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Vaterschaftsanerkennung 2026: Zustimmung Behörde

Vaterschaftsanerkennung 2026: Wann die Ausländerbehörde zustimmen muss (§ 85a AufenthG, beschlossen). Mit Entscheidungsbaum, Matrix und Ablauf.

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  1. 1Fall schildern
  2. 2Prüfung mit § & Urteil
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Vaterschaftsanerkennung 2026: Brauche ich die Zustimmung der Ausländerbehörde?

Der interaktive Entscheidungsbaum prüft das aufenthaltsrechtliche Gefälle, die Beschäftigungsduldung, leibliche Vaterschaft, weitere Kinder, eine eingetragene Ehe sowie 14 Monate gemeinsamen Hauptwohnsitz und Haushalt. Sie erhalten sofort ein begründetes Ja oder Nein mit dem tragenden Absatz.

Direkt zum Entscheidungsbaum, zur Konstellations-Matrix oder zum Ablauf beim Standesamt und Notariat.

Die kurze Antwort

Das „Gesetz zur besseren Verhinderung missbräuchlicher Anerkennungen der Vaterschaft und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ist beschlossen – Bundestag am 12.06.2026, Bundesrat am 10.07.2026 –, am 14.07.2026 aber noch nicht verkündet und daher noch nicht in Kraft. Nach der Neuregelung ist die Zustimmung nur bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle nach § 85a Abs. 1 AufenthG erforderlich. Keine Zustimmung ist unter anderem beim leiblichen Vater oder nach mindestens 14 Monaten gemeinsamen Hauptwohnsitzes und Haushalts nötig. Fehlt eine erforderliche Zustimmung, ist die Anerkennung nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam.

Erst die Konstellation klären. Dann beurkunden.

Das Tool trennt Gefälle, echte Ausnahmen und das spätere Zustimmungsverfahren. So erkennen Sie, ob neben Standesamt oder Notariat ein zusätzlicher Behördengang vorgesehen ist.

1Status beider Personen vergleichen
2Beschäftigungsduldung und Ausnahmen prüfen
3Ergebnis samt Rechtsgrundlage kopieren
4Standesamt, Notariat und Behörde vorbereiten

Rechtsstand 14. Juli 2026: beschlossen und vom Bundesrat gebilligt, aber noch nicht ausgefertigt oder verkündet. Die Vaterschaftsregeln treten am Tag nach der noch ausstehenden Verkündung, voraussichtlich 2026, in Kraft. Dies ist keine Rechtsberatung.

Status: beschlossen – aber noch nicht in Kraft

Der Bundestag beschloss das Gesetz am 12.06.2026. In der namentlichen Abstimmung der zweiten Lesung entfielen 296 Stimmen auf Ja, 130 auf Nein und 134 auf Enthaltung. Angenommen wurde der Regierungsentwurf 21/4081 in der Fassung der Beschlussempfehlung 21/6393. Der Bundesrat billigte das Gesetz am 10.07.2026 in seiner 1067. Sitzung. Das bedeutet ausdrücklich nicht, dass es bereits gilt: Ausfertigung und Verkündung standen am 14.07.2026 noch aus.

12.06.2026

Bundestag beschlossen

10.07.2026

Bundesrat gebilligt

Noch offen

Ausfertigung und Verkündung

Artikel 12 sieht für die Vaterschaftsregeln in Artikel 1, 2 und 4 das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor. Die Termine 01.10.2026 für Änderungen am BSI-Gesetz und 01.01.2030 für Änderungen am KRITIS-Dachgesetz betreffen nur sachfremde Omnibus-Anhänge. Sie sind kein Startdatum der Vaterschaftsregeln. Der offizielle Gesetzestitel wurde wegen dieser angehängten Regelungen um „und zur Änderung weiterer Vorschriften“ ergänzt; auch das Energiewirtschaftsgesetz gehört zu den Omnibus-Themen.

§§ 85a–85d AufenthG prüfen

Konstellation vor dem Termin strukturiert einordnen.

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Wann ist die Zustimmung erforderlich? Das aufenthaltsrechtliche Gefälle

§ 85a Abs. 1 AufenthG setzt zwei Seiten voraus: Mutter oder Anerkennender besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit, eine Niederlassungserlaubnis oder ein CH-Freizügigkeitsrecht. Die jeweils andere Person besitzt eine Aufenthaltsgestattung, ist ausreisepflichtig – etwa mit Duldung –, stützt sich nach Einreise auf ein Schengen-Visum oder ist noch nicht eingereist und besitzt kein oder nur ein Schengen-Visum. Typischer Treffer: deutscher Anerkennender und Mutter mit Duldung.

Eine Seite

Deutsch, unbefristetes Aufenthaltsrecht oder CH-Freizügigkeitsrecht

plus

Andere Seite

Gestattung, Ausreisepflicht, Schengen-Visum oder nicht eingereist und nicht visumfrei berechtigt

Zwei wichtige Stoppschilder

  • Beschäftigungsduldung: Wer eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG besitzt, löst über die Ausreisepflicht kein Zustimmungserfordernis aus.
  • Kein Gefälle: Sind beide deutsch oder fehlt die beschriebene Kombination, ist § 85a Abs. 1 AufenthG nicht anwendbar.

Entscheidungsbaum: Brauche ich die Zustimmung der Ausländerbehörde?

Wählen Sie die tatsächliche Konstellation. Das Ergebnis aktualisiert sich sofort im Browser; es werden keine Eingaben übertragen oder gespeichert. Der Rechner bildet das Gefälle und sämtliche Ausnahmen aus § 85a Abs. 2 Nr. 1–4 AufenthG ab.

Staatsangehörigkeit oder aktueller Aufenthaltsstatus.

Die Rollen können in § 85a Abs. 1 AufenthG auch umgekehrt sein.

Gutachten: genetische Untersuchung nach § 17 Gendiagnostikgesetz.

Live-Ergebnis

Ergebnis: Zustimmung erforderlich Status Anerkennender: Deutsche Staatsangehörigkeit Status Mutter: Duldung / sonst ausreisepflichtig Grundlage: § 85a Abs. 1 AufenthG; Wirksamkeitsfolge § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB Begründung: Es besteht ein aufenthaltsrechtliches Gefälle, und keine der gewählten Ausnahmen greift. Nach Inkrafttreten ist die Zustimmung der Ausländerbehörde Wirksamkeitsvoraussetzung; ohne sie wird die Anerkennung nicht wirksam. Rechtsstand: beschlossen und vom Bundesrat gebilligt, am 14.07.2026 aber noch nicht verkündet oder in Kraft. Hinweis: Allgemeine Information, keine Rechtsberatung.

Das Ergebnis ändert sich live mit jeder Auswahl.

Warnhinweis: Bei einem Gefälle ohne Ausnahme ist die Zustimmung nach Inkrafttreten Wirksamkeitsvoraussetzung. Ohne erforderliche Zustimmung bleibt die Anerkennung nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB unwirksam. Das Tool ersetzt keine Prüfung der Nachweise oder Zuständigkeit im Einzelfall.

Konstellations-Matrix: Zustimmung ja oder nein?

Die Tabelle zeigt die Kernfälle aus § 85a AufenthG. „Nein“ kann aus einem fehlenden Gefälle, der Beschäftigungsduldung oder einer Ausnahme nach Abs. 2 folgen. Tatsachen und Nachweise müssen zum Zeitpunkt der Beurkundung stimmen.

Konstellations-Matrix: Brauche ich die Zustimmung der Ausländerbehörde? (§ 85a AufenthG)

Konstellations-Matrix zur Zustimmung der Ausländerbehörde nach § 85a AufenthG
Status AnerkennenderStatus MutterLeiblicher Vater?Hauptwohnsitz und Haushalt mindestens 14 Monate?Zustimmung erforderlich?Grundlage
DeutschDuldungNein / offenNeinJaGefälle, § 85a Abs. 1 AufenthG
DeutschDuldungJa, DNA-NachweisUnerheblichNein§ 85a Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 AufenthG
DeutschAufenthaltsgestattungNein / offenJa, mindestens 14 MonateNein§ 85a Abs. 2 Nr. 4 AufenthG
AusreisepflichtigDeutsch / NiederlassungserlaubnisNein / offenNeinJaGefälle, § 85a Abs. 1 AufenthG
Beschäftigungsduldung nach § 60dDeutschNein / offenNeinNeinAusnahme in § 85a Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG
Deutsch oder ohne relevanten BezugGleicher Status; kein GefälleNein / offenNeinNein§ 85a Abs. 1 AufenthG nicht anwendbar
DeutschSchengen-VisumNein / offenNein; Heirat nach Geburt eingetragenNein§ 85a Abs. 2 Nr. 3 AufenthG
DeutschDuldungRechtlicher Vater eines anderen KindesNeinNein§ 85a Abs. 2 Nr. 2b AufenthG
NiederlassungserlaubnisNoch nicht eingereist; kein oder nur Schengen-Visum und nicht visumfrei einreiseberechtigtNein / offenNeinJaGefälle, § 85a Abs. 1 AufenthG

Auf kleinen Bildschirmen horizontal scrollen. Die Matrix ist eine Orientierung zur beschlossenen Fassung und keine Feststellung für einen Einzelfall.

Wann ist keine Zustimmung nötig? Ausnahmen und DNA-Schnellverfahren

Die Ausnahmen sind deutlich breiter als „nur der leibliche Vater“. § 85a Abs. 2 nennt fünf Konstellationen. Die in der beschlossenen Fassung maßgebliche Haushaltsfrist beträgt 14 Monate, nicht 18 Monate: Der Innenausschuss senkte den Wert des Regierungsentwurfs von 18 auf 14 Monate.

§ 85a Abs. 2 Nr. 1

Leiblicher Vater des anzuerkennenden Kindes

§ 85a Abs. 2 Nr. 2a

Leiblicher Vater eines anderen Kindes derselben Mutter

§ 85a Abs. 2 Nr. 2b

Im deutschen Geburtenregister eingetragener rechtlicher Vater eines anderen Kindes

§ 85a Abs. 2 Nr. 3

Heirat nach Geburt eines Kindes; Eintragung im deutschen Eheregister

§ 85a Abs. 2 Nr. 4

Seit mindestens 14 Monaten gemeinsamer Hauptwohnsitz und Haushalt in einer Wohnung

DNA-Schnellverfahren nach Abs. 3

Machen Anerkennender und Mutter geltend, dass der Anerkennende leiblicher Vater des Kindes oder eines anderen Kindes derselben Mutter ist, stellt die Ausländerbehörde ohne weitere Missbrauchsprüfung fest, dass keine Zustimmung erforderlich ist, wenn ein Abstammungsgutachten die leibliche Abstammung durch eine genetische Untersuchung nach § 17 Gendiagnostikgesetz nachweist.

Ablauf beim Standesamt oder Notariat und bei der Ausländerbehörde

Die Beurkundung und das Zustimmungsverfahren sind zwei verschiedene Stationen. Besteht ein Gefälle ohne Ausnahme, kommt zur Anerkennung beim Standesamt oder Notariat der Antrag bei der Ausländerbehörde hinzu. Erst mit der erforderlichen Zustimmung kann die Vaterschaft ins Geburtenregister eingetragen werden.

  1. 1

    Status und Nachweise zusammenstellen

    Staatsangehörigkeit, Aufenthaltstitel, Duldung oder Gestattung sowie Nachweise zu Abstammung, anderem Kind, Ehe oder gemeinsamem Hauptwohnsitz und Haushalt bereithalten.

  2. 2

    Anerkennung beurkunden lassen

    Die Anerkennung wird beim Standesamt oder Notariat erklärt. Die 14-Monats-Ausnahme kann beim Standesamt durch Erklärung an Eides statt belegt werden (§ 44b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PStG). Falsche Angaben in dieser Erklärung sind strafbar.

  3. 3

    Zusätzlichen Antrag stellen, wenn ein Gefälle bleibt

    Anerkennender und Mutter beantragen die Zustimmung nach § 85c Abs. 1 AufenthG bei der Ausländerbehörde und erfüllen die Mitwirkungspflichten nach Abs. 5.

  4. 4

    Entscheidung oder Genehmigungsfiktion abwarten

    Entscheidet die Ausländerbehörde nicht binnen vier Monaten nach Antragseingang, gilt die Zustimmung als erteilt (§ 85c Abs. 3 AufenthG). Die Frist ist bei Ruhen oder Nicht-Mitwirkung gehemmt.

Was die beurkundende Stelle ansprechen sollte

Geben Sie Standesamt oder Notariat beide Aufenthaltsstatus und alle Ausnahmen vollständig an und lassen Sie ausdrücklich klären, ob vor der Eintragung eine Zustimmung oder ein weiterer Nachweis verlangt wird. Eine darüber hinausgehende pauschale gesetzliche Hinweispflicht der beurkundenden Stelle wird hier nicht behauptet: Ihr genauer Umfang muss nach der noch ausstehenden Verkündung an der Endfassung und der örtlichen Praxis geprüft werden.

Während des Verfahrens: Ab Antragstellung wird die Abschiebung des ausländischen Anerkennenden, der ausländischen Mutter oder des ausländischen Kindes ausgesetzt, bis das Verfahren durch Entscheidung abgeschlossen ist (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG). Örtliche Zuständigkeit und Details können nach Landesrecht abweichen; lassen Sie den Einzelfall beraten.

Was prüft die Ausländerbehörde im Verfahren?

