Beurkundungsformular, Aktenmappe und Füller auf einem dunklen Schreibtisch der Ausländerbehörde

Vaterschaftsanerkennung 2026: Zustimmung Behörde

Vaterschaftsanerkennung 2026: Wann die Ausländerbehörde seit Inkrafttreten zustimmen muss (§ 85a AufenthG). Mit Entscheidungsbaum, Matrix und Ablauf.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
  3. 3Nächste Schritte & Muster
Von SpecterAI Redaktion

Vaterschaftsanerkennung 2026: Brauche ich die Zustimmung der Ausländerbehörde?

Der interaktive Entscheidungsbaum prüft das aufenthaltsrechtliche Gefälle, die Beschäftigungsduldung, leibliche Vaterschaft, weitere Kinder, eine eingetragene Ehe sowie den bei öffentlicher Beurkundung seit 14 Monaten bestehenden gemeinsamen Hauptwohnsitz im deutschen Melderegister und Haushalt in einer Wohnung. Sie erhalten sofort ein begründetes Ergebnis mit dem tragenden Absatz.

Direkt zum Entscheidungsbaum, zur Konstellations-Matrix oder zum Ablauf bei Beurkundung und Ausländerbehörde.

Die kurze Antwort

Das „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ist in Kraft. Vorher: Bundestag am 12.06.2026 beschlossen, Bundesrat am 10.07.2026 gebilligt, verkündet am 28.07.2026 (BGBl. I 2026 Nr. 221), in Kraft seit 29.07.2026. Nach der Neuregelung ist die Zustimmung nur bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle nach § 85a Abs. 1 AufenthG erforderlich. Keine Zustimmung ist unter anderem beim leiblichen Vater oder wenn bei öffentlicher Beurkundung seit mindestens 14 Monaten ein gemeinsamer Hauptwohnsitz im deutschen Melderegister und ein gemeinsamer Haushalt in einer Wohnung bestehen. Fehlt eine erforderliche Zustimmung, ist die Anerkennung nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Erst die Konstellation klären. Dann beurkunden.

Das Tool trennt Gefälle, echte Ausnahmen und das spätere Zustimmungsverfahren. So erkennen Sie, ob neben der Beurkundung ein zusätzlicher Behördengang vorgesehen ist.

1 Status beider Personen vergleichen
2 Beschäftigungsduldung und Ausnahmen prüfen
3 Ergebnis samt Rechtsgrundlage kopieren
4 Beurkundung und Behörde vorbereiten

Rechtsstand 29. Juli 2026: in Kraft seit 29.07.2026 (verkündet am 28.07.2026, BGBl. I 2026 Nr. 221). Bei aufenthaltsrechtlichem Gefälle ist die Zustimmung der Ausländerbehörde Wirksamkeitsvoraussetzung; ohne Zustimmung wird die Anerkennung nicht wirksam. Dies ist keine Rechtsberatung.

Status: in Kraft

Der Bundestag beschloss das Gesetz am 12.06.2026. In der namentlichen Abstimmung der zweiten Lesung entfielen 296 Stimmen auf Ja, 130 auf Nein und 134 auf Enthaltung. Angenommen wurde der Regierungsentwurf 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung 21/6393. Der Bundesrat billigte das Gesetz am 10.07.2026 in seiner 1067. Sitzung. Verkündet wurde es am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt (BGBl. I 2026 Nr. 221); in Kraft ist es seit dem 29.07.2026.

12.06.2026

Bundestag beschlossen

10.07.2026

Bundesrat gebilligt

29.07.2026

In Kraft getreten

Artikel 12 Absatz 1 ordnet das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung an; die Vaterschaftsregeln in Artikel 1, 2 und 4 gelten daher seit dem 29.07.2026. Die beiden Sondertermine betreffen nur sachfremde Omnibus-Anhänge: Artikel 10 Nummer 2 (Änderung des Asylgesetzes) tritt am 01.10.2026 in Kraft, Artikel 8 Nummer 7 (KRITIS-Dachgesetz) am 01.01.2030. Sie sind kein Startdatum der Vaterschaftsregeln. Der offizielle Gesetzestitel wurde wegen dieser angehängten Regelungen um „und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ergänzt; auch das Energiewirtschaftsgesetz gehört zu den Omnibus-Themen.

§§ 85a–85d AufenthG prüfen

Konstellation vor dem Termin strukturiert einordnen.

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Wann ist die Zustimmung erforderlich? Das aufenthaltsrechtliche Gefälle

§ 85a Abs. 1 AufenthG setzt zwei Seiten voraus: Mutter oder Anerkennender besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungserlaubnis oder ein CH-Freizügigkeitsrecht. Die jeweils andere Person besitzt eine Aufenthaltsgestattung, ist ausreisepflichtig – etwa mit Duldung –, stützt sich nach Einreise weiterhin auf ein Schengen-Visum oder ist noch nicht eingereist, besitzt kein oder nur ein Schengen-Visum und ist weder nach Anhang II der EU-Visumverordnung noch nach § 41 AufenthV visumfrei einreiseberechtigt. Typischer Treffer: deutscher Anerkennender und Mutter mit Duldung.

Eine Seite

Deutsch, unbefristetes Aufenthaltsrecht oder CH-Freizügigkeitsrecht

plus

Andere Seite

Gestattung, Ausreisepflicht, Schengen-Visum oder nicht eingereist und nicht visumfrei berechtigt

Zwei wichtige Stoppschilder

  • Beschäftigungsduldung: Wer eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG besitzt, löst über die Ausreisepflicht kein Zustimmungserfordernis aus.
  • Kein Gefälle: Sind beide deutsch oder fehlt die beschriebene Kombination, ist § 85a Abs. 1 AufenthG nicht anwendbar.

Entscheidungsbaum: Brauche ich die Zustimmung der Ausländerbehörde?

Wählen Sie die tatsächliche Konstellation. Das Ergebnis aktualisiert sich sofort im Browser; es werden keine Eingaben übertragen oder gespeichert. Der Rechner bildet das Gefälle und sämtliche Ausnahmen aus § 85a Abs. 2 Nr. 1–4 AufenthG ab.

Staatsangehörigkeit oder aktueller Aufenthaltsstatus.

Die Rollen können in § 85a Abs. 1 AufenthG auch umgekehrt sein.

Gutachten: genetische Untersuchung nach § 17 Gendiagnostikgesetz.

Warnhinweis: Bei einem Gefälle ohne Ausnahme ist die Zustimmung seit Inkrafttreten Wirksamkeitsvoraussetzung. Ohne erforderliche Zustimmung bleibt die Anerkennung nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Das Tool ersetzt keine Prüfung der Nachweise oder Zuständigkeit im Einzelfall.

Konstellations-Matrix: Zustimmung ja oder nein?

Die Tabelle zeigt die Kernfälle aus § 85a AufenthG. „Nein“ kann aus einem fehlenden Gefälle, der Beschäftigungsduldung oder einer Ausnahme nach Abs. 2 folgen. Tatsachen und Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Beurkundung stimmen.

Konstellations-Matrix: Brauche ich die Zustimmung der Ausländerbehörde? (§ 85a AufenthG)

