Ladesäule zeigt den Preis nicht an: AFIR-Check + Muster-Beschwerde
Direkte Antwort: Ja. Nach Art. 5 Abs. 4 AFIR muss an öffentlich zugänglichen Ladepunkten der Ad-hoc-Preis vor Ladebeginn angezeigt werden: an Schnellladepunkten ab 50 kW, die seit dem 13.04.2024 errichtet wurden, der Preis pro kWh (ggf. plus Minutenpreis gegen Blockieren), an Ladepunkten unter 50 kW alle Preisbestandteile in fester Reihenfolge. Für ältere Schnelllader (≥ 50 kW, vor dem 13.04.2024 errichtet) gilt stattdessen die nationale Pflicht aus § 14 Abs. 2 PAngV. Fehlt die jeweils vorgeschriebene Anzeige, dokumentieren Sie Ladepunkt-ID, Standort und Datum (am besten per Foto) und reichen Sie Beschwerde bei der zuständigen Preisbehörde des Bundeslandes ein. Ein neues nationales Bußgeld von bis zu 100.000 € (§ 3 PAngG-neu) ist vom Bundestag am 09.07.2026 beschlossen und hat am 25.09.2026 den Bundesrat passiert, ist aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und damit noch nicht in Kraft.
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Was muss an der Ladesäule stehen (AFIR Art. 5)
Die Pflichtangaben unterscheiden sich nach Ladeleistung und Errichtungsdatum der Säule (Art. 5 Abs. 4 AFIR bzw. § 14 PAngV; zu den Anzeigepflichten Begründung BT-Drs. 21/5873). Vor einer Berufung im Einzelfall den konsolidierten Wortlaut auf eur-lex.europa.eu prüfen.
| Ladeleistung | Pflichtanzeige vor Ladebeginn | Zulässige weitere Preisbestandteile |
|---|---|---|
| Öffentliche Ladepunkte ab 50 kW errichtet ab 13.04.2024 | Preis pro kWh (ggf. zusätzlich Minutenpreis) | Keine – nur die genannten Angaben sind zulässig |
| Ladepunkte unter 50 kW | Ad-hoc-Preis mit allen anwendbaren Bestandteilen in fester Reihenfolge (kWh → Minute → Ladevorgang → Sonstiges), an der Ladestation klar und leicht zur Verfügung gestellt (Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 AFIR) | kWh-Preis, Minutenpreis, Sitzungspreis, sonstige Entgelte — in dieser Reihenfolge |
| Ladepunkte ab 50 kW errichtet vor 13.04.2024 | § 14 Abs. 2 PAngV: Arbeitspreis (kWh) am oder in unmittelbarer Nähe des Ladepunkts (Aufdruck/Display/Webseite) | § 14 Abs. 3 PAngV: zusätzliche leistungsabhängige oder nicht verbrauchsabhängige Preise vollständig in unmittelbarer Nähe angeben (bußgeldbewehrt über § 20 PAngV) |
Auf kleinen Bildschirmen ist die Tabelle horizontal scrollbar; die Spalte „Ladeleistung“ bleibt sichtbar.
Preisanzeige an der Ladesäule
AFIR-Verstoß und nächste Schritte einordnen lassen.
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AFIR-Preisangaben-Check
Haken Sie an, was die Säule tatsächlich gezeigt hat. Der Check läuft ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten gespeichert oder übertragen. Er ersetzt keine rechtliche Einzelfallprüfung.
Kein Hinweis auf einen Verstoß bei der Kernpflicht
- Nach Ihren Angaben war der Preis pro kWh vor Ladebeginn an der Säule angegeben oder über einen dort ausgewiesenen QR-Code/Link abrufbar. Für die Angabe des kWh-Preises (Art. 5 Abs. 4 AFIR bzw. § 14 Abs. 2 PAngV) ergibt sich daraus zunächst kein Verstoß.
Das sollten Sie dokumentieren
- Ladepunkt-ID bzw. genaue Standortadresse
- Datum und Uhrzeit des Vorfalls
- Foto oder Screenshot der Säule/des Displays ohne Preisangabe
Orientierende Ersteinschätzung, keine Rechtsberatung. Bei „weiß ich nicht“ zur Ladeleistung prüfen Sie die Angaben zuerst anhand der Tabelle oben oder der Betreiber-App.
Beschwerde einreichen: so geht's
1. Dokumentieren
Ladepunkt-ID, Standort, Datum und ein Foto oder einen Screenshot der Säule ohne Preisangabe sichern.
2. Muster ausfüllen
Die Muster-Beschwerde unten mit diesen Angaben und Ihrem Bundesland vervollständigen.
