E-Scooter-Unfall: Halterhaftung, Stichtag-Check & Muster-Anspruchsschreiben
Wurden Sie ab dem 01.10.2026 von einem E-Scooter angefahren, haftet der Halter verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG. Bei Unfällen bis zum 30.09.2026 gilt weiter das alte Recht: Fahrer und Halter haften dann nur, wenn Sie ihnen ein Verschulden nachweisen können (§ 823 BGB), weil § 8 Nr. 1 StVG die Halterhaftung für E-Scooter bis dahin ausnahm.
Verfahrensstand: Der Bundestag hat am 09.07.2026 den Regierungsentwurf unverändert beschlossen, der Bundesrat hat das Gesetz am 25.09.2026 gebilligt, es wurde am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 276) und ist seit dem 01.10.2026 in Kraft; die Ausnahme ist damit gestrichen.
Prüfen Sie direkt mit dem Stichtag-Checker, welches Recht für Ihren Unfall gilt, und füllen Sie danach das Muster-Anspruchsschreiben aus, oder lassen Sie Ihren Fall im KI-Rechtsassistenten einordnen.
Auf einen Blick
Bei Unfällen ab 01.10.2026 haftet der Halter eines E-Scooters verschuldensunabhängig (§ 7 Abs. 1 StVG): Das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen wurde am 30.09.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 276) und ist am 01.10.2026 in Kraft getreten. Bei Unfällen bis 30.09.2026 gilt weiter das alte Recht: Sie müssen dem Fahrer ein Verschulden nachweisen (§ 823 BGB), weil § 8 Nr. 1 StVG in der bis dahin geltenden Fassung E-Scooter von der Halterhaftung ausnimmt.
- Unfälle ab 01.10.2026
- verschuldensunabhängige Halterhaftung
- § 7 Abs. 1 StVG; § 8 Nr. 1 StVG n. F.
- Unfälle bis 30.09.2026
- Haftung nur bei nachgewiesenem Verschulden
- § 823 BGB; § 8 Nr. 1 StVG a. F.
- Gesetzgebung
- Bundestag beschlossen 09.07.2026, Bundesrat gebilligt 25.09.2026, verkündet 30.09.2026
- BGBl. 2026 I Nr. 276; BT-Drs. 21/5871; BR-Drs. 494/26
- Inkrafttreten
- 01.10.2026
- Art. 2 des Gesetzes (Tag nach der Verkündung)
- Unfälle vor 01.10.2026
- Es bleibt beim alten Recht, keine Rückwirkung
- § 65 Abs. 4 StVG (Art. 1 Nr. 2)
- Anspruch richten an
- Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters, ermittelbar über die Versicherungsplakette
- § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG
- Verjährung
- regelmäßig 3 Jahre ab Schluss des Unfalljahres
- §§ 195, 199 Abs. 1 BGB
Stand: 2. Oktober 2026 · keine Rechtsberatung
Erst einordnen, dann Anspruch stellen.
SpecterAI hilft, Ihren E-Scooter-Unfall nach Datum, Anspruchsgrundlage und Versicherung einzuordnen – bevor Sie ein Schreiben verschicken.
Ist das Gesetz zur E-Scooter-Halterhaftung schon in Kraft? Ja, seit 01.10.2026
Gesetzgebungsverfahren zur E-Scooter-Halterhaftung
Bundestag: beschlossen
09.07.2026 · BT-Drs. 21/5871, unverändert · CDU/CSU, SPD, Die Linke dafür · AfD dagegen · Grüne Enthaltung
Bundesrat: gebilligt
25.09.2026 · BR-Drs. 494/26 (Beschluss-Drs. 0494-26(B)) · kein Vermittlungsausschuss verlangt
Verkündung im Bundesgesetzblatt
30.09.2026 · BGBl. 2026 I Nr. 276 · Ausfertigung am 25.09.2026
Inkrafttreten
01.10.2026 · Art. 2 des Gesetzes · für Unfälle bis 30.09.2026 gilt weiter das alte Recht (§ 65 Abs. 4 StVG)
Nicht verwechseln
Es gibt eine separate „Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften“ (BGBl. 2026 I Nr. 32 vom 06.02.2026). Sie betrifft nicht die Halterhaftung, um die es auf dieser Seite geht.
