E-Scooter-Unfall: Halterhaftung, Stichtag-Check & Muster-Anspruchsschreiben
Direkte Antwort: Wurden Sie von einem E-Scooter angefahren, haften Fahrer und Halter derzeit nur, wenn Sie ihnen ein Verschulden nachweisen können (§ 823 BGB) – § 8 Nr. 1 StVG schließt die verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG für E-Scooter bislang aus. Das ändert sich: Der Bundestag hat am 09.07.2026 den Regierungsentwurf unverändert beschlossen, der Bundesrat hat das Gesetz am 25.09.2026 gebilligt; die Ausnahme wird damit gestrichen. Für Unfälle ab dem Inkrafttreten gilt dann die verschuldensunabhängige Halterhaftung plus Führerhaftung; für Unfälle davor bleibt zwingend das alte Recht anwendbar. Ein festes Datum gibt es noch nicht – das Gesetz ist zwar gebilligt, aber zum Stand 27.09.2026 noch nicht verkündet.
Prüfen Sie direkt mit dem Stichtag-Checker, welches Recht für Ihren Unfall gilt, und füllen Sie danach das Muster-Anspruchsschreiben aus, oder lassen Sie Ihren Fall im KI-Rechtsassistenten einordnen.
Erst einordnen, dann Anspruch stellen.
SpecterAI hilft, Ihren E-Scooter-Unfall nach Datum, Anspruchsgrundlage und Versicherung einzuordnen – bevor Sie ein Schreiben verschicken.
Stand des Verfahrens
Gesetzgebungsverfahren zur E-Scooter-Halterhaftung
Bundestag: beschlossen
09.07.2026 · BT-Drs. 21/5871, unverändert · CDU/CSU, SPD, Die Linke dafür · AfD dagegen · Grüne Enthaltung
Bundesrat: gebilligt
25.09.2026 · BR-Drs. 494/26 (Beschluss-Drs. 0494-26(B)) · kein Vermittlungsausschuss verlangt
Verkündung im Bundesgesetzblatt
Stand 27.09.2026: keine Fundstelle auffindbar — noch nicht bestätigt.
Nicht verwechseln: Es gibt eine separate „Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften" (BGBl. 2026 I Nr. 32 vom 06.02.2026): Die technischen und Zulassungsänderungen der eKFV (Art. 1) gelten seit 01.04.2026; die Verlagerung der Verhaltensregeln aus der eKFV in StVO und Bußgeldkatalog (Art. 2–4) erst ab 01.03.2027. Diese Verordnung betrifft nicht die Halterhaftung, um die es auf dieser Seite geht.
Was ändert sich: altes vs. neues Recht
Kern der Reform ist Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzentwurfs: In § 8 Nr. 1 StVG wird nach der Angabe zum autonomen Betrieb die Angabe „oder um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung“ eingefügt. Damit fällt die bisherige Haftungsausnahme für E-Scooter künftig weg, und die Halterhaftung greift wie bei jedem anderen Kraftfahrzeug.
Altes Recht vs. neues Recht: Haftung bei E-Scooter-Unfällen
| Kriterium | Bisheriges Recht | Neues Recht (ab Inkrafttreten) |
|---|---|---|
| Anspruch gegen Fahrer | Nur bei Verschulden, § 823 BGB | Zusätzlich § 18 Abs. 1 StVG (vermutetes Verschulden) |
| Anspruch gegen Halter | Keine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG (§ 8 Nr. 1 StVG); nur selten Anspruch aus § 823 BGB bei eigenem Verschulden des Halters | Verschuldensunabhängig, § 7 Abs. 1 StVG |
| Beweislast | Geschädigter muss Verschulden beweisen | Halter haftet ohne Verschulden (Ausschluss nur bei höherer Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG); Fahrer muss vermutetes Verschulden widerlegen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) |
| Gilt für Unfälle vor dem Stichtag? | Ja, zwingend – auch danach (§ 65 Abs. 4 StVG neu) | Nein |
| Direktanspruch gegen Versicherung | Möglich nach § 115 VVG, wenn Anspruch dem Grunde nach besteht | Unverändert möglich nach § 115 VVG |
Keine Rückwirkung: Die beschlossene Übergangsvorschrift § 65 Abs. 4 StVG n. F. (Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes) wird ausdrücklich anordnen, dass für Unfälle vor dem Inkrafttreten weiterhin die bisherige, privilegierende Fassung des § 8 Nr. 1 StVG gilt. Die neue Halterhaftung wirkt also nur für die Zukunft.
Ihre konkrete Situation
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Stichtag-Checker: Gilt für Ihren Unfall altes oder neues Recht?
Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Er ordnet Ihren Unfall nach dem aktuellen Stand des Gesetzgebungsverfahrens ein – und zeigt, warum das neue Recht Ihren Fall aktuell noch nicht erfassen kann.
Stichtag-Checker: altes oder neues Recht?
Geben Sie das Unfalldatum ein. Der Checker zeigt, welche Haftungsregel für Ihren Fall gilt, warum das neue Recht aktuell noch nicht greifen kann und wann Ihr Anspruch regelmäßig verjährt.
Geben Sie ein Unfalldatum ein, um die Einordnung zu sehen.
Muster-Anspruchsschreiben an die Kfz-Haftpflichtversicherung
Das Schreiben richtet sich direkt an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters – gestützt auf den Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Da E-Scooter nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eKFV i. V. m. § 56 FZV eine Versicherungsplakette tragen müssen, lässt sich die zuständige Versicherung darüber ermitteln.
Muster-Anspruchsschreiben ausfüllen
Felder ausfüllen, unten erscheint sofort der fertige Brief an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters. Leere Angaben bleiben als [bitte ergänzen] markiert.
Wer genau haftet? Anwendungsbereich und Direktanspruch
Für welche Fahrzeuge gilt die Reform
Die Änderung betrifft ausschließlich Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV: elektrischer Antrieb, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 bis höchstens 20 km/h, ohne Sitz oder selbstbalancierend (mit oder ohne Sitz), mit Lenk- oder Haltestange (mind. 500 mm mit Sitz / 700 mm ohne Sitz), Fahrzeugmasse ohne Fahrer höchstens 55 kg.
- Erfasst: klassische Tretroller mit Elektroantrieb, wie sie als Miet- und Privatscooter verbreitet sind
- Nicht erfasst: langsame Nutzfahrzeuge in Land-, Forst- und Bauwirtschaft
- Nicht erfasst: motorisierte Krankenfahrstühle – deren Privileg aus § 8 Nr. 1 StVG bleibt unverändert bestehen
Direktanspruch gegen die Versicherung
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG können Sie Ihren Anspruch direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters oder Fahrers richten, sofern eine Pflichtversicherung nach § 1 PflVG besteht. Diese Pflicht besteht für E-Scooter bereits seit Einführung der eKFV 2019 unabhängig von der aktuellen Reform – erkennbar an der Versicherungsplakette nach § 2 eKFV in Verbindung mit § 56 FZV. Nur der Haftungsmaßstab ändert sich künftig – von reiner Verschuldenshaftung hin zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung.
Zahlen aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/5871)
Unfallbeteiligte mit E-Kleinstfahrzeugen
5.860 (2021) → 12.509 (2024)
Versicherte E-Scooter
180.000 (2020) → 990.000 (2023)
Regulierte Drittschäden
1.150 (2020) → 5.000 (2023)
Quelle: BT-Drs. 21/5871, Begründung Tabelle 1 (GDV) und Tabelle 2 (Destatis); das Vorblatt der Drucksache ordnet den Wert 5.860 abweichend dem Jahr 2020 zu.
So gehen Sie nach dem Unfall Schritt für Schritt vor
Die folgenden Schritte ersetzen keine Rechtsberatung, helfen aber, den Anspruch praktisch vorzubereiten.
- Unfallstelle und Beweise sichern: Fotos vom Scooter, von der Versicherungsplakette bzw. dem Kennzeichen und vom Unfallort machen. Bei einem Personenschaden die Polizei hinzuziehen.
- Kontaktdaten notieren: Name und Erreichbarkeit des Fahrers festhalten, sofern anwesend und bekannt.
- Versicherungskennzeichen identifizieren: Die Versicherungsplakette ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eKFV i. V. m. § 56 FZV Pflicht und die Grundlage, um die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung zu ermitteln.
- Rechtslage einordnen: Den Stichtag-Checker oben nutzen, um altes und neues Recht für Ihren konkreten Unfall zu unterscheiden.
- Anspruchsschreiben senden: Das Muster-Anspruchsschreiben ausfüllen und an die ermittelte Kfz-Haftpflichtversicherung senden.
Bei Leih-Scootern: Richten Sie den Anspruch an den Halter – nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/5871) regelmäßig der Vermieter bzw. Flottenbetreiber – bzw. direkt an dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, ermittelbar über die Versicherungsplakette.
Häufige Fragen zum E-Scooter-Unfall
Von E-Scooter angefahren – wer zahlt?
Aktuell zahlt nur, wer nachweislich schuldhaft gehandelt hat: Sie müssen dem Fahrer ein Verschulden nach § 823 BGB nachweisen, weil § 8 Nr. 1 StVG E-Scooter von der Halterhaftung ausnimmt. Sobald das von Bundestag und Bundesrat gebilligte Gesetz in Kraft tritt, haftet der Halter unabhängig vom Verschulden nach § 7 Abs. 1 StVG – aber nur für Unfälle ab diesem Inkrafttreten. Für Unfälle davor bleibt es nach der beschlossenen Übergangsregel (§ 65 Abs. 4 StVG n. F., Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes) beim alten Recht.
