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Energiepreiserhöhung zurückfordern: EuGH-Urteil + Musterbrief

EuGH C-900/24 kippt die Dreijahreslösung: Unwirksame Preiserhöhungen bei Fernwärme, Strom und Gas berechnen und per Musterbrief zurückfordern.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Energiepreiserhöhung zurückfordern: EuGH kippt die Dreijahreslösung (C-900/24)

Der EuGH hat am 24.09.2026 in der Rechtssache C-900/24 entschieden, dass die vom BGH entwickelte „Dreijahreslösung“ gegen EU-Verbraucherschutzrecht verstößt (Art. 6 Abs. 1 Richtlinie 93/13/EWG).

Bisher galt: Wer einer unwirksamen Preiserhöhung nicht binnen drei Jahren nach der ersten betroffenen Jahresabrechnung widersprach, konnte sie danach nicht mehr angreifen. Diese Rechtsprechungsregel (ergänzende Vertragsauslegung, keine gesetzliche Frist) ist gekippt.

Springen Sie direkt zum Rückforderungs-Rechner, zum Musterbrief oder zur Prüf-Tabelle, wer überhaupt betroffen ist.

Auf einen Blick

Der EuGH hat am 24.09.2026 die BGH-Dreijahreslösung gekippt (C-900/24): Verbraucher können unwirksame Preiserhöhungen auch ohne früheren Widerspruch nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern. Das gilt unmittelbar für Fernwärme, nach Einschätzung der Fachpresse auch für Strom- und Gas-Sonderverträge mit AGB-Preisklausel. Grenze bleibt die Verjährung nach §§ 195, 199 BGB.

EuGH-Urteil
24.09.2026: Dreijahreslösung unionsrechtswidrig
Rs. C-900/24, Art. 6 Abs. 1 RL 93/13/EWG
Anspruch
Rückzahlung zu viel gezahlter Beträge
§ 812 Abs. 1 BGB
Erfasst
Fernwärme unmittelbar; Strom/Gas-Sonderverträge nach Fachpresse
nur Verbraucher, vgl. § 13 BGB
Grundversorgung
grundsätzlich nicht unmittelbar erfasst
§ 5 StromGVV, § 5 GasGVV (unsere Einordnung)
Verjährung
3 Jahre ab Jahresschluss, höchstens 10 Jahre
§§ 195, 199 BGB
Zahlungen aus 2023
Verjährung droht mit Ablauf des 31.12.2026
verbreitete Einschätzung, individuell prüfen

Stand: 27. September 2026 · keine Rechtsberatung

Erst prüfen, wer betroffen ist – dann rechnen und fordern.

SpecterAI hilft, Vertragsart, Preisanpassungsklausel und Abrechnungen zu strukturieren, bevor Sie eine Rückforderung an Ihren Versorger schicken.

1 Vertragsart in der Prüf-Tabelle einordnen
2 Differenz je Jahr im Rechner ermitteln
3 Musterbrief mit Summe an Versorger senden
4 Frist setzen, schriftliche Bestätigung verlangen

Was hat der EuGH am 24.09.2026 entschieden?

Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat am 24.09.2026 in der Rechtssache C-900/24 („SVB") entschieden. Vorgelegt hatte das Kammergericht Berlin mit Beschluss vom 10.12.2024 (Az. 9 U 1087/20), beim EuGH eingegangen am 27.12.2024. Parteien des Ausgangsverfahrens sind die SVB (Fernwärmeversorger) gegen eine Berliner GbR als Fernwärmekundin.

Nach übereinstimmender Berichterstattung zweier unabhängiger Fachmedien (LTO, beck-aktuell) lautet die Kernaussage des Urteils sinngemäß (Urteil vom 24.09.2026, C-900/24, ECLI:EU:C:2026:784; sinngemäße Wiedergabe, kein wörtliches Zitat):

Das Unionsrecht steht einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegen, nach der die Folgen einer missbräuchlichen Preisänderungsklausel zulasten des Verbrauchers aufrechterhalten werden, nur weil dieser die daraus folgenden Preiserhöhungen nicht innerhalb von drei Jahren beanstandet hat.