- Seit 01.04.2026: gelten die technischen und Zulassungsänderungen der eKFV (Art. 1).
- Erst ab 01.03.2027: gilt die Verlagerung der Verhaltensregeln aus der eKFV in StVO und Bußgeldkatalog (Art. 2–4).
Was ändert sich bei der Haftung für E-Scooter? Altes vs. neues Recht
Kern der Reform ist Artikel 1 Nr. 1 des Gesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 276): In § 8 Nr. 1 StVG wurde nach der Angabe „das sich im autonomen Betrieb befindet,“ die Angabe „oder um ein Kraftfahrzeug im Sinne des § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung,“ eingefügt. Damit ist die bisherige Haftungsausnahme für E-Scooter seit dem 01.10.2026 weggefallen, und die Halterhaftung greift wie bei jedem anderen Kraftfahrzeug.
Altes Recht vs. neues Recht: Haftung bei E-Scooter-Unfällen
| Kriterium | Bisheriges Recht (Unfälle bis 30.09.2026) | Neues Recht (Unfälle ab 01.10.2026) |
|---|---|---|
| Anspruch gegen Fahrer | Nur bei Verschulden, § 823 BGB | Zusätzlich § 18 Abs. 1 StVG (vermutetes Verschulden) |
| Anspruch gegen Halter | Keine Gefährdungshaftung nach § 7 StVG (§ 8 Nr. 1 StVG); nur selten Anspruch aus § 823 BGB bei eigenem Verschulden des Halters | Verschuldensunabhängig, § 7 Abs. 1 StVG |
| Beweislast | Geschädigter muss Verschulden beweisen | Halter haftet ohne Verschulden (Ausschluss nur bei höherer Gewalt, § 7 Abs. 2 StVG); Fahrer muss vermutetes Verschulden widerlegen (§ 18 Abs. 1 Satz 2 StVG) |
| Gilt für Unfälle vor dem 01.10.2026? | Ja, zwingend – auch heute noch (§ 65 Abs. 4 StVG) | Nein |
| Direktanspruch gegen Versicherung | Möglich nach § 115 VVG, wenn Anspruch dem Grunde nach besteht | Unverändert möglich nach § 115 VVG |
Keine Rückwirkung: Die Übergangsvorschrift § 65 Abs. 4 StVG (Artikel 1 Nr. 2 des Gesetzes) ordnet an: „Auf Unfälle, die sich vor dem 1. Oktober 2026 ereignet haben, ist § 8 Nummer 1 in seiner bis zum Ablauf des 30. September 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.“ Die neue Halterhaftung wirkt also nur für Unfälle ab dem 01.10.2026.
Ihre konkrete Situation
E-Scooter-Unfall mit Specter einordnen.
Kostenloses Konto erstellen · Keine Kreditkarte
Stichtag-Checker: Gilt für Ihren Unfall altes oder neues Recht?
Der Rechner ersetzt keine Rechtsberatung. Er ordnet Ihren Unfall nach dem Stichtag 01.10.2026 ein: Unfälle bis 30.09.2026 unterliegen dem alten Recht, Unfälle ab 01.10.2026 der neuen Halterhaftung.
Stichtag-Checker: altes oder neues Recht?
Geben Sie das Unfalldatum ein. Der Checker zeigt, welche Haftungsregel für Ihren Fall gilt (Stichtag: Unfall bis 30.09.2026 oder ab 01.10.2026) und wann Ihr Anspruch regelmäßig verjährt.
Geben Sie ein Unfalldatum ein, um die Einordnung zu sehen.
Muster-Anspruchsschreiben an die Kfz-Haftpflichtversicherung
Das Schreiben richtet sich direkt an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters – gestützt auf den Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG. Da E-Scooter nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eKFV i. V. m. § 56 FZV eine Versicherungsplakette tragen müssen, lässt sich die zuständige Versicherung darüber ermitteln.
Muster-Anspruchsschreiben ausfüllen
Felder ausfüllen, unten erscheint sofort der fertige Brief an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters. Leere Angaben bleiben als [bitte ergänzen] markiert.