3. An die Preisbehörde des Bundeslandes senden
Es gibt keine bundesweite zentrale Beschwerdestelle. Zuständig sind die Preisbehörden der Länder — die Ausgestaltung variiert: in Baden-Württemberg sind das die Landratsämter und Stadtkreise, in Bayern die Landratsämter und kreisfreien Städte, in Berlin die zwölf Bezirksämter. Die Preisbehörden können AFIR-Verstöße erst nach Inkrafttreten des Änderungsgesetzes mit Bußgeld ahnden; eine Meldung ist dennoch sinnvoll, weil die Behörde den Hinweis dokumentieren kann und ältere Schnelllader ab 50 kW bereits heute nach der PAngV bußgeldbewehrt sind. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt ein Anschriftenverzeichnis der Preisbehörden (Stand 18.02.2026). Ergänzend hilft eine Suche nach „Preisbehörde + [Ihr Bundesland]“, da sich Zuständigkeiten ändern können.
4. Rückmeldung abwarten
Auf eine Rückmeldung der Behörde warten. Eine Erstattung des Ladepreises ist damit nicht automatisch verbunden — das prüfen Sie separat gegenüber Ihrem Ladevertrag.
Muster-Beschwerde zum Kopieren
Ersetzen Sie die Platzhalter durch Ihre tatsächlichen Angaben. Fügen Sie den Screenshot bzw. das Foto als Anhang bei — der Text allein ersetzt den Beleg nicht.
Was bedeutet das für Sie?
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Neues Bußgeld bis 100.000 € — Status: beschlossen, noch nicht in Kraft
Das deutsche Sanktionsrecht zur AFIR-Preisanzeige wird über das Preisangabengesetz (PAngG) neu gefasst. Zentrale Normen des Änderungsgesetzes:
§ 3 Abs. 1 PAngG-neu
Allgemeines Bußgeldblankett: Ordnungswidrig handelt, wer einer PAngV-Vorschrift oder vollziehbaren Anordnung zuwiderhandelt, soweit die PAngV darauf verweist. Ersetzt § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WiStG 1954.
§ 3 Abs. 2 PAngG-neu
Eigener AFIR-Bußgeldtatbestand: erfasst fehlende, falsche oder unvollständige Preis- bzw. Informationsangaben nach Art. 5 Abs. 4 UAbs. 2/3 und Abs. 5 S. 2 AFIR.
§ 3 Abs. 3 PAngG-neu
Bußgeldrahmen: bis zu 100.000 € — für Verstöße nach Abs. 1 und Abs. 2 gleichermaßen.
§ 20 PAngV
Rein redaktionell angepasst: Verweis auf § 3 Abs. 1 PAngG statt bisher § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WiStG 1954.
Status zum 27. September 2026: Der Bundestag hat den Gesetzentwurf (Drucksache 21/5873) am 09.07.2026 in 2./3. Lesung unverändert beschlossen (Beschlussempfehlung, Drucksache 21/6995 vom 08.07.2026). Der Bundesrat hatte das Vorhaben bereits am 08.05.2026 im 1. Durchgang ohne Einwendungen passieren lassen und führte am 25.09.2026 (1068. Sitzung, TOP 11) den 2. Durchgang durch; laut BundesratKOMPAKT-Übersicht passierte das Vorhaben an diesem Tag den Bundesrat. Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt war zum Stand dieser Seite nicht auffindbar. Art. 4 des Änderungsgesetzes nennt als Inkrafttreten nur den „ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals“ — ein konkretes Datum steht damit noch nicht fest (frühestens 01.10.2026 bei Verkündung bis zum 30.09.2026, sonst erst 01.01.2027). Das Bußgeld ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft.
Nicht verwechseln: Kartenzahlungs-Nachrüstfrist 2027
Neue Ladepunkte ab 50 kW, die seit dem 13.04.2024 errichtet wurden, müssen die Ad-hoc-Zahlung per Kartenleser oder kontaktlos schon seit demselben Datum ermöglichen (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2 AFIR). Nur für vor dem 13.04.2024 errichtete Ladepunkte ab 50 kW am TEN-V-Straßennetz bzw. auf sicheren und gesicherten Parkflächen gilt eine Nachrüstfrist bis zum 1.1.2027 (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3 AFIR). Das betrifft in beiden Fällen das Zahlungsmittel, nicht die Preisanzeige — die Preisanzeigepflicht selbst gilt für erfasste Neuanlagen bereits seit 13.04.2024 unabhängig davon und ist nicht Teil des neuen § 3 Abs. 2 PAngG. Verwechseln Sie diese Zahlungsmittel-Nachrüstfrist daher nicht mit der bereits geltenden Preisanzeigepflicht aus diesem Beitrag.
Beschwerde bringt keine automatische Rückerstattung
Eine Anzeige bei der Preisbehörde ist ein Aufsichts- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betreiber. Sie begründet für sich genommen keinen automatischen zivilrechtlichen Erstattungsanspruch. Ob Sie den gezahlten Ladepreis zurückverlangen können, richtet sich nach Ihrem Ladevertrag und ist rechtlich getrennt zu prüfen — etwa wenn der Preis vor der Zahlung nie wirksam vereinbart wurde. Dies ist eine allgemeine Einordnung und keine Rechtsberatung zu Ihrem konkreten Fall.
Häufige Fragen zur Preisanzeige an Ladesäulen
Muss die Ladesäule den Preis vor dem Laden anzeigen?
Ja. Nach Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR) gilt das bereits seit dem 13.04.2024 unmittelbar in ganz Deutschland – unabhängig davon, ob das deutsche Sanktionsgesetz schon in Kraft ist. An öffentlich zugänglichen Ladepunkten mit mindestens 50 kW, die seit dem 13.04.2024 errichtet wurden, muss der Preis pro kWh (gegebenenfalls zusätzlich ein Minutenpreis) vor Ladebeginn angezeigt werden; weitere Preisbestandteile sind dort nicht zulässig. Bei Ladepunkten unter 50 kW müssen vor Ladebeginn der Ad-hoc-Preis und alle seine anwendbaren Bestandteile klar angegeben werden, und zwar in der festen Reihenfolge von Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 AFIR: Preis pro kWh, Preis pro Minute, Preis pro Ladevorgang, sonstige Preisbestandteile. Für ältere Schnelllader ab 50 kW, die vor dem 13.04.2024 errichtet wurden, gilt stattdessen die nationale Pflicht aus § 14 Abs. 2 PAngV.
Was tun, wenn an der Ladesäule kein Preis angezeigt wird?
Prüfen Sie zuerst, ob an der Säule ein QR-Code oder Link zur Preisangabe ausgewiesen ist: Bei Ladepunkten unter 50 kW und bei vor dem 13.04.2024 errichteten Schnellladern (§ 14 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 PAngV) kann eine solche Angabe genügen. Fehlt die Preisangabe auch dort, notieren Sie Ladepunkt-ID und genauen Standort, halten Sie Datum und Uhrzeit fest und machen Sie ein Foto oder einen Screenshot der Säule bzw. des Displays, das zeigt, dass kein Preis angegeben war. Füllen Sie anschließend die Muster-Beschwerde auf dieser Seite mit diesen Angaben aus und senden Sie sie an die Preisbehörde Ihres Bundeslandes.
Wo melde ich einen Verstoß gegen die AFIR-Preisangabepflicht?
Zuständig sind die Preisbehörden der Länder – eine bundesweite zentrale Meldestelle gibt es nicht. Je nach Bundesland sind das zum Beispiel in Baden-Württemberg die Landratsämter und Stadtkreise, in Bayern die Landratsämter und kreisfreien Städte oder in Berlin die Bezirksämter. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie führt ein Anschriftenverzeichnis der Preisbehörden; ergänzend hilft eine Suche nach „Preisbehörde + [Ihr Bundesland]“, da sich Zuständigkeiten ändern können.
Welches Bußgeld droht bei fehlender Preisanzeige an der Ladesäule?
Aktuell keines für reine AFIR-Verstöße – das deutsche Bußgeld dafür ist beschlossen, aber noch nicht in Kraft. Nach Inkrafttreten: bis zu 100.000 € nach § 3 Abs. 3 PAngG in der vom Bundestag am 09.07.2026 beschlossenen Fassung – und zwar nur für Verstöße, die ab diesem Zeitpunkt begangen werden. Der Bundestag hat den Gesetzentwurf an diesem Tag beschlossen, der Bundesrat hat die Vorlage laut BundesratKOMPAKT-Übersicht in seiner Sitzung am 25.09.2026 passieren lassen. Eine Verkündung im Bundesgesetzblatt war zum Stand dieser Seite (27.09.2026) jedoch noch nicht auffindbar; das Gesetz tritt am ersten Tag des auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft – frühestens am 01.10.2026 bei Verkündung bis zum 30.09.2026, sonst erst am 01.01.2027. Für ältere Schnelllader ab 50 kW (vor dem 13.04.2024 errichtet) kann eine fehlende Preisanzeige dagegen schon heute über § 20 PAngV i. V. m. § 3 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WiStG 1954 als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Bekomme ich mein Geld zurück, wenn der Preis an der Ladesäule nicht angezeigt wurde?
Nicht automatisch. Eine Beschwerde bei der Preisbehörde ist ein Aufsichts- bzw. Ordnungswidrigkeitenverfahren gegen den Betreiber; sie begründet für sich genommen keinen Erstattungsanspruch. Ein Anspruch auf Rückzahlung richtet sich nach Ihrem Ladevertrag mit dem Anbieter und ist rechtlich getrennt zu prüfen, etwa wenn der Preis vor der Zahlung nie wirksam vereinbart wurde. Das ist keine Rechtsberatung zu Ihrem Einzelfall.