Herkunft der „Dreijahreslösung“

Genau diese Rechtsprechungslinie hat der EuGH mit C-900/24 für unionsrechtswidrig erklärt.

  • Ursprung: BGH-Urteil vom 14.03.2012, Az. VIII ZR 113/11.
  • Fortentwicklung für Fernwärme: BGH-Urteile vom 20.12.2023 (VIII ZR 309/21) und vom 25.09.2024 (VIII ZR 176/21).

Wichtig zur Einordnung: Der EuGH legt nur die Klausel-Richtlinie 93/13/EWG aus. Er entscheidet nicht selbst über eine Rückzahlung – das ist Sache der nationalen Gerichte im jeweiligen Einzelfall.

Wen betrifft das Urteil – Fernwärme, Strom, Gas oder Grundversorgung?

Der Ausgangsfall war ein Fernwärme-Liefervertrag aus 2012 mit einer Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Das Kammergericht hielt diese Klausel nach Berichten der Fachpresse für missbräuchlich und damit unwirksam.

Ob die Entscheidung auch Strom- und Gas-Sonderverträge erfasst, ist im EuGH-Tenor selbst nicht ausdrücklich gesagt. Nach Einschätzung der Fachpresse (u. a. Stiftung Warentest) erfasst das Urteil dem Grunde nach auch Strom- und Gasverträge mit AGB-Preisklausel; die Dreijahreslösung stammt ursprünglich aus einem Gas-Sondervertragsfall (BGH VIII ZR 113/11).

Das ist eine journalistische Einordnung, kein amtlicher EuGH-Tenor zu Strom/Gas.

Das Urteil legt die Klausel-Richtlinie 93/13/EWG aus, die nur Verbraucher schützt (vgl. § 13 BGB). Für Gewerbe- und Unternehmerkunden ist nicht geklärt, ob die BGH-Dreijahreslösung weiter angewendet wird.

Nach unserer Einordnung sind Grundversorgungskunden (§ 5 StromGVV, § 5 GasGVV) grundsätzlich nicht unmittelbar begünstigt. Ihre Preisänderung beruht auf der Verordnung und der öffentlichen Bekanntgabe durch den Versorger, nicht auf einer AGB-Klausel, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt – und genau um eine solche AGB-Klausel geht es im EuGH-Urteil.

Eine genaue Einordnung nach Vertragsart liefert die Prüf-Tabelle im nächsten Abschnitt.

Prüf-Tabelle: Grundversorgung, Sondervertrag oder Fernwärme – wann ist die Klausel angreifbar?

Ob sich eine Rückforderung überhaupt lohnt, hängt zuerst davon ab, ob Ihre Preiserhöhung auf einer AGB-Klausel oder auf einer gesetzlichen Verordnung beruht. Nur Erstere unterliegt der AGB-Inhaltskontrolle, um die es im EuGH-Urteil geht.

Grundversorgung vs. Sondervertrag vs. Fernwärme – wann ist die Preiserhöhung angreifbar?

VertragsartRechtsgrundlage der PreisänderungDirekt von C-900/24 betroffen?Was jetzt zu tun ist
Grundversorgung Strom/Gas§ 5 Abs. 2 StromGVV bzw. § 5 Abs. 2 GasGVV: gesetzliches Preisänderungsrecht des Grundversorgers mit öffentlicher Bekanntgabe (mind. sechs Wochen vorher); Kontrolle nach § 315 BGB statt AGB-Klausel nach § 307 BGB.Nein, grundsätzlich nicht unmittelbarStattdessen das Sonderkündigungsrecht bei Preiserhöhung prüfen
Sondervertrag Strom/GasAGB-Preisanpassungsklausel, Inhaltskontrolle nach § 307 BGBJa, für Verbraucher – nach Einschätzung der Fachpresse (gleiche Rechtsfigur wie im EuGH-Fall; kein ausdrücklicher EuGH-Tenor zu Strom/Gas)Rechner nutzen, Musterbrief verschicken
FernwärmePreisänderungsklausel muss § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV genügen (sonst unwirksam, § 134 BGB); daneben AGB-Kontrolle nach § 307 BGBJa, für Verbraucher unmittelbar – Ausgangsfall von C-900/24Rechner nutzen, Musterbrief verschicken
Gewerbe- und UnternehmerkundenKlausel-Richtlinie 93/13/EWG schützt nur Verbraucher (vgl. § 13 BGB); für Unternehmer gilt allein die nationale RechtsprechungOffen – nicht geklärt, ob die BGH-Dreijahreslösung für Unternehmer weiter angewendet wirdEinzelfall anwaltlich prüfen lassen, Verjährung im Blick behalten

