gegebenenfalls zusätzlich ein Minutenpreis) vor Ladebeginn angezeigt werden; weitere Preisbestandteile sind dort nicht zulässig.

Bei Ladepunkten unter 50 kW müssen vor Ladebeginn der Ad-hoc-Preis und alle seine anwendbaren Bestandteile klar angegeben werden, und zwar in der festen Reihenfolge von Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 AFIR: Preis pro kWh, Preis pro Minute, Preis pro Ladevorgang, sonstige Preisbestandteile.

Für ältere Schnelllader ab 50 kW, die vor dem 13.04.2024 errichtet wurden, gilt stattdessen die nationale Pflicht aus § 14 Abs. 2 PAngV.

Was tun, wenn an der Ladesäule kein Preis angezeigt wird?

Dokumentieren Sie Ladepunkt-ID, genauen Standort, Datum und Uhrzeit mit einem Foto oder Screenshot der Säule bzw. des Displays und melden Sie den Verstoß mit der Muster-Beschwerde auf dieser Seite bei der Preisbehörde Ihres Bundeslandes.

Prüfen Sie vorher, ob an der Säule ein QR-Code oder Link zur Preisangabe ausgewiesen ist: Bei Ladepunkten unter 50 kW und bei vor dem 13.04.2024 errichteten Schnellladern (§ 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 PAngV) kann eine solche Angabe genügen. Fehlt die Preisangabe auch dort, liegt ein meldefähiger Verstoß nahe.

Bei ab dem 13.04.2024 errichteten Ladepunkten ab 50 kW dokumentieren Sie im Zweifel genau, wie der Preis angegeben war.

Wo kann ich mich über eine Ladesäule ohne Preisangabe beschweren?

Bei der Preisbehörde Ihres Bundeslandes – eine bundesweite zentrale Meldestelle gibt es nicht.

Je nach Bundesland sind das zum Beispiel in Baden-Württemberg die Landratsämter und Stadtkreise, in Bayern die Landratsämter und kreisfreien Städte oder in Berlin die Bezirksämter.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt ein Anschriftenverzeichnis der Preisbehörden; ergänzend hilft eine Suche nach „Preisbehörde + [Ihr Bundesland]“, da sich Zuständigkeiten ändern können.

Welches Bußgeld droht bei fehlender Preisanzeige an der Ladesäule?

Für reine AFIR-Verstöße derzeit keines: Das neue deutsche Bußgeld von bis zu 100.000 € (§ 3 Abs. 3 PAngG n. F.) ist beschlossen, aber noch nicht verkündet und damit noch nicht in Kraft.

Nach Inkrafttreten gilt es in der vom Bundestag am 09.07.2026 beschlossenen Fassung – und zwar nur für Verstöße, die ab diesem Zeitpunkt begangen werden. Der Bundesrat hat die Vorlage laut BundesratKOMPAKT-Übersicht in seiner Sitzung am 25.09.2026 passieren lassen.

Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt war zum Stand dieser Seite (27.09.2026) jedoch noch nicht auffindbar; das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft – frühestens am 01.10.2026 bei Verkündung bis zum 30.09.2026, sonst erst am 01.01.2027.

Für ältere Schnelllader ab 50 kW (vor dem 13.04.2024 errichtet) kann eine fehlende Preisanzeige dagegen schon heute über § 20 PAngV i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WiStG 1954 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Preis an der Ladesäule nicht angezeigt wurde?

Nicht automatisch: Eine Beschwerde bei der Preisbehörde begründet für sich genommen keinen Erstattungsanspruch.

Sie ist ein Aufsichts- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betreiber. Ein Anspruch auf Rückzahlung richtet sich nach Ihrem Ladevertrag mit dem Anbieter und ist rechtlich getrennt zu prüfen, etwa wenn der Preis vor der Zahlung nie wirksam vereinbart wurde. Das ist keine Rechtsberatung zu Ihrem Einzelfall.

Seit wann gilt die Preisanzeigepflicht an Ladesäulen?

Seit dem 13.04.2024. Die AFIR-Preistransparenzpflicht ist EU-Verordnungsrecht und gilt seither unmittelbar in Deutschland.

Nur die zusätzliche deutsche Bußgeldbewehrung nach dem PAngG ist noch nicht verkündet und damit noch nicht in Kraft – verwechseln Sie das nicht mit der Preisanzeigepflicht selbst.