E-Scooter-Unfall: Schadensersatz vom Verleiher oder von der Versicherung verlangen?
Richten Sie den Anspruch über den Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters – bei Leihscootern ist das nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/5871) regelmäßig der Vermieter bzw. Flottenbetreiber als Halter, da für E-Scooter nach § 1 PflVG Versicherungspflicht besteht (Nachweis: Versicherungsplakette, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eKFV i. V. m. § 56 FZV).
E-Scooter-Halterhaftung: Ab wann gilt das neue Gesetz?
Das Gesetz tritt am ersten Tag des ersten auf die Verkündung folgenden Quartals in Kraft. Bundestag (09.07.2026) und Bundesrat (25.09.2026) haben zugestimmt, die Verkündung im Bundesgesetzblatt ist zum Stand 27.09.2026 aber nicht bestätigt. Wird das Gesetz bis zum 30.09.2026 verkündet, gilt die neue Haftung für Unfälle ab 01.10.2026; wird es zwischen dem 01.10. und dem 31.12.2026 verkündet, gilt sie für Unfälle ab 01.01.2027; bei späterer Verkündung entsprechend später (erster Tag des Folgequartals). Welches Datum es wird, steht erst mit der Verkündung fest.
Gibt es ein Muster für die Schadensmeldung nach einem E-Roller-Unfall?
Ja. Nutzen Sie den Muster-Anspruchsschreiben-Generator weiter oben auf dieser Seite: Versicherungskennzeichen, Unfallort/-zeit und Schadenspositionen eintragen, dann erscheint der fertige, kopierbare Brief an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters, gestützt auf den Direktanspruch nach § 115 VVG.
Gilt die neue Halterhaftung auch für Leih-E-Scooter von Verleihplattformen?
Ja. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/5871) nennt Vermieter bzw. Flottenbetreiber ausdrücklich als Halter im Sinne der Reform. Die neue, verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG gilt deshalb auch für Leih-E-Scooter, sobald das Gesetz in Kraft tritt.
Was gilt, wenn ich vor dem Inkrafttreten von einem E-Scooter angefahren wurde?
Für diesen Fall gilt zwingend die bisherige Rechtslage weiter. Die beschlossene Übergangsvorschrift (§ 65 Abs. 4 StVG n. F., Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes) wird anordnen: Auf Unfälle vor dem Inkrafttreten bleibt § 8 Nr. 1 StVG in seiner bisherigen, privilegierenden Fassung anwendbar. Ihr Anspruch läuft dann ausschließlich über § 823 BGB gegen den Fahrer, nicht über die neue Halterhaftung.
Fazit
Für einen bereits eingetretenen E-Scooter-Unfall gilt derzeit ausnahmslos die alte Rechtslage: Anspruch nur bei nachgewiesenem Verschulden nach § 823 BGB. Die von Bundestag und Bundesrat gebilligte verschuldensunabhängige Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG erfasst erst Unfälle ab dem noch nicht feststehenden Inkrafttreten.
- Prüfen Sie mit dem Stichtag-Checker, welches Recht für Ihren Unfall gilt
- Sichern Sie Versicherungsplakette, Fotos und Kontaktdaten des Fahrers
- Nutzen Sie den Direktanspruch nach § 115 VVG gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters
- Füllen Sie das Muster-Anspruchsschreiben aus und senden Sie es an die ermittelte Versicherung
- Beobachten Sie die Verkündung im Bundesgesetzblatt für künftige Unfälle
Unser Tipp: Nutzen Sie SpecterAI für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls. Unsere KI hilft, Anspruchsgrundlage, Frist und die richtige Versicherung einzuordnen.
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Diese Seite bietet allgemeine Rechtsinformationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
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Amtliche Quellen
- BT-Drs. 21/5871 – Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen
- Bundestag beschließt Gesetzentwurf (09.07.2026, unverändert)
- Bundesrat kompakt: Sitzung vom 25.09.2026 (BR-Drs. 494/26)
- § 8 StVG – Ausnahmen (aktuelle Fassung)
- § 7 StVG – Haftung des Halters
- § 18 StVG – Haftung des Führers
- § 115 VVG – Direktanspruch gegen den Versicherer
- § 1 PflVG – Versicherungspflicht
- § 12 PflVG – Leistungspflicht des Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe)
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
- § 2 eKFV – Anforderungen an das Inbetriebsetzen
- § 1 eKFV – Begriffsbestimmung Elektrokleinstfahrzeug