Grundlage: § 5 StromGVV, § 5 GasGVV, § 307 BGB, § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i. V. m. § 134 BGB (siehe Amtliche Quellen unten). „Ja" gilt für Verbraucher im Sinne der Richtlinie 93/13/EWG.

Vor dem Musterbrief prüfen

Vertragsart und Klausel gemeinsam einordnen.

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Wie viel können Sie zurückfordern? Rechner und Musterbrief

Tragen Sie für jedes betroffene Abrechnungsjahr drei Werte ein:

  • den zuletzt wirksam vereinbarten Arbeitspreis (i. d. R. den Preis bei Vertragsbeginn),
  • den Ihnen tatsächlich berechneten Arbeitspreis,
  • Ihren Jahresverbrauch.

Verwenden Sie jeweils den Bruttoarbeitspreis (inkl. USt) laut Jahresabrechnung – Sie haben brutto gezahlt.

Welcher Preis nach Wegfall der Klausel gilt, hat der EuGH nicht abschließend entschieden – der Anfangspreis ist die naheliegende, aber nicht gesicherte Vergleichsgröße; offen ist auch, ob der Vertrag nach § 306 Abs. 3 BGB insgesamt entfällt. Formel je Jahr:

Rechenweg pro Abrechnungsjahr

(Tatsächlich berechneter Bruttoarbeitspreis − zuletzt wirksam vereinbarter Bruttoarbeitspreis) × Jahresverbrauch ÷ 100 = Differenz in Euro

Die Summe über alle Jahre ist die geschätzte Rückforderung. Erhöhungen des Grundpreises sind nicht eingerechnet. Ein negativer Wert (Preis wurde nicht erhöht) wird als 0 € gewertet.

Rückforderungs-Rechner

Eine Zeile je Abrechnungsjahr, Preise brutto (inkl. USt) in ct/kWh. Erhöhungen des Grundpreises sind nicht eingerechnet. Läuft vollständig in Ihrem Browser, nichts wird übertragen oder gespeichert.

Differenz in diesem Jahr

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Differenz in diesem Jahr

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Differenz in diesem Jahr

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Differenz in diesem Jahr

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Regelverjährung: 3 Jahre ab Ende des Jahres der Entstehung und Kenntnis (§§ 195, 199 BGB), kenntnisunabhängig spätestens 10 Jahre nach Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB) – individuell zu prüfen. Zur Orientierung, keine Garantie: Zahlungen ab dem 01.01.2023 gelten nach breiter Berichterstattung derzeit noch nicht als verjährt.

Geschätzte Summe

0 von 4 Zeilen vollständig ausgefüllt

0,00 €

Der Rechner schätzt nur die rechnerische Differenz. Er prüft nicht, ob Ihre konkrete Preisanpassungsklausel tatsächlich unwirksam ist, und begründet keinen Anspruch. Ob und in welcher Höhe zurückgefordert werden kann, hängt von der Wirksamkeit der Klausel im Einzelfall und der Verjährung ab. Keine Rechtsberatung.

Musterbrief an den Versorger

Übernimmt die oben eingegebenen Jahre und die berechnete Summe automatisch. Füllen Sie optional Versorger und Kundennummer aus, dann prüfen und ergänzen Sie die übrigen Platzhalter.

[Ihr Name] [Ihre Adresse] [PLZ, Ort] [Name des Energieversorgers] [Adresse des Versorgers] [PLZ, Ort] [Ort], [Datum] Kundennummer/Vertragsnummer: [Kundennummer] Betreff: Beanstandung von Preisanpassungen und Rückforderung nach EuGH, Urteil vom 24.09.2026, Rs. C-900/24 Sehr geehrte Damen und Herren, der Gerichtshof der Europäischen Union hat am 24.09.2026 in der Rechtssache C-900/24 entschieden, dass die von der deutschen Rechtsprechung entwickelte sogenannte „Dreijahreslösung" mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG unvereinbar ist. Danach darf eine unwirksame Preisanpassungsklausel nicht allein deshalb zu meinen Lasten als Verbraucher wirken, weil ich einzelnen Preiserhöhungen nicht binnen drei Jahren nach der jeweils ersten betroffenen Jahresabrechnung widersprochen habe. Ich beanstande hiermit die von Ihnen vorgenommenen Preisanpassungen für folgende(n) Abrechnungszeitraum/-räume: [Jahr(e) der beanstandeten Preiserhöhung(en)] Nach meiner Einschätzung ist die zugrunde liegende Preisanpassungsklausel intransparent bzw. benachteiligt mich unangemessen (§ 307 Abs. 1, 2 BGB; bei Fernwärme § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV i. V. m. § 134 BGB) und damit unwirksam. Ich bitte Sie, die Wirksamkeit der Klausel und die Berechtigung der genannten Preiserhöhungen zu überprüfen. Für den Fall, dass sich die Preisanpassungen als unwirksam erweisen, fordere ich die Rückzahlung des ohne Rechtsgrund gezahlten Differenzbetrags nach § 812 Abs. 1 BGB. Auf Grundlage meiner eigenen Berechnung (Differenz zwischen dem zuletzt wirksam vereinbarten und dem tatsächlich berechneten Bruttoarbeitspreis, multipliziert mit meinem Jahresverbrauch; Grundpreis nicht eingerechnet) beläuft sich dieser Betrag vorläufig auf: [Betrag aus dem Rechner oben einsetzen] Bitte teilen Sie mir bis zum [Datum, ca. 2 Wochen ab Zugang] schriftlich mit, ob Sie die Rückzahlung vornehmen, und bestätigen Sie mir den Erhalt dieses Schreibens. Sollte ich bis dahin keine Rückmeldung erhalten oder die Forderung zurückgewiesen werden, behalte ich mir weitere Schritte vor. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Ihr Name]

Wie lange können Sie zurückfordern? Verjährung nach §§ 195, 199 BGB

Nach § 195 BGB beträgt die regelmäßige Verjährungsfrist drei Jahre. Nach § 199 Abs. 1 BGB beginnt sie mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen.

Unabhängig von der Kenntnis verjähren Ansprüche spätestens zehn Jahre nach ihrer Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).

Nicht verwechseln

Der EuGH hat nicht über Verjährung oder Kenntnis entschieden. Die reguläre Verjährung nach §§ 195, 199 BGB läuft unabhängig davon unverändert weiter.

  • Was der EuGH verworfen hat: die vom BGH entwickelte „Dreijahreslösung“ – eine ergänzende Vertragsauslegung, kein Verjährungsrecht (und zudem einseitige Änderungen einer unwirksamen Preisklausel durch den Versorger begrenzt).
  • Folge: Beide Institute sind rechtlich zu unterscheiden.

Ein festes Kalenderdatum für den Verjährungsbeginn lässt sich hier bewusst nicht angeben – es hängt individuell davon ab, wann Sie von der jeweiligen Preiserhöhung und deren möglicher Unwirksamkeit Kenntnis erlangt haben.

Zur Orientierung: Nach verbreiteter Einschätzung droht für Zahlungen aus 2023 die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2026 – individuell zu prüfen.

Wie geht es weiter? Der Fall vor dem Kammergericht Berlin

Das Ausgangsverfahren SVB (Fernwärmeversorger) ./. eine Berliner GbR geht an das Kammergericht Berlin zurück. Es muss den Fall nun unter Anwendung der EuGH-Vorgaben neu entscheiden. Stand 27.09.2026 – wenige Tage nach dem Urteil – ist keine Endentscheidung des Kammergerichts im Ausgangsverfahren bekannt.

Praktisch bedeutet das: Das EuGH-Urteil zahlt niemandem automatisch etwas zurück. Betroffene müssen ihren Anspruch selbst gegenüber dem eigenen Versorger geltend machen – dafür steht oben der Musterbrief bereit.

