Was bedeutet § 2303 BGB für Sie?
§ 2303 BGB schützt bestimmte nahe Angehörige, die durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen wurden. Der Pflichtteil ist kein Anteil an einzelnen Nachlassgegenständen und macht den Berechtigten nicht zum Miterben. Er ist ein Geldanspruch gegen den oder die Erben. Seine Quote beträgt die Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils. Für die Rechnung müssen deshalb zuerst die gesetzliche Erbquote und der bereinigte Nachlasswert bestimmt werden. Der Anspruch entsteht mit dem Erbfall nach § 2317 BGB, wird aber nicht automatisch ausgezahlt: Berechtigte müssen Auskunft, Wertermittlung und anschließend Zahlung verlangen.
Gesetzesstand geprüft am 02. September 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Wer ist geschützt?
Abkömmlinge und Ehegatten können nach § 2303 BGB pflichtteilsberechtigt sein; für eingetragene Lebenspartner folgt der Pflichtteilsanspruch aus § 10 Abs. 6 LPartG. Eltern kommen nur zum Zug, wenn sie ohne die Verfügung gesetzliche Erben wären – regelmäßig also nicht, solange Abkömmlinge des Erblassers vorhanden sind.
- Geld statt Gegenstand
Der Pflichtteil verschafft keinen Anspruch auf Haus, Konto oder Erinnerungsstück. Geschuldet wird Geld in Höhe der Hälfte des Wertes des gesetzlichen Erbteils.
- Rechenweg
Gesetzliche Erbquote × 1/2 × bereinigter Nachlasswert = Pflichtteil. Ehegüterstand, Zahl und Rang der Verwandten sowie Nachlassverbindlichkeiten verändern die Rechnung.
- Anspruch gegen Erben
Zahlung schulden die Erben. Bei mehreren Erben richtet sich die Durchsetzung gegen die Erbengemeinschaft beziehungsweise die haftenden Miterben, nicht gegen das Nachlassgericht.
- Auskunft & Bewertung
Wer nicht Erbe ist, kann nach § 2314 BGB ein Nachlassverzeichnis, Hinzuziehung bei dessen Aufnahme und Wertermittlung verlangen. Unter Voraussetzungen kann ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden.
- Entstehung
Der Pflichtteilsanspruch entsteht nach § 2317 BGB mit dem Erbfall. Für die Bezifferung fehlen zu diesem Zeitpunkt häufig noch Auskunft und belastbare Bewertungen.
- Verjährung
Regelmäßig gilt die dreijährige Verjährung nach §§ 195, 199 BGB. Sie beginnt grundsätzlich mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Berechtigte von Erbfall, Enterbung und Schuldner Kenntnis hat oder grob fahrlässig nicht hat.
- Schenkungen
§ 2325 BGB kann einen zusätzlichen Pflichtteilsergänzungsanspruch auslösen. Schenkungen werden grundsätzlich jahrweise abgeschmolzen; bei einer Schenkung an den Ehegatten beginnt die Zehnjahresfrist nicht vor Auflösung der Ehe.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Eine verwitwete Mutter hinterlässt zwei Kinder und setzt per Testament nur die Tochter als Erbin ein. Ohne Testament würden beide Kinder je 1/2 erben. Der enterbte Sohn hat daher eine Pflichtteilsquote von 1/4. Beträgt der nach Abzug der Nachlassverbindlichkeiten ermittelte Nachlasswert 240.000 €, ergibt sich rechnerisch ein Pflichtteil von 60.000 €. Ob frühere Schenkungen hinzukommen, Vermögenswerte fehlen oder Bewertungen streitig sind, muss gesondert über Auskunft und gegebenenfalls Wertermittlung geklärt werden.
Häufige Fragen zu § 2303 BGB
Wie hoch ist der Pflichtteil?
Die Pflichtteilsquote ist die Hälfte der gesetzlichen Erbquote. Der Geldbetrag ergibt sich, wenn diese Quote mit dem bereinigten Nachlasswert multipliziert wird. Ein gesetzlicher Erbteil von 1/2 führt somit zu einer Pflichtteilsquote von 1/4.
Kann ich ein bestimmtes Haus oder Konto als Pflichtteil verlangen?
Nein. § 2303 BGB gewährt grundsätzlich einen Geldanspruch, keinen Anspruch auf einzelne Nachlassgegenstände und keine Stellung als Miterbe.
Wie erfahre ich den Nachlasswert?
Ein nicht als Erbe eingesetzter Pflichtteilsberechtigter kann nach § 2314 BGB Auskunft über den Nachlass, ein Verzeichnis und Wertermittlung verlangen. Je nach Lage kann auch ein notarielles Nachlassverzeichnis verlangt werden.
Kann ich den Pflichtteil entziehen?
Nur in den eng begrenzten Fällen des § 2333 BGB. Der Entziehungsgrund muss bei Errichtung der Verfügung bestehen und in der letztwilligen Verfügung angegeben werden. Eine bloße familiäre Entfremdung genügt nicht.
Verjährt der Pflichtteilsanspruch?
Ja. Regelmäßig gilt eine dreijährige Frist nach §§ 195, 199 BGB, die grundsätzlich mit dem Jahresende nach Kenntnis von Erbfall, Enterbung und Schuldner beginnt. Weil Beginn und Hemmung vom Einzelfall abhängen, sollte der Anspruch frühzeitig schriftlich verfolgt werden.
Werden Schenkungen berücksichtigt?
Möglicherweise über den gesonderten Pflichtteilsergänzungsanspruch nach § 2325 BGB. Dabei wird der anrechenbare Wert grundsätzlich pro vollem Jahr um ein Zehntel reduziert; für Schenkungen an Ehegatten gilt eine besondere Fristregel.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 2303 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 2317 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 2314 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 2325 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 2333 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 10 Abs. 6 LPartG – Pflichtteil eingetragener Lebenspartner
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet

