SCHUFA-Auskunft mit Lupe und Schloss zur Prüfung und Löschung eines Eintrags

SCHUFA-Eintrag löschen: Frist & Muster 2026

SCHUFA-Eintrag löschen oder berichtigen: 3 Jahre, 18-Monats-Regel und 6 Monate bei Restschuldbefreiung prüfen – mit Datenkopie und Musterbrief.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

SCHUFA-Eintrag löschen: Frist & Muster 2026

Einen SCHUFA-Eintrag können Sie berichtigen oder löschen lassen, wenn die Daten falsch, unberechtigt oder nicht mehr erforderlich sind. Erledigte Forderungen werden regelmäßig drei Jahre ab vollständigem Ausgleich gespeichert. Auf 18 Monate verkürzt sich die Regelfrist nur, wenn die Forderung binnen 100 Tagen nach der Einmeldung ausgeglichen wurde, keine weiteren Negativmerkmale vorliegen und kein Schuldnerverzeichnis- oder Insolvenzeintrag besteht. Eine Zahlung allein bewirkt keine Sofortlöschung; eine Restschuldbefreiung wird dagegen nur sechs Monate ab Erteilung gespeichert.

Prüfen Sie Ihren Anspruch mit dem Löschungsanspruch-Checker, sehen Sie die Speicherfristen in der Speicherfristen-Tabelle oder springen Sie direkt zum Muster-Löschantrag. Den allgemeinen Ablauf von Auskunft und Löschung nach DSGVO erklärt die Seite Datenschutz: Auskunft & Löschung.

Erst Anspruch prüfen, dann gezielt löschen lassen.

SpecterAI ordnet Ihren konkreten Eintrag ein: Eintragsart, Speicherfrist und Löschungschance nach dem vom BGH 2025 bestätigten Rahmen – und erzeugt den passenden Art.-17-DSGVO-Löschantrag mit Ihren Daten.

1 Eintragsart und Speicherfrist bestimmen
2 Löschgrund prüfen: falsch, erledigt, veraltet
3 Art.-17-Löschantrag oder Auskunft senden
4 Bei Untätigkeit Beschwerde / Schadensersatz

Kurzantwort: Wann ein SCHUFA-Eintrag gelöscht werden muss

Die SCHUFA ist keine Behörde, sondern eine private Auskunftei. Sie und die übrigen Wirtschaftsauskunfteien haben sich auf gemeinsame Verhaltensregeln (Code of Conduct) verständigt, in denen die üblichen Speicherfristen festgelegt sind. Diese Regelwerte sind kein starres Gesetz; maßgeblich bleiben die Grundsätze der DSGVO und die Eintragsart:

1. Daten unrichtig / Verarbeitung unrechtmäßig

Bei unrichtigen Daten besteht grundsätzlich ein Anspruch auf unverzügliche Berichtigung nach Art. 16 DSGVO. Ist die Verarbeitung des Eintrags unrechtmäßig, kann zusätzlich Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO verlangt werden. Für beide Ansprüche gilt keine reguläre Speicherwartefrist.

2. Restschuldbefreiung

Der Eintrag darf regelmäßig nur sechs Monate ab Erteilung der Restschuldbefreiung gespeichert werden. Danach verlangen Sie die Löschung und fügen den Nachweis über das Erteilungsdatum bei.

3. Forderung erledigt / bezahlt

Die Erledigung allein führt nicht zur sofortigen Löschung. Regelmäßig gilt eine taggenaue Speicherfrist von drei Jahren ab vollständigem Ausgleich; 18 Monate kommen nur infrage, wenn die Forderung binnen 100 Tagen nach Einmeldung ausgeglichen wurde, keine weiteren Negativmerkmale vorliegen und kein Schuldnerverzeichnis- oder Insolvenzeintrag besteht.

4. Regel-Speicherfrist abgelaufen

Ist die einschlägige Regel-Speicherfrist abgelaufen, ist der Eintrag wegen fehlender Erforderlichkeit nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO zu löschen. Fordern Sie die Entfernung ein, wenn er noch in der Auskunft steht.

Wichtig ist die Unterscheidung der Betroffenenrechte: Löschung (Art. 17 DSGVO) entfernt den Eintrag, Berichtigung (Art. 16 DSGVO) korrigiert einen falschen Inhalt, und Auskunft (Art. 15 DSGVO) zeigt zunächst, was überhaupt gespeichert ist.

Hinweis: Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Wegen der wirtschaftlichen Tragweite eines SCHUFA-Eintrags empfiehlt sich im Zweifel eine individuelle Prüfung.

Eintragsart, Frist und Anspruch

Löschungschance für Ihren Eintrag einordnen lassen.

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Speicherfristen nach Eintragsart

Wie lange ein Eintrag bleibt, richtet sich nach seiner Art. Die folgenden Werte sind die Regelfristen aus den Verhaltensregeln der Auskunfteien. Zwei Neuerungen prägen das Bild: die verkürzte 18-Monats-Speicherung erledigter Forderungen (Verhaltensregeln seit 01.01.2025 – statt 36 Monaten, wenn die Forderung binnen 100 Tagen nach Einmeldung ausgeglichen wurde, keine weiteren Negativmerkmale vorliegen und kein Schuldnerverzeichnis- oder Insolvenzeintrag besteht) und die Verkürzung der Restschuldbefreiung von drei Jahren auf sechs Monate infolge des EuGH-Urteils vom 07.12.2023 (C-26/22, C-64/22), weil das öffentliche Insolvenzregister die Restschuldbefreiung ebenfalls nach sechs Monaten löscht (Gleichlauf, Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO).

Speicherfristen für SCHUFA-/Auskunftei-Einträge je Eintragsart (Regelwerte)

Speicherfristen für SCHUFA-/Auskunftei-Einträge je Eintragsart (Regelwerte nach dem aktuellen Code of Conduct)
EintragsartSpeicherdauer (Regel)FristbeginnVorzeitige Löschung möglich?Rechtsgrundlage / Anker
Erledigte offene Forderung (Zahlungsstörung)ca. 3 Jahre (taggenau ab vollständigem Ausgleich)ab vollständigem AusgleichNein – Erledigung allein bewirkt keine Sofortlöschung; Ausnahme: besondere UmständeCode of Conduct · Art. 5 Abs. 1 lit. e
Erledigte Forderung (verkürzte 18-Monats-Regel)18 statt 36 Monate, wenn alle Voraussetzungen erfülltab vollständigem Ausgleich; Meldung höchstens 100 Tage zuvorJa – nur ohne weitere Negativmerkmale und ohne Schuldnerverzeichnis-/InsolvenzeintragVerhaltensregeln (seit 01.01.2025)
Kredit / Darlehen3 Jahre nach vollständiger Rückzahlungab letzter Rate / TilgungNur bei FehlernCode of Conduct
Girokonto / laufender Vertragfür Vertragsdauer, danach ca. 3 Jahreab Auflösung des Kontos/VertragsNein (Positivdaten)Code of Conduct
Mahn-/Vollstreckungsbescheid (titulierte Forderung)3 Jahre nach Erledigungab Ausgleich der ForderungBedingt – Bestreiten/BelegCode of Conduct
Restschuldbefreiung / Privatinsolvenz6 Monateab Erteilung der RestschuldbefreiungJa – nach 6 MonatenEuGH 07.12.2023 · Art. 5 Abs. 1 lit. e
Schuldnerverzeichnis / eidesstattliche Versicherung3 Jahreab EintragungsanordnungBedingt – auf Antrag (§ 882e Abs. 3 ZPO)§ 882e ZPO
Unrichtige Daten / unrechtmäßiger Eintragkeine Speicherwartefristkein FristlaufBerichtigung; ggf. LöschungArt. 16; ggf. Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO

Regelwerte der Auskunftei-Verhaltensregeln; die exakten Tageswerte richten sich nach dem jeweils aktuellen Code of Conduct der Wirtschaftsauskunfteien. Die DSGVO-Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) kann im Einzelfall kürzere Fristen ergeben; der BGH (18.12.2025, I ZR 97/25) hat den Rahmen bestätigt – eine vorzeitige Löschung bleibt die Ausnahme.

Fristberechnung am Beispiel

Ausgleich

15.04.2023

Fristbeginn

ab Ausgleich

Speicherdauer

3 Jahre (taggenau)

Löschung zum

15.04.2026

Erledigte Forderungen werden in der Regel taggenau drei Jahre nach dem Ausgleich gelöscht. Sind die drei Bedingungen erfüllt, verkürzt sich die Speicherung auf 18 Monate ab Ausgleich.

Löschungsanspruch-Checker

Beantworten Sie die Fragen Schritt für Schritt. Der Checker arbeitet ausschließlich in Ihrem Browser – es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Die Logik folgt dem vom BGH (Urteil v. 18.12.2025, I ZR 97/25) bestätigten Rahmen: Es gelten Regelfristen, eine vorzeitige Löschung ist die Ausnahme und verlangt besondere Umstände. Am Ende erhalten Sie eine Einschätzung und das passende Muster.

Frage 1 von max. 5

Ist der Eintrag inhaltlich falsch oder unberechtigt – z. B. falscher Betrag, längst bezahlt, doppelt gemeldet oder nie geschuldet?

Muster: Löschantrag (Art. 17) und Datenauskunft (Art. 15)

Der Löschantrag ist kostenlos; eine Art.-15-Datenauskunft wird grundsätzlich ebenfalls unentgeltlich erteilt. Art. 12 Abs. 5 DSGVO erlaubt ein angemessenes Entgelt oder eine Ablehnung nur bei offenkundig unbegründeten oder exzessiven Anträgen; häufige Wiederholung kann dafür sprechen. Die Auskunftei muss dies im Einzelfall darlegen. Tauschen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern gegen Ihre Angaben aus. Der Löschantrag enthält Varianten für den erledigten, den falschen und den Restschuldbefreiungs-Eintrag – streichen Sie die nicht passenden Zeilen. Versenden Sie am besten schriftlich per Einwurf-Einschreiben oder über das offizielle Formular der Auskunftei.

Muster 1 – Löschantrag nach Art. 17 DSGVO

Betreff: Antrag auf Löschung personenbezogener Daten nach Art. 17 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

zu meiner Person ist bei Ihnen folgender Eintrag gespeichert: [Eintragsart] / [Gläubiger] / [Betrag] / [Datum].

Hiermit beantrage ich die Löschung dieses Eintrags nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO. Die zugrunde liegende Forderung ist am [Erledigungsdatum] vollständig beglichen bzw. erledigt. Mir ist bewusst, dass die Erledigung allein nicht automatisch zu einer sofortigen Löschung führt. Bitte prüfen Sie die maßgebliche Speicherfrist und löschen Sie den Eintrag, wenn sie abgelaufen ist oder ein anderer Löschgrund vorliegt.

[Variante 18-Monats-Regel: Die Forderung wurde binnen 100 Tagen nach Einmeldung vollständig ausgeglichen. Weitere Negativmerkmale liegen nicht vor; ebenso besteht kein Eintrag im Schuldnerverzeichnis oder Insolvenzregister. Die verkürzte Speicherfrist ist am [Datum] abgelaufen.]

[Variante abgelaufene Drei-Jahres-Regelfrist: Die vollständige Erledigung erfolgte am [Datum]. Die regelmäßige Speicherfrist von drei Jahren ist am [Datum] abgelaufen; eine weitere Speicherung ist daher nicht mehr erforderlich (Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO).]

[Variante Restschuldbefreiung: Mir wurde am [Datum] die Restschuldbefreiung erteilt. Eine Speicherung über sechs Monate hinaus ist nach der EuGH-Rechtsprechung vom 07.12.2023 unzulässig.]

[Variante unrichtige Daten: Der Eintrag enthält folgende unrichtige Angabe: [Angabe]. Ich beantrage die unverzügliche Berichtigung nach Art. 16 DSGVO und füge [Beleg] bei. Soweit die Verarbeitung des Eintrags unrechtmäßig ist, beantrage ich zusätzlich die Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO.]

Bitte bestätigen Sie die Löschung schriftlich innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Andernfalls behalte ich mir eine Beschwerde bei der zuständigen Aufsichtsbehörde sowie Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DSGVO vor.

Mit freundlichen Grüßen

[Name] · [Anschrift] · [Geburtsdatum] · [Ort, Datum] · [Unterschrift]

Streichen Sie die nicht passenden Varianten. Reagiert die Auskunftei nicht fristgerecht, ist die nächste Stufe die Beschwerde bei der Datenschutz-Aufsichtsbehörde.

Muster 2 – Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO (grundsätzlich kostenlose Selbstauskunft)

Betreff: Antrag auf Datenauskunft nach Art. 15 DSGVO

Sehr geehrte Damen und Herren,

hiermit beantrage ich eine vollständige Auskunft über alle zu meiner Person gespeicherten Daten nach Art. 15 DSGVO, insbesondere über: gespeicherte Einträge und deren Inhalt, Herkunft der Daten, Empfänger bzw. Empfängerkategorien, geplante Speicherdauer sowie die zur Score- bzw. Wahrscheinlichkeitswert-Berechnung herangezogenen Merkmale. Die Auskunft und die erste Kopie sind nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich; ein Entgelt kommt nur unter den dort genannten engen Voraussetzungen infrage.

Bitte übersenden Sie die Auskunft innerhalb eines Monats (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Mit freundlichen Grüßen

[Name] · [Anschrift] · [Geburtsdatum] · [Ort, Datum] · [Unterschrift]

Die SCHUFA stellt die Datenkopie nach Art. 15 DSGVO aktuell kostenlos bereit. Das ist eine aktuelle Praxis der Auskunftei, kein pauschaler gesetzlicher Anspruch auf genau eine kostenlose Auskunft pro Kalenderjahr. Art. 12 Abs. 5 DSGVO sieht grundsätzlich Unentgeltlichkeit vor; nur offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge können ausnahmsweise zu einem angemessenen Entgelt oder einer Ablehnung führen. Die Auskunftei muss diese Ausnahme im Einzelfall darlegen. Die Datenkopie zeigt Ihnen den genauen Inhalt jedes Eintrags und ist die Grundlage, um anschließend gezielt die Löschung oder Berichtigung zu verlangen.

Frist und Eskalation: Die Auskunftei muss innerhalb eines Monats antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO). Bleibt sie untätig oder lehnt sie ab, können Sie sich an die zuständige Datenschutz-Aufsichtsbehörde wenden. Art. 12 Abs. 5 DSGVO macht Auskunft und Kopie grundsätzlich unentgeltlich und enthält keine starre jährliche Höchstzahl. Nur offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge können ausnahmsweise kostenpflichtig sein oder abgelehnt werden; die Auskunftei muss dies im Einzelfall darlegen. Die SCHUFA bietet ihre Datenkopie aktuell kostenlos an.

Neuer SCHUFA-Score seit 2026: 100–999 statt Prozent

Die SCHUFA hat ihren Bonitäts-Score umgestellt: An die Stelle des bisherigen Basisscores von 0 bis 100 Prozent tritt ein dreistelliger Wert von 100 bis 999. Der neue Score ist seit dem 17.03.2026 live und stützt sich nach Angaben der SCHUFA auf zwölf klar benannte Kriterien statt der bisher rund 250 verdeckten Merkmale. Die Umstellung erfolgt nach dem SCHUFA-Zeitplan schrittweise: zum Start nutzt rund ein Viertel der Vertragspartner den neuen Score, die vollständige Umstellung ist bis Ende 2028 vorgesehen. Wie Sie eine Erklärung des Scores verlangen und was sich mit § 37a BDSG ab dem 20.11.2026 ändert, zeigt Schufa-Score erklären lassen: Auskunft nach § 37a BDSG.

Vergleichstabelle: bisheriger Basisscore und neuer Score

Vergleich bisheriger SCHUFA-Basisscore (0–100 %) und neuer Score (100–999)
MerkmalBisher (Basisscore)Neu (seit 2026)
SkalaBasisscore 0–100 %Score 100–999 (dreistellig)
Beste Bonitätnahe 100 %nahe 999
DarstellungProzentwertfester Zahlenwert ohne Prozentzeichen
Merkmalerund 250, verdeckt12 klar benannte Kriterien
Negativeintrag gelöschtfließt in Neuberechnung einfließt in Neuberechnung ein

Was sich für Verbraucher ändert: Die Aussage des Werts bleibt gleich (höher = bessere Bonität), nur die Skala und die Darstellung wechseln. Ein gelöschter Negativeintrag verbessert den Score in der Regel – der Score selbst ist aber nicht „löschbar“, sondern wird laufend neu berechnet.

Recht auf Erklärung: Nach dem EuGH-Urteil vom 07.12.2023 (C-634/21) kann das Scoring eine automatisierte Entscheidung im Sinne von Art. 22 DSGVO sein, wenn Dritte ihm maßgebliche Bedeutung beimessen. Daraus folgt ein Recht auf Erklärung der wesentlichen Kriterien und auf menschliche Prüfung.

Was tun, wenn die SCHUFA nicht löscht?

Reagiert die Auskunftei nicht oder lehnt sie die Löschung ab, gibt es einen klaren Eskalationspfad:

  1. Erneute Aufforderung mit Frist: Setzen Sie schriftlich eine kurze Nachfrist (z. B. 14 Tage) und verweisen Sie auf die bereits verstrichene Monatsfrist nach Art. 12 Abs. 3 DSGVO.
  2. Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde: Sie können sich bei der zuständigen Datenschutz-Aufsichtsbehörde beschweren (Art. 77 DSGVO). Die Beschwerde ist kostenlos und löst eine Prüfung durch die Behörde aus.
  3. Klage / Schadensersatz: Bleibt die Löschung aus, kommen ein gerichtliches Vorgehen und Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Betracht.

Für einen Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO müssen ein DSGVO-Verstoß und ein dadurch kausal verursachter Schaden zusammenkommen; ersatzfähig ist auch ein immaterieller Schaden. Feste Beträge lassen sich nicht versprechen – die Höhe hängt vom Einzelfall ab, pauschale Versprechen sind unseriös. Entscheidend ist die Beweissicherung: Bewahren Sie Zahlungsbelege, den gesamten Schriftverkehr und lückenlose Datumsketten auf.

Den allgemeinen Ablauf der DSGVO-Auskunft, -Berichtigung und -Löschung (Identitätsprüfung, Fristen, Ablehnung) erklärt ausführlich die Seite Datenschutz: Auskunft & Löschung nach DSGVO.

Häufige Eintragsquellen: Inkasso, Mahnbescheid, Kredit, Girokonto

Ein Negativeintrag entsteht nicht bei jeder verspäteten Zahlung. Eine Zahlungsstörung darf grundsätzlich nur gemeldet werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind – etwa zwei schriftliche Mahnungen mit ausreichendem zeitlichem Abstand und kein Bestreiten, oder eine titulierte Forderung (z. B. nach Vollstreckungsbescheid). Wer früh widerspricht, verhindert oft, dass der Eintrag überhaupt zustande kommt.

Strittige Forderungen: Eine bestrittene, nicht titulierte Forderung darf grundsätzlich nicht oder nur eingeschränkt gemeldet werden. Ein früher, schriftlicher Widerspruch lohnt sich daher – er hält den Negativeintrag von vornherein aus Ihrer Akte heraus.

Bevor ein Eintrag droht, prüfen Sie die zugrunde liegende Forderung und ihre Kosten:

Häufige Fragen zur Löschung von SCHUFA-Einträgen

Wie lange dauert es, bis ein SCHUFA-Eintrag gelöscht wird?

Das hängt von der Eintragsart ab. Erledigte Forderungen werden regelmäßig drei Jahre ab vollständigem Ausgleich gespeichert. Die 18-Monats-Regel greift nur, wenn die Forderung binnen 100 Tagen nach Einmeldung beglichen wurde, keine weiteren Negativmerkmale vorliegen und kein Schuldnerverzeichnis- oder Insolvenzeintrag besteht. Eine Restschuldbefreiung wird nur sechs Monate gespeichert. Unrichtige Daten sind nach Art. 16 DSGVO zu berichtigen; bei unrechtmäßiger Verarbeitung kommt Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO in Betracht. Diese Werte sind Regeln der Auskunfteien (Code of Conduct), kein starres Gesetz. Nach einem Antrag hat die Auskunftei rund einen Monat Zeit zu antworten (Art. 12 Abs. 3 DSGVO).

Kann ich einen SCHUFA-Eintrag vor Ablauf der Frist löschen lassen?

Unrichtige Daten sind nach Art. 16 DSGVO zu berichtigen. Ist die Verarbeitung unrechtmäßig, kann Löschung nach Art. 17 Abs. 1 lit. d DSGVO verlangt werden. Bei erledigten, aber noch gespeicherten Forderungen ist eine vorzeitige Löschung dagegen die Ausnahme: Der BGH hat mit Urteil vom 18.12.2025 (I ZR 97/25) den Speicherrahmen bestätigt – eine frühere Löschung verlangt besondere Umstände, die Ihrem Löschungsinteresse ein wesentlich überdurchschnittliches Gewicht verleihen. Zusätzlich kann die verkürzte 18-Monats-Frist greifen, wenn die Forderung binnen 100 Tagen nach Einmeldung ausgeglichen wurde, keine weiteren Negativmerkmale vorliegen und kein Schuldnerverzeichnis- oder Insolvenzeintrag besteht.

Was kostet die Löschung eines SCHUFA-Eintrags?

Der Löschantrag ist kostenlos; eine Auskunft und Kopie nach Art. 15 DSGVO sind nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO grundsätzlich unentgeltlich. Das Gesetz kennt aber keinen pauschalen jährlichen Freianspruch: Nur offenkundig unbegründete oder exzessive Anträge, insbesondere wegen häufiger Wiederholung, können ausnahmsweise ein angemessenes Entgelt auslösen oder abgelehnt werden; die Auskunftei muss dies im Einzelfall darlegen. Die SCHUFA stellt ihre Datenkopie aktuell kostenlos bereit. Sie brauchen keinen kostenpflichtigen Dienstleister. Seien Sie vorsichtig bei Angeboten zur „SCHUFA-Bereinigung gegen Gebühr“.

Wird mein SCHUFA-Score nach Löschung eines Eintrags automatisch besser?

Ein gelöschter Negativeintrag fließt in die nächste Neuberechnung ein und verbessert den Score in der Regel. Die Verbesserung tritt aber nicht zwingend sofort ein und ist nicht garantiert, weil weitere Merkmale einfließen. Der Score selbst ist nicht „löschbar“ – nur die zugrunde liegenden Einträge. Seit dem 17.03.2026 wird der Score als dreistelliger Wert (100–999) ausgegeben.

Wie lange bleibt eine Restschuldbefreiung in der SCHUFA?

Nur noch sechs Monate ab Erteilung. Grundlage ist das EuGH-Urteil vom 07.12.2023 (C-26/22 und C-64/22) zur Speicherbegrenzung nach Art. 5 Abs. 1 lit. e DSGVO. Die Auskunfteien müssen damit im Gleichlauf mit der Löschung im öffentlichen Insolvenzregister handeln, das die Restschuldbefreiung ebenfalls nach sechs Monaten entfernt.

Kann ich bei falscher SCHUFA-Speicherung Schadensersatz verlangen?

Möglich ist das nach Art. 82 DSGVO. Voraussetzung ist ein Verstoß gegen die DSGVO und ein dadurch verursachter – auch immaterieller – Schaden. Feste Beträge lassen sich nicht versprechen; die Höhe hängt vom Einzelfall ab. Sichern Sie Zahlungsbelege, Schriftverkehr und Datumsketten, um Verstoß und Schaden belegen zu können.

SCHUFA-Eintrag prüfen lassen

Lassen Sie Ihren konkreten Eintrag von SpecterAI einordnen: Eintragsart, Frist und Löschungschance in rund zwei Minuten – und erzeugen Sie den passenden Art.-17-DSGVO-Löschantrag mit Ihren Daten. Kostenlos starten, DSGVO-konform, Serverstandort Deutschland.

Quellen

  1. Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO), Verordnung (EU) 2016/679 – Art. 5, 6, 12, 15, 16, 17, 21, 22, 77, 82 (EUR-Lex, eur-lex.europa.eu).
  2. § 31 BDSG (Verwendung von Wahrscheinlichkeitswerten / Scoring), gesetze-im-internet.de.
  3. EuGH (Erste Kammer), Urteil v. 07.12.2023, C-634/21 (SCHUFA-Scoring als automatisierte Entscheidung i. S. v. Art. 22 DSGVO) – siehe curia.europa.eu.
  4. EuGH (Erste Kammer), Urteil v. 07.12.2023, verb. Rs. C-26/22 und C-64/22 (Restschuldbefreiung, Speicherung max. 6 Monate), ECLI:EU:C:2023:958.
  5. BGH, Urteil v. 18.12.2025 – I ZR 97/25 (Bestätigung des Speicherrahmens; vorzeitige Löschung nur bei besonderen Umständen), Pressemitteilung Nr. 233/2025 ( bundesgerichtshof.de).
  6. Neuer SCHUFA-Score (seit 17.03.2026, Skala 100–999, zwölf Kriterien): offizielle SCHUFA-Information (schufa.de).
  7. SCHUFA, FAQ zur kostenlosen Datenkopie nach Art. 15 DSGVO (aktuelle Auskunftspraxis): schufa.de.
  8. Verhaltensregeln (Code of Conduct) der Wirtschaftsauskunfteien zu Speicherfristen – jeweils aktuelle Fassung prüfen.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Information und keine Rechtsberatung. Die SCHUFA und weitere Auskunfteien sind private Unternehmen; die genannten Speicherfristen sind Regelwerte der Verhaltensregeln und können sich nach dem jeweils aktuellen Code of Conduct ändern. Im Zweifel die Verbraucherzentrale, die Datenschutz-Aufsichtsbehörde oder eine Anwältin bzw. einen Anwalt einschalten.

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