Wer haftet bei einem E-Scooter-Unfall? Anwendungsbereich und Direktanspruch
Für welche Fahrzeuge gilt die Reform
Die Änderung betrifft ausschließlich Fahrzeuge im Sinne des § 1 Abs. 1 eKFV: elektrischer Antrieb, bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 6 bis höchstens 20 km/h, ohne Sitz oder selbstbalancierend (mit oder ohne Sitz), mit Lenk- oder Haltestange (mind. 500 mm mit Sitz / 700 mm ohne Sitz), Fahrzeugmasse ohne Fahrer höchstens 55 kg.
- Erfasst: klassische Tretroller mit Elektroantrieb, wie sie als Miet- und Privatscooter verbreitet sind
- Nicht erfasst: langsame Nutzfahrzeuge in Land-, Forst- und Bauwirtschaft
- Nicht erfasst: motorisierte Krankenfahrstühle – deren Privileg aus § 8 Nr. 1 StVG bleibt unverändert bestehen
Direktanspruch gegen die Versicherung
Nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG können Sie Ihren Anspruch direkt gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters oder Fahrers richten, sofern eine Pflichtversicherung nach § 1 PflVG besteht.
Diese Pflicht besteht für E-Scooter bereits seit Einführung der eKFV 2019 unabhängig von der Reform zum 01.10.2026 – erkennbar an der Versicherungsplakette nach § 2 eKFV in Verbindung mit § 56 FZV. Nur der Haftungsmaßstab hat sich zum 01.10.2026 geändert – von reiner Verschuldenshaftung hin zur verschuldensunabhängigen Halterhaftung.
Zahlen aus der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/5871)
Unfallbeteiligte mit E-Kleinstfahrzeugen
5.860 (2021) → 12.509 (2024)
Versicherte E-Scooter
180.000 (2020) → 990.000 (2023)
Regulierte Drittschäden
1.150 (2020) → 5.000 (2023)
Quelle: BT-Drs. 21/5871, Begründung Tabelle 1 (GDV) und Tabelle 2 (Destatis); das Vorblatt der Drucksache ordnet den Wert 5.860 abweichend dem Jahr 2020 zu.
Was tun nach einem E-Scooter-Unfall? Schritt für Schritt
Die folgenden Schritte ersetzen keine Rechtsberatung, helfen aber, den Anspruch praktisch vorzubereiten.
- Unfallstelle und Beweise sichern: Fotos vom Scooter, von der Versicherungsplakette bzw. dem Kennzeichen und vom Unfallort machen. Bei einem Personenschaden die Polizei hinzuziehen.
- Kontaktdaten notieren: Name und Erreichbarkeit des Fahrers festhalten, sofern anwesend und bekannt.
- Versicherungskennzeichen identifizieren: Die Versicherungsplakette ist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eKFV i. V. m. § 56 FZV Pflicht und die Grundlage, um die zuständige Kfz-Haftpflichtversicherung zu ermitteln.
- Rechtslage einordnen: Den Stichtag-Checker oben nutzen, um altes und neues Recht für Ihren konkreten Unfall zu unterscheiden.
- Anspruchsschreiben senden: Das Muster-Anspruchsschreiben ausfüllen und an die ermittelte Kfz-Haftpflichtversicherung senden.
Bei Leih-Scootern: Richten Sie den Anspruch an den Halter – nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/5871) regelmäßig der Vermieter bzw. Flottenbetreiber – bzw. direkt an dessen Kfz-Haftpflichtversicherung, ermittelbar über die Versicherungsplakette.
Häufige Fragen zum E-Scooter-Unfall
Wer haftet bei einem Unfall mit einem E-Scooter?
Bei Unfällen ab dem 01.10.2026 haftet der Halter verschuldensunabhängig nach § 7 Abs. 1 StVG, denn das Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen (BGBl. 2026 I Nr. 276, verkündet am 30.09.2026) ist am 01.10.2026 in Kraft getreten und hat E-Scooter in § 8 Nr. 1 StVG aus der Haftungsausnahme gestrichen.
Bei Unfällen bis zum 30.09.2026 gilt weiter das alte Recht: Dann haftet nur, wem Sie ein Verschulden nachweisen – in der Regel der Fahrer nach § 823 BGB, weil § 8 Nr. 1 StVG in der bis 30.09.2026 geltenden Fassung E-Scooter von der verschuldensunabhängigen Halterhaftung ausnimmt (§ 65 Abs. 4 StVG, Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes).