Häufige Fragen zur Rückforderung nach dem EuGH-Urteil

EuGH kippt die Dreijahreslösung: Kann ich meine Energiepreiserhöhung jetzt zurückfordern?

Ja, als Verbraucher können Sie zu viel gezahlte Beträge aus einer unwirksamen Preiserhöhung nach § 812 Abs. 1 BGB zurückfordern, auch wenn Sie ihr nicht binnen drei Jahren widersprochen haben (EuGH, Urteil vom 24.09.2026, C-900/24).

Grenze bleibt die reguläre Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Voraussetzung ist, dass die Preisanpassungsklausel in Ihrem Vertrag tatsächlich unwirksam ist; das bleibt eine Einzelfallfrage. Automatisch erstattet wird nichts: Sie müssen den Anspruch weiterhin selbst geltend machen.

Nutzen Sie dafür den Rechner zur Einschätzung der Summe und den Musterbrief zur Geltendmachung gegenüber Ihrem Versorger.

Wie viel Geld kann ich durch die Energiepreiserhöhung zurückfordern?

Eine pauschale Zahl gibt es nicht.

Der Rechner auf dieser Seite setzt je Abrechnungsjahr die Differenz zwischen dem tatsächlich berechneten und dem zuletzt wirksam vereinbarten Bruttoarbeitspreis (ct/kWh) × Jahresverbrauch ÷ 100 an; welcher Preis nach Wegfall der Klausel rechtlich maßgeblich ist, hat der EuGH nicht abschließend entschieden.

Es kommt also darauf an, für wie viele Abrechnungsjahre eine unwirksame Preisanpassung vorliegt, wie stark der Arbeitspreis angehoben wurde und wie hoch Ihr Verbrauch war.

Die Schätzung beruht allein auf Ihren eigenen Angaben und ersetzt nicht die Prüfung, ob die konkrete Preisanpassungsklausel in Ihrem Vertrag tatsächlich unwirksam ist; das bleibt eine Einzelfallfrage.

Gibt es eine Vorlage, um der Preiserhöhung zu widersprechen und Geld zurückzufordern?

Ja. Im Abschnitt „Musterbrief an den Versorger" auf dieser Seite steht ein kopierfertiges Schreiben bereit, das auf das EuGH-Urteil vom 24.09.2026 (Rechtssache C-900/24) Bezug nimmt, die konkrete Preiserhöhung beanstandet und eine Frist zur Rückzahlung setzt.

Die im Rechner eingegebenen Jahre und die berechnete Summe werden automatisch in den Brief übernommen.

Muss ich der Preiserhöhung damals widersprochen haben, um jetzt noch zurückfordern zu können?

Nein, für Verbraucher schließt ein fehlender Widerspruch innerhalb von drei Jahren nach der ersten betroffenen Jahresabrechnung die Rückforderung nicht mehr automatisch aus – genau das ist der Kern des Urteils.

Ein früherer, dokumentierter Widerspruch kann Ihre Position im Streitfall trotzdem stärken, weil er belegt, dass Sie die Erhöhung nie vorbehaltlos akzeptiert haben.

Gilt das EuGH-Urteil auch für Strom und Gas oder nur für Fernwärme?

Entschieden hat der EuGH einen Fernwärmefall; nach Einschätzung der Fachpresse erfasst das Urteil dem Grunde nach auch Strom- und Gasverträge mit AGB-Preisklausel.

Der Ausgangsfall vor dem Kammergericht Berlin betraf einen Fernwärmevertrag mit einer Preisanpassungsklausel nach § 24 Abs. 4 AVBFernwärmeV. Die Einordnung zu Strom und Gas stammt u. a. von Stiftung Warentest; die „Dreijahreslösung" stammt ursprünglich aus einem Gas-Sondervertragsfall (BGH VIII ZR 113/11).

Das ist eine Einordnung der Fachpresse, kein ausdrücklicher EuGH-Tenor zu Strom oder Gas.

Bin ich als Kunde der Grundversorgung (Strom/Gas) von dem Urteil betroffen?

Grundsätzlich nicht unmittelbar.

Preisänderungen in der Grundversorgung beruhen auf § 5 StromGVV bzw. § 5 GasGVV und der öffentlichen Bekanntgabe durch den Versorger – nicht auf einer AGB-Klausel, die einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB unterliegt. Genau darum geht es im EuGH-Urteil aber.