Was muss an Ladesäulen unter 50 kW angezeigt werden?

Bei Ladepunkten unter 50 kW müssen vor Ladebeginn der Ad-hoc-Preis und alle seine anwendbaren Bestandteile klar angegeben werden, und zwar in der festen Reihenfolge von Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 AFIR: Preis pro kWh, Preis pro Minute, Preis pro Ladevorgang, sonstige Preisbestandteile.

Das bestätigt die Gesetzesbegründung zum neuen § 3 Abs. 2 Nr. 2 PAngG (BT-Drs. 21/5873): „Die anwendbaren Preisbestandteile sind in der durch die AFIR in Unterabsatz 3 vorgegebenen Reihenfolge darzustellen.“ Diese Pflicht gilt unabhängig vom Errichtungsdatum der Säule.

Muss eine Blockiergebühr fürs zu lange Stehen an der Ladesäule vorher angezeigt werden?

Ja. Verlangt der Betreiber einen Minutenpreis, muss dieser vor Ladebeginn angegeben sein – wie der kWh-Preis.

An Ladepunkten ab 50 kW, die seit dem 13.04.2024 errichtet wurden, ist neben dem Preis pro kWh nur ein solcher Minutenpreis zulässig, und er muss an der Ladestation ausgewiesen werden (Art. 5 Abs. 4 UAbs. 1 und 2 AFIR).

Unter 50 kW gehört der Minutenpreis in die feste Reihenfolge kWh → Minute → Ladevorgang → Sonstiges (Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 AFIR).

Bei vor dem 13.04.2024 errichteten Ladepunkten ab 50 kW müssen zusätzlich geforderte leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhängige Preise vollständig in unmittelbarer Nähe der Arbeitspreisangabe bzw. des Ladepunkts angegeben werden (§ 14 Abs. 3 PAngV).

Fehlt die Angabe, dokumentieren und melden Sie das wie eine fehlende Preisanzeige. Parkrechtliche Folgen behandelt diese Seite nicht.

Gilt die Frist bis 2027 an Ladesäulen auch für die Preisanzeige?

Nein. Die Nachrüstfrist bis zum 1.1.2027 betrifft nur die Kartenzahlung an älteren Schnellladern, nicht die Preisanzeige.

Die Preisanzeigepflicht (Art. 5 Abs. 4 AFIR) verlangt seit dem 13.04.2024, dass der Preis vor Ladebeginn angezeigt wird.

Die Kartenzahlungspflicht (Art. 5 Abs. 1 AFIR) ist davon unabhängig: Neue Ladepunkte ab 50 kW, die seit dem 13.04.2024 errichtet wurden, müssen die Ad-hoc-Zahlung per Kartenleser oder kontaktlos schon seit demselben Datum ermöglichen (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2); nur vor dem 13.04.2024 errichtete Ladepunkte ab 50 kW am TEN-V-Straßennetz oder auf sicheren und gesicherten Parkflächen haben dafür eine Nachrüstfrist bis zum 1.1.2027 (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3).

Das betrifft also das Zahlungsmittel, nicht die Preisanzeige, und ist nicht Teil des neuen § 3 Abs. 2 PAngG.

Weiterführend: Auch bei einem Bußgeldbescheid anfechten, einem Widerruf beim Onlinekauf oder nach einem Verkehrsunfall helfen dokumentierte Fristen und Nachweise beim Durchsetzen von Rechten. Für die E-Auto-Förderung 2026 nach Einkommen gibt es einen eigenen Rechner.

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Dieser Beitrag bietet allgemeine Information zum Rechtsstand vom 27. September 2026 und keine Rechtsberatung.

Die Preisanzeigepflicht ergibt sich aus Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR) für Ladepunkte, die seit dem 13.04.2024 errichtet wurden bzw. unter 50 kW liegen, sowie aus § 14 Abs. 2 PAngV für vor dem 13.04.2024 errichtete Ladepunkte ab 50 kW; die nationale Bußgeldbewehrung des AFIR-Verstoßes selbst folgt aus dem noch nicht verkündeten Änderungsgesetz zu § 3 PAngG.

Die AFIR-Absatzangaben stützen sich auf den Verordnungstext und die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/5873); prüfen Sie vor einer Berufung im Einzelfall den konsolidierten Text auf eur-lex.europa.eu. Wenden Sie sich bei Unsicherheit an die Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.

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