Unfall mit E-Scooter: Welche Versicherung zahlt, auch bei einem Schaden am Auto?
Zahlen muss die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters: Gegen sie haben Sie einen Direktanspruch nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG, sofern ein Anspruch dem Grunde nach besteht.
Das gilt für Personen- wie für Sachschäden, also auch, wenn ein E-Scooter Ihr Auto beschädigt hat. Für E-Scooter besteht nach § 1 PflVG Versicherungspflicht (Nachweis: Versicherungsplakette, § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eKFV i. V. m. § 56 FZV).
Bei Leihscootern ist Halter nach der Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/5871) regelmäßig der Vermieter bzw. Flottenbetreiber.
Wie muss ein E-Scooter versichert sein?
Ein E-Scooter braucht eine Kfz-Haftpflichtversicherung nach § 1 PflVG und muss eine Versicherungsplakette tragen (§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 eKFV i. V. m. § 56 FZV).
Diese Pflicht besteht seit Einführung der eKFV 2019 und unabhängig von der Reform zum 01.10.2026. Über die Plakette lässt sich nach einem Unfall die zuständige Versicherung ermitteln; die Reform ändert nur den Haftungsmaßstab.
Ab wann gilt die neue Halterhaftung für E-Scooter?
Seit dem 01.10.2026: Das Gesetz wurde am 25.09.2026 ausgefertigt, am 30.09.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 276) und tritt nach Art. 2 am 01.10.2026 in Kraft, also am Tag nach der Verkündung.
Bundestag (09.07.2026) und Bundesrat (25.09.2026) hatten zuvor zugestimmt. Die neue Halterhaftung gilt für Unfälle ab 01.10.2026; für Unfälle bis 30.09.2026 bleibt es beim alten Recht.
Welches Recht gilt, wenn der E-Scooter-Unfall vor dem Inkrafttreten passiert ist?
Für Unfälle vor dem 01.10.2026 gilt weiter das bisherige Recht: Ihr Anspruch läuft ausschließlich über § 823 BGB gegen den Fahrer, nicht über die neue Halterhaftung.
Die Übergangsvorschrift (§ 65 Abs. 4 StVG, Art. 1 Nr. 2 des Gesetzes, BGBl. 2026 I Nr. 276) ordnet an: Auf Unfälle, die sich vor dem 1. Oktober 2026 ereignet haben, ist § 8 Nummer 1 in seiner bis zum Ablauf des 30. September 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Haftet der Verleiher bei einem Unfall mit einem Leih-E-Scooter?
Der Verleiher haftet als Halter verschuldensunabhängig seit Inkrafttreten des Gesetzes am 01.10.2026, und zwar nur für Unfälle ab diesem Tag.
Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 21/5871) nennt Vermieter bzw. Flottenbetreiber ausdrücklich als Halter; die neue Halterhaftung nach § 7 Abs. 1 StVG gilt deshalb auch für Leih-E-Scooter.
Bei Unfällen bis 30.09.2026 haftet der Halter nicht nach § 7 StVG (§ 8 Nr. 1 StVG a. F.), sondern nur selten aus § 823 BGB bei eigenem Verschulden.
E-Scooter-Unfall mit Fahrerflucht oder ohne Versicherung: Wer zahlt?
Ist die Versicherungsplakette bekannt, richten Sie den Direktanspruch an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters (§ 115 Abs. 1 VVG); lässt sich der Scooter nicht ermitteln, können Sie sich an den Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe e. V.) wenden (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 PflVG).
Hatte der Scooter keine vorgeschriebene Haftpflichtversicherung, kommt ebenfalls der Entschädigungsfonds in Betracht (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 PflVG).
In beiden Fällen leistet der Fonds nur, soweit Sie glaubhaft machen, dass Sie weder von Halter, Eigentümer oder Fahrer noch von einem Schadensversicherer Ersatz erlangen können (§ 12 Abs. 1 Satz 2 PflVG). Bei Unfällen bis 30.09.2026 müssen Sie nach altem Recht dem Fahrer in beiden Fällen ein Verschulden nachweisen.