Die Prüf-Tabelle auf dieser Seite zeigt die Unterscheidung im Überblick.

Muss der Energieversorger eine Preiserhöhung ankündigen?

Bei Strom und Gas ja: Hat sich der Lieferant im Sondervertrag ein Preisänderungsrecht vorbehalten, muss er Haushaltskunden spätestens einen Monat vor der Preisänderung unmittelbar unterrichten (§ 41 Abs. 5 EnWG) – ausgenommen die unveränderte Weitergabe einer gesetzlichen Umsatzsteueränderung (§ 41 Abs. 6 EnWG), für die weder eine Unterrichtung noch das Sonderkündigungsrecht gilt; in der Grundversorgung ist eine öffentliche Bekanntgabe mindestens sechs Wochen vorher nötig, zeitgleich mit einer brieflichen Mitteilung (§ 5 Abs. 2 StromGVV bzw. GasGVV).

In beiden Fällen können Sie zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Änderung ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen (§ 41 Abs. 5 EnWG, § 5 Abs. 3 StromGVV bzw. GasGVV).

Von der Ankündigungspflicht zu trennen ist die Frage, ob die Preisanpassungsklausel eines Sondervertrags nach § 307 BGB wirksam ist – nur um diese Klausel geht es im EuGH-Urteil.

Gilt das Urteil auch für Gewerbe- und Unternehmerkunden?

Das ist nicht geklärt. Das Urteil legt die Klausel-Richtlinie 93/13/EWG aus, die nur Verbraucher schützt (vgl. § 13 BGB); ob die BGH-Dreijahreslösung für Gewerbe- und Unternehmerkunden weiter angewendet wird, ist offen.

Lassen Sie den Einzelfall anwaltlich prüfen und behalten Sie die Verjährung im Blick.

Wie lange kann ich Energiepreiserhöhungen rückwirkend zurückfordern?

Grenze ist die reguläre Verjährung: drei Jahre ab dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und Sie von den anspruchsbegründenden Umständen Kenntnis erlangt haben oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätten erlangen müssen (§§ 195, 199 Abs. 1 BGB); unabhängig von der Kenntnis spätestens zehn Jahre nach Entstehung (§ 199 Abs. 4 BGB).

Ein festes Kalenderdatum gibt es nicht – wann die Frist bei Ihnen begonnen hat, ist individuell zu prüfen. Zur Orientierung: Nach verbreiteter Einschätzung droht für Zahlungen aus 2023 die Verjährung mit Ablauf des 31.12.2026.

Fazit

Der EuGH hat am 24.09.2026 eine verbraucherfreundliche Klarstellung getroffen: Ein fehlender Widerspruch innerhalb von drei Jahren macht eine unwirksame Preiserhöhung nicht mehr automatisch unangreifbar.

Das gilt für Verbraucher unmittelbar bei Fernwärme und – nach Einschätzung der Fachpresse – dem Grunde nach auch bei Strom- und Gas-Sonderverträgen, nicht aber für die Grundversorgung. Für Gewerbe- und Unternehmerkunden ist die Frage offen.

  • Prüfen Sie mit der Tabelle oben, ob Ihre Vertragsart überhaupt betroffen ist
  • Ermitteln Sie mit dem Rechner die geschätzte Differenz je Abrechnungsjahr
  • Nutzen Sie den Musterbrief, um die Summe konkret gegenüber Ihrem Versorger geltend zu machen
  • Beachten Sie, dass die reguläre Verjährung nach §§ 195, 199 BGB unabhängig davon weiterläuft – für Zahlungen aus 2023 nach verbreiteter Einschätzung bis zum 31.12.2026
  • Holen Sie bei größeren Summen oder Widerspruch des Versorgers rechtlichen Rat ein

Unser Tipp: Laden Sie Ihren Vertrag oder Ihre Jahresabrechnung bei SpecterAI hoch und lassen Sie in wenigen Minuten prüfen, ob Ihre Preiserhöhung angreifbar ist und wie die Rückforderung konkret formuliert wird.

Weiterführend

Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Rechner und Musterbrief ersetzen keine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls.

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