Ab wann gilt die Preisanzeigepflicht an Ladesäulen – ist das schon in Kraft?
Ja, seit dem 13.04.2024. Die AFIR-Preistransparenzpflicht ist EU-Verordnungsrecht und gilt seither unmittelbar in Deutschland. Nur die zusätzliche deutsche Bußgeldbewehrung nach dem PAngG ist noch nicht verkündet und damit noch nicht in Kraft – verwechseln Sie das nicht mit der Preisanzeigepflicht selbst.
Was muss an Ladesäulen unter 50 kW Ladeleistung angezeigt werden?
Bei Ladepunkten unter 50 kW müssen vor Ladebeginn der Ad-hoc-Preis und alle seine anwendbaren Bestandteile klar angegeben werden, und zwar in der festen Reihenfolge von Art. 5 Abs. 4 UAbs. 3 AFIR: Preis pro kWh, Preis pro Minute, Preis pro Ladevorgang, sonstige Preisbestandteile. Das bestätigt die Gesetzesbegründung zum neuen § 3 Abs. 2 Nr. 2 PAngG (BT-Drs. 21/5873): „Die anwendbaren Preisbestandteile sind in der durch die AFIR in Unterabsatz 3 vorgegebenen Reihenfolge darzustellen.“ Diese Pflicht gilt unabhängig vom Errichtungsdatum der Säule.
Was ist der Unterschied zwischen der Preisanzeigepflicht und der Nachrüstfrist bis 2027?
Das sind zwei unterschiedliche Pflichten. Die Preisanzeigepflicht (Art. 5 Abs. 4 AFIR) verlangt seit dem 13.04.2024, dass der Preis vor Ladebeginn angezeigt wird. Die Kartenzahlungspflicht (Art. 5 Abs. 1 AFIR) ist davon unabhängig: Neue Ladepunkte ab 50 kW, die seit dem 13.04.2024 errichtet wurden, müssen die Ad-hoc-Zahlung per Kartenleser oder kontaktlos schon seit demselben Datum ermöglichen (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 2); nur vor dem 13.04.2024 errichtete Ladepunkte ab 50 kW am TEN-V-Straßennetz oder auf sicheren und gesicherten Parkflächen haben dafür eine Nachrüstfrist bis zum 1.1.2027 (Art. 5 Abs. 1 UAbs. 3). Das betrifft also das Zahlungsmittel, nicht die Preisanzeige, und ist nicht Teil des neuen § 3 Abs. 2 PAngG.
Weiterführend: Auch bei einem Bußgeldbescheid anfechten, einem Widerruf beim Onlinekauf oder nach einem Verkehrsunfall helfen dokumentierte Fristen und Nachweise beim Durchsetzen von Rechten. Für die E-Auto-Förderung 2026 nach Einkommen gibt es einen eigenen Rechner.
Beschwerde direkt an Ihre Situation anpassen
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Dieser Beitrag bietet allgemeine Information zum Rechtsstand vom 27. September 2026 und keine Rechtsberatung. Die Preisanzeigepflicht ergibt sich aus Art. 5 der Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR) für Ladepunkte, die seit dem 13.04.2024 errichtet wurden bzw. unter 50 kW liegen, sowie aus § 14 Abs. 2 PAngV für vor dem 13.04.2024 errichtete Ladepunkte ab 50 kW; die nationale Bußgeldbewehrung des AFIR-Verstoßes selbst folgt aus dem noch nicht verkündeten Änderungsgesetz zu § 3 PAngG. Die AFIR-Absatzangaben stützen sich auf den Verordnungstext und die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/5873); prüfen Sie vor einer Berufung im Einzelfall den konsolidierten Text auf eur-lex.europa.eu. Wenden Sie sich bei Unsicherheit an die Verbraucherzentrale oder eine Rechtsanwältin bzw. einen Rechtsanwalt.
Amtliche Quellen
- Gesetzentwurf zur Änderung des Preisangabenrechts (Drucksache 21/5873)
- Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Energie (Drucksache 21/6995)
- Bundesrat: Beratungsvorgang zum Gesetzentwurf (Drucksache 185/26)
- BundesratKOMPAKT zur 1068. Sitzung (25.09.2026), TOP 11
- Tagesordnungspunkt 11 der 1068. Bundesratssitzung
- Bundestag: abschließende Beratungen in KW 28/2026 zum Preisangabenrecht
- Gesetzentwurf: Änderung des Preisangabenrechts – Sanktionierung von Verstößen gegen Preisangaben-Regelungen
- Anschriftenverzeichnis für die Preisangabenverordnung (Preisbehörden der Länder, Stand 18.02.2026)
- Verordnung (EU) 2023/1804 (AFIR) – Infrastruktur für alternative Kraftstoffe
- Preisangabenverordnung (PAngV)
