Energiepreiserhöhung zurückfordern: EuGH kippt die Dreijahreslösung (C-900/24)
Direkte Antwort: Der EuGH hat am 24.09.2026 in der Rechtssache C-900/24 entschieden, dass die vom BGH entwickelte „Dreijahreslösung" gegen EU-Verbraucherschutzrecht verstößt (Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG). Bisher galt: Wer einer unwirksamen Preiserhöhung nicht binnen drei Jahren nach der ersten betroffenen Jahresabrechnung widersprach, konnte sie danach nicht mehr angreifen. Diese Rechtsprechungsregel (ergänzende Vertragsauslegung, keine gesetzliche Frist) ist gekippt. Der Ausgangsfall betraf einen Fernwärmevertrag. Nach Einschätzung der Fachpresse erfasst das Urteil dem Grunde nach auch Strom- und Gasverträge mit AGB-Preisklausel; die Dreijahreslösung stammt ursprünglich aus einem Gas-Sondervertragsfall (BGH VIII ZR 113/11). Nach unserer Einordnung gilt das nicht für die Grundversorgung, deren Preisänderungen auf StromGVV/GasGVV statt auf einer AGB-Klausel beruhen. Betroffene Verbraucher können zu viel gezahlte Beträge nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern, begrenzt weiterhin durch die reguläre Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.
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Was der EuGH am 24.09.2026 entschieden hat
Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 24.09.2026 in der Rechtssache C-900/24 („SVB") entschieden. Vorgelegt hatte das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 10.12.2024 (Az. 9 U 1087/20), beim EuGH eingegangen am 27.12.2024. Parteien des Ausgangsverfahrens sind die SVB (Fernwärmeversorger) gegen eine Berliner GbR als Fernwärmekundin.
Nach übereinstimmender Berichterstattung zweier unabhängiger Fachmedien (LTO, beck-aktuell) lautet die Kernaussage des Urteils sinngemäß (Urteil vom 24.09.2026, C-900/24, ECLI:EU:C:2026:784; sinngemäße Wiedergabe, kein wörtliches Zitat): Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, nach der die Folgen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel zulasten des Verbrauchers aufrechterhalten werden, nur weil dieser die daraus folgenden Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet hat.
Herkunft der „Dreijahreslösung": Sie stammt aus dem BGH-Urteil vom 14.03.2012, Az. VIII ZR 113/11, und wurde für Fernwärme fortentwickelt durch die BGH-Urteile vom 20.12.2023 (VIII ZR 309/21) und vom 25.09.2024 (VIII ZR 176/21). Genau diese Rechtsprechungslinie hat der EuGH mit C-900/24 für unionsrechtswidrig erklärt.
Wichtig zur Einordnung: Der EuGH legt nur die Klausel-Richtlinie 93/13/EWG aus. Er entscheidet nicht selbst über eine Rückzahlung – das ist Sache der nationalen Gerichte im jeweiligen Einzelfall.
Wen betrifft das Urteil – Fernwärme, Strom, Gas oder Grundversorgung?
Der Ausgangsfall war ein Fernwärme-Liefervertrag aus 2012 mit einer Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Das Kammergericht hielt diese Klausel nach Berichten der Fachpresse für missbräuchlich und damit unwirksam.
Ob die Entscheidung auch Strom- und Gas-Sonderverträge erfasst, ist im EuGH-Tenor selbst nicht ausdrücklich gesagt. Nach Einschätzung der Fachpresse (u. a. Stiftung Warentest) erfasst das Urteil dem Grunde nach auch Strom- und Gasverträge mit AGB-Preisklausel; die Dreijahreslösung stammt ursprünglich aus einem Gas-Sondervertragsfall (BGH VIII ZR 113/11). Das ist eine journalistische Einordnung, kein amtlicher EuGH-Tenor zu Strom/Gas.
Das Urteil legt die Klausel-Richtlinie 93/13/EWG aus, die nur Verbraucher schützt (vgl. § 13 BGB). Für Gewerbe- und Unternehmerkunden ist nicht geklärt, ob die BGH-Dreijahreslösung weiter angewendet wird.
Nach unserer Einordnung sind Grundversorgungskunden (§ 5 StromGVV, § 5 GasGVV) grundsätzlich nicht unmittelbar begünstigt. Ihre Preisänderung beruht auf der Verordnung und der öffentlichen Bekanntgabe durch den Versorger, nicht auf einer AGB-Klausel, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt – und genau um eine solche AGB-Klausel geht es im EuGH-Urteil.
Eine genaue Einordnung nach Vertragsart liefert die Prüf-Tabelle im nächsten Abschnitt.