Konstellations-Matrix zur Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG
Status AnerkennenderStatus MutterLeiblicher Vater?Bei Beurkundung seit mindestens 14 Monaten gemeinsamer Hauptwohnsitz im deutschen Melderegister und Haushalt in einer Wohnung?Zustimmung erforderlich?Grundlage
DeutschDuldungNein / offenNeinJaGefälle, § 85a Abs. 1 AufenthG
DeutschDuldungJa, DNA-NachweisUnerheblichNein§ 85a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG
DeutschAufenthaltsgestattungNein / offenJa, bei Beurkundung seit mindestens 14 MonatenNein§ 85a Abs. 2 Nr. 4 AufenthG
AusreisepflichtigDeutsch / NiederlassungserlaubnisNein / offenNeinJaGefälle, § 85a Abs. 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung nach § 60dDeutschNein / offenNeinNeinAusnahme in § 85a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG
Deutsch oder ohne relevanten BezugGleicher Status; kein GefälleNein / offenNeinNein§ 85a Abs. 1 AufenthG nicht anwendbar
DeutschSchengen-VisumNein / offenNein; Heirat nach Geburt eingetragenNein§ 85a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
DeutschDuldungIm deutschen Geburtenregister eingetragener rechtlicher Vater eines anderen Kindes derselben MutterNeinÜbergangsfall prüfen§ 85a Abs. 2 Nr. 2b i. V. m. § 105d Abs. 2 AufenthG
NiederlassungserlaubnisNoch nicht eingereist; kein oder nur Schengen-Visum und nicht visumfrei einreiseberechtigtNein / offenNeinJaGefälle, § 85a Abs. 1 AufenthG

Auf kleinen Bildschirmen horizontal scrollen. Die Matrix ist eine Orientierung zur geltenden Fassung und keine Feststellung für einen Einzelfall.

Wann ist keine Zustimmung nötig? Ausnahmen und DNA-Schnellverfahren

Die Ausnahmen sind deutlich breiter als „nur der leibliche Vater“. § 85a Abs. 2 nennt fünf Konstellationen. Die in der geltenden Fassung maßgebliche Haushaltsfrist beträgt 14 Monate, nicht 18 Monate: Der Innenausschuss senkte den Wert des Regierungsentwurfs von 18 auf 14 Monate.

§ 85a Abs. 2 Nr. 1

Leiblicher Vater des anzuerkennenden Kindes

§ 85a Abs. 2 Nr. 2a

Leiblicher Vater eines anderen Kindes derselben Mutter

§ 85a Abs. 2 Nr. 2b

Im deutschen Geburtenregister eingetragener rechtlicher Vater eines anderen Kindes derselben Mutter; § 105d Abs. 2 beachten

§ 85a Abs. 2 Nr. 3

Heirat nach Geburt eines Kindes; Eintragung im deutschen Eheregister

§ 85a Abs. 2 Nr. 4

Seit mindestens 14 Monaten gemeinsamer Hauptwohnsitz im deutschen Melderegister und gemeinsamer Haushalt in einer Wohnung

DNA-Schnellverfahren nach Abs. 3

Machen Anerkennender und Mutter geltend, dass der Anerkennende leiblicher Vater des Kindes oder eines anderen Kindes derselben Mutter ist, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Missbrauchsprüfung fest, dass keine Zustimmung erforderlich ist, wenn ein Abstammungsgutachten die leibliche Abstammung durch eine genetische Untersuchung nach § 17 Gendiagnostikgesetz nachweist.

Übergangsfall bei Nr. 2b: Beruht die rechtliche Vaterschaft für das andere Kind auf einer Anerkennung, die vor dem 29.07.2026 öffentlich beurkundet wurde, gilt diese Ausnahme nach § 105d Abs. 2 AufenthG grundsätzlich nicht. Sie bleibt nur erhalten, wenn die Ausländerbehörde das frühere Prüfverfahren für dieses Kind eingestellt hatte.

Ablauf bei Standesamt, Notar oder Jugendamt und bei der Ausländerbehörde

Die Beurkundung und das Zustimmungsverfahren sind zwei verschiedene Stationen. Besteht ein Gefälle ohne Ausnahme, kommt zur beurkundeten Anerkennung der Antrag bei der Ausländerbehörde hinzu. Erst mit der erforderlichen Zustimmung kann die Vaterschaft ins Geburtenregister eingetragen werden.

  1. 1

    Status und Nachweise zusammenstellen

    Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Duldung oder Gestattung sowie Nachweise zu Abstammung, anderem Kind, Ehe oder gemeinsamem Hauptwohnsitz und Haushalt bereithalten.

  2. 2

    Anerkennung beurkunden lassen

    Die Anerkennung wird öffentlich beurkundet (§ 1597 Abs. 1 BGB) — beim Standesamt, beim Notar oder durch die Urkundsperson des Jugendamts (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Die 14-Monats-Ausnahme kann beim Standesamt durch Erklärung an Eides statt belegt werden (§ 44b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PStG). Falsche Angaben in dieser Erklärung sind nach § 156 StGB strafbar (§ 44b Abs. 4 PStG).

  3. 3

    Zusätzlichen Antrag stellen, wenn ein Gefälle bleibt

    Anerkennender und Mutter beantragen die Zustimmung nach § 85c Abs. 1 AufenthG bei der Ausländerbehörde und erfüllen die Mitwirkungspflichten nach Abs. 5.

  4. 4

    Entscheidung oder Genehmigungsfiktion abwarten

    Entscheidet die Ausländerbehörde nicht binnen vier Monaten nach Antragseingang, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 85c Abs. 3 AufenthG). Die Frist ist bei einem von der Behörde akzeptierten Ruhensantrag sowie nach fruchtlosem Ablauf einer gesetzten Mitwirkungsfrist oder versäumter Anhörung gehemmt; sie läuft nach Wiederaufnahme oder Nachholung weiter.

Was die beurkundende Stelle ansprechen sollte

Geben Sie Standesamt, Notariat oder Jugendamt beide Aufenthaltsstatus und alle Ausnahmen vollständig an und lassen Sie ausdrücklich klären, ob vor der Eintragung eine Zustimmung oder ein weiterer Nachweis verlangt wird. Eine darüber hinausgehende pauschale gesetzliche Hinweispflicht der beurkundenden Stelle wird hier nicht behauptet: Ihr genauer Umfang muss anhand der verkündeten Fassung und der örtlichen Praxis geprüft werden.

Während des Verfahrens: Ab Antragstellung wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, bis das Verfahren durch Entscheidung abgeschlossen ist (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Örtliche Zuständigkeit und Details können nach Landesrecht abweichen; lassen Sie den Einzelfall beraten.

Was prüft die Ausländerbehörde im Verfahren?

§ 85b AufenthG arbeitet mit widerleglichen Vermutungen. Sie ersetzen nicht den Entscheidungsbaum: Die echte 14-Monats-Ausnahme entscheidet schon davor, dass gar keine Zustimmung nötig ist. Die Acht-Monats-Regel wirkt dagegen erst innerhalb eines laufenden Zustimmungsverfahrens.

Vermutung für Missbrauch

  • Keine sprachliche Verständigung zwischen Anerkennendem und Mutter
  • Kennenlernen nur zur Ermöglichung der Anerkennung
  • Mehrfache Anerkennungen bei verschiedenen drittstaatsangehörigen Müttern binnen vier Jahren – oder mehrfache Zustimmungen der Mutter für unterschiedliche Kinder durch verschiedene drittstaatsangehörige Männer
  • Gewährter oder versprochener Vermögensvorteil
  • Seit Antragstellung nach Ablauf von fünf Monaten trotz Belehrung wiederholt und unentschuldigt nicht erschienen, nicht substantiiert geäußert oder wesentliche Angaben beziehungsweise Nachweise nicht erbracht (§ 85b Abs. 2 Nr. 5 i. V. m. § 85c Abs. 6 AufenthG)

Vermutung gegen Missbrauch

  • Zum Antrag seit mindestens acht Monaten gemeinsamer Haushalt
  • Seit mindestens sechs Monaten substanzielle regelmäßige Unterhaltsbeiträge und aufgrund der Verhältnisse sowie einer vollstreckbaren Verpflichtung auch künftig zu erwarten
  • Seit mindestens sechs Monaten regelmäßiger Umgang mit dem Kind oder der werdenden Mutter und nach den Umständen auch künftig beabsichtigt
  • Heirat nach der Geburt
  • Bereits erteilte Zustimmung für ein anderes gemeinsames Kind, sofern kein Rücknahmeverfahren nach § 85d Abs. 2 anhängig ist

Rechtsfolgen ohne Zustimmung: Unwirksamkeit und Strafbarkeit

Die Zustimmung ist keine bloße Formalität. Nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Neufassung sind Anerkennung und Zustimmung unwirksam, wenn die nach § 85a AufenthG erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt ist. Die Vaterschaft entsteht rechtlich nicht und das Standesamt trägt sie nicht ins Geburtenregister ein. § 1598 Abs. 2 BGB sieht eine Heilung fünf Jahre nach Eintragung vor.

Zivilrechtlich

Ohne erforderliche Zustimmung keine wirksame Anerkennung (§ 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Ausländerrechtlich

Eine durch vorsätzlich falsche oder unvollständige, für ihre Erteilung wesentliche Angaben erwirkte Zustimmung kann nach § 85d AufenthG zurückgenommen werden.

Strafrechtlich

Falsche oder unvollständige Angaben können nach § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG strafbar sein.

§ 85d AufenthG erlaubt die Rücknahme nur bei arglistiger Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben, die für ihre Erteilung wesentlich waren. Die Rücknahme wirkt für die Vergangenheit und ist grundsätzlich höchstens fünf Jahre nach Eintragung möglich (§ 85d Abs. 3 Satz 1 AufenthG). Hatte das Kind bei der Eintragung das fünfte Lebensjahr bereits vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG erworben, sind es höchstens zwei Jahre nach Eintragung (Satz 2). Hat das Kind das fünfte Lebensjahr erst während dieser Fünfjahresfrist vollendet und in dieser Frist die deutsche Staatsangehörigkeit vom anerkennenden Vater nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 StAG erworben, ist die Rücknahme nur binnen zwei Jahren seit Vollendung des fünften Lebensjahres und nur innerhalb von fünf Jahren nach Eintragung zulässig (Satz 3). Ist die Geburt nicht im Inland beurkundet, tritt für diese Fristen die Zustimmung der Ausländerbehörde an die Stelle der Eintragung in ein deutsches Personenstandsregister (Satz 4). Wer falsche oder unvollständige Mitteilungen macht, um die Zustimmung zu erlangen, oder eine so erlangte Zustimmung wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr nutzt, riskiert nach § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Eine falsche Erklärung an Eides statt beim Standesamt ist nach § 156 StGB strafbar; § 44b Abs. 4 PStG bestimmt das Standesamt insoweit als zuständige Behörde.

Wichtige Abgrenzungen

§ 1597a BGB wurde aufgehoben

Die neue Regel steht nicht in § 1597a BGB. Artikel 2 Nr. 1 hat die bisherige Vorschrift gestrichen. Die Zustimmungsregeln stehen in §§ 85a–85d AufenthG, die Unwirksamkeitsfolge in § 1598 BGB.

Altfälle folgen der Übergangsregelung

Für bis zum Ablauf des 28.07.2026 nicht abgeschlossene Missbrauchsprüfungen gilt nach § 105d Abs. 1 AufenthG das alte Recht weiter. Zusätzlich begrenzt § 105d Abs. 2 die Ausnahme für den bereits eingetragenen rechtlichen Vater eines anderen Kindes, wenn dessen Vaterschaft auf einer vor dem 29.07.2026 beurkundeten Anerkennung beruht.

14 Monate sind nicht acht Monate

14 Monate gemeinsamer Hauptwohnsitz im deutschen Melderegister und gemeinsamer Haushalt nach § 85a Abs. 2 Nr. 4 sind eine echte Ausnahme: keine Zustimmung. Acht Monate gemeinsamer Haushalt zum Zeitpunkt des Antrags nach § 85b Abs. 3 begründen nur eine widerlegliche Vermutung gegen Missbrauch im Zustimmungsverfahren.

Anerkennung ist nicht Anfechtung

Diese Seite behandelt die Anerkennung. Die Reform der Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter nach § 1600 BGB und dem BVerfG-Urteil vom 09.04.2024, 1 BvR 2017/21, ist ein separates, bereits verkündetes Gesetz (BGBl. I 2026 Nr. 83).

Geht es nicht um eine neue Anerkennung, sondern um eine bereits bestehende rechtliche Vaterschaft, führt der separate Rollen- und Fristencheck zur Vaterschaftsanfechtung 2026 durch die neue Rechtslage seit dem 1. April 2026.

Das Ausmaß missbräuchlicher Anerkennungen ist politisch umstritten. Genannte Werte von rund 290 festgestellten Fällen für 2018 bis 2021 und rund 65.000 jährlich betroffenen Prüffällen sind keine gesicherten Fallzahlen, sondern umstrittene Angaben beziehungsweise Schätzungen aus der öffentlichen Debatte.

Verwandte Themen

Häufige Fragen zur Zustimmung bei der Vaterschaftsanerkennung

Brauche ich die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung?

Ja, aber nur bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle nach § 85a Abs. 1 AufenthG: Eine Person ist deutsch, besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ein CH-Freizügigkeitsrecht, während die andere eine Aufenthaltsgestattung besitzt, ausreisepflichtig ist, sich nach der Einreise weiterhin auf ein Schengen-Visum stützt oder noch nicht eingereist ist, keinen Aufenthaltstitel oder nur ein Schengen-Visum besitzt und weder nach Anhang II der EU-Visumverordnung noch nach § 41 AufenthV visumfrei einreiseberechtigt ist. Ohne Gefälle gibt es keine Zustimmungsprüfung.

Brauche ich die Zustimmung, wenn die Mutter eine Duldung hat und ich Deutscher bin?

Grundsätzlich ja: Deutscher Anerkennender und ausreisepflichtige Mutter mit Duldung bilden das Gefälle nach § 85a Abs. 1 AufenthG. Keine Zustimmung ist nötig, wenn die Mutter eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG besitzt oder eine Ausnahme nach § 85a Abs. 2 greift, etwa leibliche Vaterschaft oder wenn beide zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz im deutschen Melderegister geführt werden und gemeinsam in einer Wohnung leben.

Was passiert, wenn ich die Vaterschaft ohne die erforderliche Zustimmung anerkenne?

Anerkennung und Zustimmung sind nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Neufassung unwirksam, wenn die nach § 85a AufenthG erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde fehlt. Das Standesamt trägt die Vaterschaft nicht ins Geburtenregister ein; rechtlich entsteht keine Vaterschaft. § 1598 Abs. 2 BGB sieht daneben eine Heilung fünf Jahre nach Eintragung vor.

Wann brauche ich keine Zustimmung der Ausländerbehörde?

Nach § 85a Abs. 2 AufenthG ist keine Zustimmung nötig, wenn der Anerkennende leiblicher Vater des Kindes ist, leiblicher Vater eines anderen Kindes der Mutter ist, als rechtlicher Vater eines anderen Kindes derselben Mutter in ein deutsches Geburtenregister eingetragen ist, nach der Geburt geheiratet wurde und die Ehe im deutschen Eheregister steht oder beide zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung seit mindestens 14 Monaten mit gemeinsamem Hauptwohnsitz im deutschen Melderegister geführt werden und gemeinsam in einer Wohnung leben. Für die eingetragene rechtliche Vaterschaft eines anderen Kindes begrenzt § 105d Abs. 2 AufenthG die Ausnahme bei Anerkennungen, die vor dem 29.07.2026 beurkundet wurden. Bei leiblicher Abstammung ermöglicht § 85a Abs. 3 die Feststellung anhand eines DNA-Gutachtens.

Wie läuft die Vaterschaftsanerkennung 2026 beim Standesamt ab?

