Was bedeutet § 1361 BGB für Sie?
§ 1361 BGB sichert dem getrennt lebenden Ehegatten Unterhalt, solange er nicht selbst für seinen Unterhalt sorgen kann. Maßgeblich sind die ehelichen Lebensverhältnisse: Bei beiderseitigem Erwerbseinkommen beträgt der Bedarf nach der Düsseldorfer Tabelle 2026 regelmäßig 45 % der Differenz der bereinigten Einkommen; sonstige anrechenbare Einkünfte werden grundsätzlich hälftig geteilt. Ob eine Erwerbstätigkeit aufgenommen oder ausgeweitet werden muss, hängt von den Umständen ab – im ersten Trennungsjahr besteht regelmäßig keine solche Pflicht.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Voraussetzung
Getrenntleben und Bedürftigkeit bei gleichzeitiger Leistungsfähigkeit des anderen Ehegatten.
- Höhe
Orientierung bei beiderseitigem Erwerbseinkommen: 45 % der Differenz der bereinigten Einkommen; der Selbstbehalt bleibt beim Zahlenden.
- Erwerbsobliegenheit
Der Bedürftige muss sich um Arbeit bemühen; Hinzuverdienst wird angerechnet. Im ersten Trennungsjahr besteht regelmäßig keine Pflicht, eine Erwerbstätigkeit aufzunehmen oder auszudehnen (§ 1361 Abs. 2 BGB).
- Ende
Trennungsunterhalt endet mit der Scheidung – danach gelten die Regeln des nachehelichen Unterhalts.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Ehefrau verdient 1.500 €, Ehemann 3.500 € bereinigtes Erwerbseinkommen – Differenz 2.000 €, Trennungsunterhalt als Orientierung ca. 900 €/Monat, soweit der Selbstbehalt des Zahlenden gewahrt bleibt.
Häufige Fragen zu § 1361 BGB
Muss ich sofort zahlen oder erst nach Aufforderung?
Der laufende Anspruch entsteht bei Getrenntleben, Bedürftigkeit und Leistungsfähigkeit. Für vergangene Monate kann Unterhalt nach § 1613 BGB grundsätzlich erst ab dem Zeitpunkt verlangt werden, in dem zur Auskunft aufgefordert, der Zahlungspflichtige in Verzug gesetzt oder der Anspruch rechtshängig wurde (§ 1361 Abs. 4 in Verbindung mit § 1360a Abs. 3 BGB).
Was passiert bei neuen Partnern?
Neue Partnerschaften können den Bedarf und die Billigkeitsgrenzen beeinflussen – im Einzelfall prüfen lassen.
Kann ich den Unterhalt während laufender Ehe ändern?
Ja, bei veränderten Einkommen oder Erwerbssituationen kann der Unterhalt neu berechnet und abgeändert werden.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 1361 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 1613 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 1360a Abs. 3 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