Prüf-Tabelle: Grundversorgung, Sondervertrag oder Fernwärme – wann ist die Klausel angreifbar?
Ob sich eine Rückforderung überhaupt lohnt, hängt zuerst davon ab, ob Ihre Preiserhöhung auf einer AGB-Klausel oder auf einer gesetzlichen Verordnung beruht. Nur Erstere unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle, um die es im EuGH-Urteil geht.
Grundversorgung vs. Sondervertrag vs. Fernwärme – wann ist die Preiserhöhung angreifbar?
| Vertragsart | Rechtsgrundlage der Preisänderung | Direkt von C-900/24 betroffen? | Was jetzt zu tun ist |
|---|---|---|---|
| Grundversorgung Strom/Gas | § 5 Abs. 2 StromGVV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV: gesetzliches Preisänderungsrecht des Grundversorgers mit öffentlicher Bekanntgabe (mind. sechs Wochen vorher); Kontrolle nach § 315 BGB statt AGB-Klausel nach § 307 BGB. | Nein, grundsätzlich nicht unmittelbar | Stattdessen das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung prüfen |
| Sondervertrag Strom/Gas | AGB-Preisanpassungsklausel, Inhaltskontrolle nach § 307 BGB | Ja, für Verbraucher – nach Einschätzung der Fachpresse (gleiche Rechtsfigur wie im EuGH-Fall; kein ausdrücklicher EuGH-Tenor zu Strom/Gas) | Rechner nutzen, Musterbrief verschicken |
| Fernwärme | Preisänderungsklausel muss § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen (sonst unwirksam, § 134 BGB); daneben AGB-Kontrolle nach § 307 BGB | Ja, für Verbraucher unmittelbar – Ausgangsfall von C-900/24 | Rechner nutzen, Musterbrief verschicken |
| Gewerbe- und Unternehmerkunden | Klausel-Richtlinie 93/13/EWG schützt nur Verbraucher (vgl. § 13 BGB); für Unternehmer gilt allein die nationale Rechtsprechung | Offen – nicht geklärt, ob die BGH-Dreijahreslösung für Unternehmer weiter angewendet wird | Einzelfall anwaltlich prüfen lassen, Verjährung im Blick behalten |
Grundlage: § 5 StromGVV, § 5 GasGVV, § 307 BGB, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i. V. m. § 134 BGB (siehe Amtliche Quellen unten). „Ja" gilt für Verbraucher im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG.
Vor dem Musterbrief prüfen
Vertragsart und Klausel gemeinsam einordnen.
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Rückforderungs-Rechner und Musterbrief
Tragen Sie für jedes betroffene Abrechnungsjahr den zuletzt wirksam vereinbarten Arbeitspreis (i. d. R. den Preis bei Vertragsbeginn) sowie den Ihnen tatsächlich berechneten Arbeitspreis und Ihren Jahresverbrauch ein. Verwenden Sie jeweils den Bruttoarbeitspreis (inkl. USt) laut Jahresabrechnung – Sie haben brutto gezahlt. Welcher Preis nach Wegfall der Klausel gilt, hat der EuGH nicht abschließend entschieden – der Anfangspreis ist die naheliegende, aber nicht gesicherte Vergleichsgröße; offen ist auch, ob der Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB insgesamt entfällt. Formel je Jahr:
Rechenweg pro Abrechnungsjahr
(Tatsächlich berechneter Bruttoarbeitspreis − zuletzt wirksam vereinbarter Bruttoarbeitspreis) × Jahresverbrauch ÷ 100 = Differenz in Euro
Die Summe über alle Jahre ist die geschätzte Rückforderung. Erhöhungen des Grundpreises sind nicht eingerechnet. Ein negativer Wert (Preis wurde nicht erhöht) wird als 0 € gewertet.
Rückforderungs-Rechner
Pro Abrechnungsjahr: der zuletzt wirksam vereinbarte Arbeitspreis (i. d. R. der Preis bei Vertragsbeginn) und der Ihnen tatsächlich berechnete Arbeitspreis (ct/kWh) sowie Jahresverbrauch (kWh). Verwenden Sie den Bruttoarbeitspreis (inkl. USt) laut Jahresabrechnung. Erhöhungen des Grundpreises sind nicht eingerechnet. Läuft vollständig in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert.
Differenz in diesem Jahr
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Differenz in diesem Jahr
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Differenz in diesem Jahr
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Differenz in diesem Jahr
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Regelverjährung: 3 Jahre ab Ende des Jahres der Entstehung und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB), kenntnisunabhängig spätestens 10 Jahre nach Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB) – individuell zu prüfen. Zur Orientierung, keine Garantie: Zahlungen ab dem 01.01.2023 gelten nach breiter Berichterstattung derzeit noch nicht als verjährt.
Geschätzte Summe
0 von 4 Zeilen vollständig ausgefüllt
0,00 €
Der Rechner schätzt nur die rechnerische Differenz. Er prüft nicht, ob Ihre konkrete Preisanpassungsklausel tatsächlich unwirksam ist, und begründet keinen Anspruch. Ob und in welcher Höhe zurückgefordert werden kann, hängt von der Wirksamkeit der Klausel im Einzelfall und der Verjährung ab. Keine Rechtsberatung.
Musterbrief an den Versorger
Übernimmt die oben eingegebenen Jahre und die berechnete Summe automatisch. Füllen Sie optional Versorger und Kundennummer aus, dann prüfen und ergänzen Sie die übrigen Platzhalter.
Verjährung: Was weiterhin gilt
Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).
Nicht verwechseln: Der EuGH hat nicht über Verjährung oder Kenntnis entschieden. Er hat die vom BGH entwickelte „Dreijahreslösung" – eine ergänzende Vertragsauslegung, kein Verjährungsrecht – verworfen (und zudem einseitige Änderungen einer unwirksamen Preisklausel durch den Versorger begrenzt). Beide Institute sind rechtlich zu unterscheiden. Die reguläre Verjährung nach §§ 195, 199 BGB läuft unabhängig davon unverändert weiter.
Ein festes Kalenderdatum für den Verjährungsbeginn lässt sich hier bewusst nicht angeben – es hängt individuell davon ab, wann Sie von der jeweiligen Preiserhöhung und deren möglicher Unwirksamkeit Kenntnis erlangt haben. Zur Orientierung: Nach verbreiteter Einschätzung droht für Zahlungen aus 2023 die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2026 – individuell zu prüfen.
Wie geht es weiter? Der Fall vor dem Kammergericht Berlin
Das Ausgangsverfahren SVB (Fernwärmeversorger) ./. eine Berliner GbR geht an das Kammergericht Berlin zurück. Es muss den Fall nun unter Anwendung der EuGH-Vorgaben neu entscheiden. Stand 27.09.2026 – wenige Tage nach dem Urteil – ist keine Endentscheidung des Kammergerichts im Ausgangsverfahren bekannt.
Praktisch bedeutet das: Das EuGH-Urteil zahlt niemandem automatisch etwas zurück. Betroffene müssen ihren Anspruch selbst gegenüber dem eigenen Versorger geltend machen – dafür steht oben der Musterbrief bereit.
Häufige Fragen zur Rückforderung nach dem EuGH-Urteil
Wie viel Geld kann ich durch die Energiepreiserhöhung zurückfordern?
Das hängt davon ab, für wie viele Abrechnungsjahre eine unwirksame Preisanpassung vorliegt, wie stark der Arbeitspreis dabei angehoben wurde und wie hoch Ihr Verbrauch war. Eine pauschale Zahl gibt es nicht. Der Rückforderungs-Rechner oben schätzt die rechnerische Differenz auf Basis Ihrer eigenen Angaben – er ersetzt aber nicht die Prüfung, ob die konkrete Preisanpassungsklausel in Ihrem Vertrag tatsächlich unwirksam ist; das bleibt eine Einzelfallfrage.
Gibt es einen Musterbrief, um die Preiserhöhung nach dem EuGH-Urteil zurückzufordern?
Ja. Im Abschnitt „Musterbrief an den Versorger" auf dieser Seite steht ein kopierfertiges Schreiben bereit, das auf das EuGH-Urteil vom 24.09.2026 (Rechtssache C-900/24) Bezug nimmt, die konkrete Preiserhöhung beanstandet und eine Frist zur Rückzahlung setzt. Die im Rechner eingegebenen Jahre und die berechnete Summe werden automatisch in den Brief übernommen.
Was bedeutet „Dreijahreslösung gekippt“ für mich konkret – was soll ich jetzt tun?
Für Verbraucher gilt die frühere Regel, wonach eine unwirksame Preiserhöhung nach drei Jahren ohne Widerspruch nicht mehr angreifbar war, so nicht mehr. Das Urteil legt die Klausel-Richtlinie 93/13/EWG aus, die nur Verbraucher schützt (vgl. § 13 BGB); ob Gewerbe- und Unternehmerkunden sich darauf berufen können, ist nicht geklärt. Das bedeutet aber nicht, dass Ihnen automatisch etwas erstattet wird: Sie müssen den Anspruch weiterhin selbst geltend machen. Nutzen Sie dafür den Rechner zur Einschätzung der Summe und den Musterbrief zur Geltendmachung gegenüber Ihrem Versorger. Die reguläre Verjährung nach §§ 195, 199 BGB läuft unabhängig davon unverändert weiter.