Die Anerkennung muss öffentlich beurkundet werden (§ 1597 Abs. 1 BGB) — beim Standesamt, beim Notar oder durch die Urkundsperson des Jugendamts (§ 59 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII). Besteht ein Gefälle ohne Ausnahme, ist vor der Eintragung zusätzlich die Zustimmung der Ausländerbehörde nötig. Die 14-Monats-Ausnahme kann beim Standesamt durch Erklärung an Eides statt belegt werden (§ 44b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PStG); eine falsche Erklärung an Eides statt ist nach § 156 StGB strafbar, denn § 44b Abs. 4 PStG bestimmt das Standesamt insoweit als zuständige Behörde.

Wie lange dauert das Zustimmungsverfahren bei der Ausländerbehörde?

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nicht binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags entscheidet (§ 85c Abs. 3 AufenthG). Die Frist ist gehemmt, wenn die Beteiligten ein Ruhen beantragen und die Behörde zustimmt oder wenn eine gesetzte Mitwirkungsfrist fruchtlos verstreicht beziehungsweise ein Beteiligter nicht zu einer Anhörung erscheint; sie läuft nach Wiederaufnahme oder Nachholung weiter. Ab Antragstellung wird die Abschiebung von Anerkennendem, Mutter und Kind bis zur Entscheidung ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG).

Sind die 14 Monate oder 18 Monate für die Ausnahme richtig?

In der geltenden Fassung sind es zum Zeitpunkt der öffentlichen Beurkundung 14 Monate gemeinsamer Hauptwohnsitz im deutschen Melderegister und gemeinsamer Haushalt in einer Wohnung (§ 85a Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Der Innenausschuss hat die im Regierungsentwurf vorgesehenen 18 Monate auf 14 Monate gesenkt; ältere Angaben mit 18 Monaten sind deshalb veraltet. Davon zu unterscheiden sind acht Monate gemeinsamer Haushalt als widerlegliche Vermutung gegen Missbrauch innerhalb des Zustimmungsverfahrens (§ 85b Abs. 3 AufenthG).

Steht die neue Regelung in § 1597a BGB?

Nein. § 1597a BGB wurde durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes aufgehoben. Die Neuregelung steht in §§ 85a–85d AufenthG; die zivilrechtliche Unwirksamkeit steht in § 1598 BGB. Der bisherige § 1597a BGB bleibt über § 105d AufenthG nur für bei Verkündung noch nicht abgeschlossene Altfälle relevant.

Mache ich mich bei falschen Angaben strafbar?

Ja. Unrichtige oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Zustimmung und der wissentliche Gebrauch einer so erlangten Zustimmung zur Täuschung im Rechtsverkehr sind nach § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine falsche Erklärung an Eides statt gegenüber dem Standesamt ist zusätzlich nach § 156 StGB strafbar; § 44b Abs. 4 PStG bestimmt das Standesamt dafür als zuständige Behörde im Sinne des § 156 StGB.

Gilt das Gesetz gegen Scheinvaterschaften schon?

Ja. Das Gesetz wurde am 28.07.2026 im Bundesgesetzblatt verkündet (BGBl. I 2026 Nr. 221) und ist nach Artikel 12 Absatz 1 am Tag darauf in Kraft getreten, also seit 29.07.2026. Der Bundestag hatte es am 12.06.2026 beschlossen, der Bundesrat am 10.07.2026 gebilligt; seit Inkrafttreten ist die Zustimmung der Ausländerbehörde bei aufenthaltsrechtlichem Gefälle Wirksamkeitsvoraussetzung.

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Amtliche Grundlagen

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern allgemeine Information auf Grundlage der am 28.07.2026 verkündeten und seit 29.07.2026 geltenden Fassung. Wortlaut, konkrete Hinweispflichten, örtliche Zuständigkeit und Verfahrenspraxis sind anhand der verkündeten Fassung und im Einzelfall zu prüfen.

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