Lässt sich der Scooter nicht ermitteln, leistet der Entschädigungsfonds nur eingeschränkt: Schmerzensgeld nur, wenn es wegen der besonderen Schwere der Verletzung zur Vermeidung grober Unbilligkeit erforderlich ist; bei Sachschäden werden 500 € abgezogen; Schäden an einem Fahrzeug werden nur ersetzt, wenn der Fonds wegen desselben Unfalls auch für eine Tötung oder erhebliche Verletzung einer Person leisten muss (§ 12 Abs. 2 PflVG).
Wie lange kann ich nach einem E-Scooter-Unfall Schadensersatz fordern?
Regelmäßig drei Jahre ab dem Schluss des Unfalljahres (§ 195 BGB, § 199 Abs. 1 BGB; für Ansprüche nach dem StVG über § 14 StVG).
Voraussetzung ist, dass Sie Schaden und Ersatzpflichtigen kennen oder ohne grobe Fahrlässigkeit kennen müssten; erfahren Sie erst später, wer haftet, beginnt die Frist erst mit dem Schluss dieses späteren Jahres.
Melden Sie den Anspruch bei der Kfz-Haftpflichtversicherung an, ist die Verjährung gehemmt, bis Ihnen deren Entscheidung in Textform zugeht (§ 115 Abs. 2 Satz 3 VVG).
Gibt es ein Muster für das Anspruchsschreiben nach einem E-Scooter-Unfall?
Ja, der Muster-Generator auf dieser Seite erstellt einen kopierbaren Brief an die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters, gestützt auf den Direktanspruch nach § 115 VVG.
Sie tragen Versicherungskennzeichen, Unfallort und -zeit sowie die Schadenspositionen ein; die Anspruchsgrundlage richtet sich nach dem Unfalldatum.
Fazit
Für E-Scooter-Unfälle bis einschließlich 30.09.2026 gilt weiter die alte Rechtslage: Anspruch nur bei nachgewiesenem Verschulden nach § 823 BGB. Für Unfälle ab dem 01.10.2026 haftet der Halter nach § 7 Abs. 1 StVG verschuldensunabhängig; das Gesetz wurde am 30.09.2026 verkündet (BGBl. 2026 I Nr. 276) und ist am 01.10.2026 in Kraft getreten.
- Prüfen Sie mit dem Stichtag-Checker, welches Recht für Ihren Unfall gilt
- Sichern Sie Versicherungsplakette, Fotos und Kontaktdaten des Fahrers
- Nutzen Sie den Direktanspruch nach § 115 VVG gegen die Kfz-Haftpflichtversicherung des Halters
- Füllen Sie das Muster-Anspruchsschreiben aus und senden Sie es an die ermittelte Versicherung
- Für Unfälle ab 01.10.2026 gilt die verschuldensunabhängige Halterhaftung (§ 7 Abs. 1 StVG)
Unser Tipp: Nutzen Sie SpecterAI für eine kostenlose Ersteinschätzung Ihres Falls. Unsere KI hilft, Anspruchsgrundlage, Frist und die richtige Versicherung einzuordnen.
Für Fragen rund um E-Scooter-Unfälle und Schadensersatz steht Ihnen der KI-gestützte Rechtsassistent von SpecterAI kostenlos zur Verfügung.
Diese Seite bietet allgemeine Rechtsinformationen und ersetzt keine individuelle Rechtsberatung. Für eine verbindliche Einschätzung Ihres Falls wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.
Verwandte Themen
Amtliche Quellen
- BGBl. 2026 I Nr. 276 – Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr (verkündet 30.09.2026)
- BT-Drs. 21/5871 – Gesetzentwurf zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen
- Bundestag beschließt Gesetzentwurf (09.07.2026, unverändert)
- Bundesrat kompakt: Sitzung vom 25.09.2026 (BR-Drs. 494/26)
- § 8 StVG – Ausnahmen (Fassung ab 01.10.2026 siehe BGBl. 2026 I Nr. 276)
- § 7 StVG – Haftung des Halters
- § 18 StVG – Haftung des Führers
- § 115 VVG – Direktanspruch gegen den Versicherer
- § 1 PflVG – Versicherungspflicht
- § 12 PflVG – Leistungspflicht des Entschädigungsfonds (Verkehrsopferhilfe)
- § 199 BGB – Beginn der regelmäßigen Verjährungsfrist
- § 2 eKFV – Anforderungen an das Inbetriebsetzen
- § 1 eKFV – Begriffsbestimmung Elektrokleinstfahrzeug