Betrifft das EuGH-Urteil nur Fernwärme oder auch Strom- und Gasverträge?
Der Ausgangsfall vor dem Kammergericht Berlin betraf einen Fernwärmevertrag mit einer Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Nach Einschätzung der Fachpresse (u. a. Stiftung Warentest) erfasst das Urteil dem Grunde nach auch Strom- und Gasverträge mit AGB-Preisklausel; die „Dreijahreslösung" stammt ursprünglich aus einem Gas-Sondervertragsfall (BGH VIII ZR 113/11). Das ist eine Einordnung der Fachpresse, kein ausdrücklicher EuGH-Tenor zu Strom oder Gas.
Bin ich als Kunde der Grundversorgung (Strom/Gas) von dem Urteil betroffen?
Grundsätzlich nicht unmittelbar. Preisänderungen in der Grundversorgung beruhen auf § 5 StromGVV bzw. § 5 GasGVV und der öffentlichen Bekanntgabe durch den Versorger – nicht auf einer AGB-Klausel, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Genau darum geht es im EuGH-Urteil aber. Die Prüf-Tabelle oben auf dieser Seite zeigt die Unterscheidung im Überblick.
Wie lange kann ich Energiepreiserhöhungen rückwirkend zurückfordern – gibt es eine feste Frist?
Ein festes Kalenderdatum gibt es nicht. Es gilt die reguläre Verjährung nach §§ 195, 199 BGB: drei Jahre, beginnend mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen. Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB). Wann genau die Frist bei Ihnen begonnen hat, ist individuell zu prüfen. Zur Orientierung: Nach verbreiteter Einschätzung droht für Zahlungen aus 2023 die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2026.
Muss ich der Preiserhöhung damals widersprochen haben, um jetzt noch zurückfordern zu können?
Genau das ist der Kern des Urteils: Für Verbraucher schließt ein fehlender Widerspruch innerhalb von drei Jahren nach der ersten betroffenen Jahresabrechnung die Rückforderung nicht mehr automatisch aus. Ein früherer, dokumentierter Widerspruch kann Ihre Position im Streitfall trotzdem stärken, weil er belegt, dass Sie die Erhöhung nie vorbehaltlos akzeptiert haben.
Fazit
Der EuGH hat am 24.09.2026 eine verbraucherfreundliche Klarstellung getroffen: Ein fehlender Widerspruch innerhalb von drei Jahren macht eine unwirksame Preiserhöhung nicht mehr automatisch unangreifbar. Das gilt für Verbraucher unmittelbar bei Fernwärme und – nach Einschätzung der Fachpresse – dem Grunde nach auch bei Strom- und Gas-Sonderverträgen, nicht aber für die Grundversorgung. Für Gewerbe- und Unternehmerkunden ist die Frage offen.
- Prüfen Sie mit der Tabelle oben, ob Ihre Vertragsart überhaupt betroffen ist
- Ermitteln Sie mit dem Rechner die geschätzte Differenz je Abrechnungsjahr
- Nutzen Sie den Musterbrief, um die Summe konkret gegenüber Ihrem Versorger geltend zu machen
- Beachten Sie, dass die reguläre Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unabhängig davon weiterläuft – für Zahlungen aus 2023 nach verbreiteter Einschätzung bis zum 31.12.2026
- Holen Sie bei größeren Summen oder Widerspruch des Versorgers rechtlichen Rat ein
Unser Tipp: Laden Sie Ihren Vertrag oder Ihre Jahresabrechnung bei SpecterAI hoch und lassen Sie in wenigen Minuten prüfen, ob Ihre Preiserhöhung angreifbar ist und wie die Rückforderung konkret formuliert wird.
Weiterführend
Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Rechner und Musterbrief ersetzen keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.
Amtliche Quellen
- EuGH, Rechtssache C-900/24 (SVB) – Vorlagebeschluss und Verfahrensstand
- EuGH, Rechtssache C-900/24 – Verfahrensübersicht (InfoCuria)
- § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV – Angemessenheit von Preisanpassungsklauseln
- § 307 BGB – Inhaltskontrolle Allgemeiner Geschäftsbedingungen
- § 812 BGB – Herausgabeanspruch bei ungerechtfertigter Bereicherung
- § 195, § 199 BGB – Regelmäßige Verjährungsfrist, Beginn und kenntnisunabhängige Höchstfrist
- § 5 StromGVV – Preisänderungen in der Stromgrundversorgung
- § 5 GasGVV – Preisänderungen in der Gasgrundversorgung