§ 85b AufenthG arbeitet mit widerleglichen Vermutungen. Sie ersetzen nicht den Entscheidungsbaum: Die echte 14-Monats-Ausnahme entscheidet schon davor, dass gar keine Zustimmung nötig ist. Die Acht-Monats-Regel wirkt dagegen erst innerhalb eines laufenden Zustimmungsverfahrens.

Vermutung für Missbrauch

  • Keine sprachliche Verständigung zwischen Anerkennendem und Mutter
  • Kennenlernen nur zur Ermöglichung der Anerkennung
  • Mehrfache Anerkennungen bei verschiedenen drittstaatsangehörigen Müttern binnen vier Jahren
  • Gewährter oder versprochener Vermögensvorteil
  • Fünf Monate ohne Mitwirkung trotz Belehrung

Vermutung gegen Missbrauch

  • Mindestens acht Monate gemeinsamer Haushalt
  • Mindestens sechs Monate substanzielle regelmäßige Unterhaltsbeiträge
  • Mindestens sechs Monate regelmäßiger Umgang
  • Heirat nach der Geburt
  • Bereits erteilte Zustimmung für ein anderes gemeinsames Kind

Rechtsfolgen ohne Zustimmung: Unwirksamkeit und Strafbarkeit

Die Zustimmung ist keine bloße Formalität. Nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Neufassung sind Anerkennung und Zustimmung unwirksam, wenn die nach § 85a AufenthG erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde nicht erteilt ist. Die Vaterschaft entsteht rechtlich nicht und das Standesamt trägt sie nicht ins Geburtenregister ein. § 1598 Abs. 2 BGB sieht eine Heilung fünf Jahre nach Eintragung vor.

Zivilrechtlich

Ohne erforderliche Zustimmung keine wirksame Anerkennung (§ 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Ausländerrechtlich

Eine auf falschen Angaben beruhende Zustimmung kann nach § 85d AufenthG zurückgenommen werden.

Strafrechtlich

Falsche oder unvollständige Angaben können nach § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG strafbar sein.

§ 85d AufenthG erlaubt die Rücknahme nur bei arglistiger Täuschung, Drohung, Bestechung oder vorsätzlich unrichtigen oder unvollständigen Angaben. Die Rücknahme wirkt für die Vergangenheit und ist höchstens fünf Jahre nach Eintragung möglich; bei Kindern, die das fünfte Lebensjahr vollendet und die deutsche Staatsangehörigkeit erworben haben, höchstens zwei Jahre. Wer falsche oder unvollständige Mitteilungen macht, um die Zustimmung zu erlangen, oder eine so erlangte Zustimmung wissentlich zur Täuschung im Rechtsverkehr nutzt, riskiert nach § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe. Auch eine falsche Erklärung an Eides statt beim Standesamt ist strafbar.

Wichtige Abgrenzungen

§ 1597a BGB wird aufgehoben

Die neue Regel steht nicht in § 1597a BGB. Artikel 2 Nr. 1 streicht die bisherige Vorschrift. Die Zustimmungsregeln stehen in §§ 85a–85d AufenthG, die Unwirksamkeitsfolge in § 1598 BGB.

Altfälle folgen der Übergangsregelung

Für bei Verkündung noch nicht abgeschlossene Missbrauchsprüfungen gelten nach § 105d AufenthG § 60a Abs. 2 Satz 4, § 84 Abs. 1 Nr. 8, § 85a AufenthG sowie §§ 1597a und 1598 BGB in der bisherigen Fassung weiter.

14 Monate sind nicht acht Monate

14 Monate gemeinsamer Hauptwohnsitz und Haushalt nach § 85a Abs. 2 Nr. 4 sind eine echte Ausnahme: keine Zustimmung. Acht Monate gemeinsamer Haushalt nach § 85b Abs. 3 begründen nur eine widerlegliche Vermutung gegen Missbrauch im Zustimmungsverfahren.

Anerkennung ist nicht Anfechtung

Diese Seite behandelt die Anerkennung. Die Reform der Vaterschaftsanfechtung durch leibliche Väter nach § 1600 BGB und dem BVerfG-Urteil vom 09.04.2024, 1 BvR 2017/21, ist ein separates, bereits verkündetes Gesetz (BGBl. I 2026 Nr. 83).

Das Ausmaß missbräuchlicher Anerkennungen ist politisch umstritten. Genannte Werte von rund 290 festgestellten Fällen für 2018 bis 2021 und rund 65.000 jährlich betroffenen Prüffällen sind keine gesicherten Fallzahlen, sondern umstrittene Angaben beziehungsweise Schätzungen aus der öffentlichen Debatte.

Verwandte Themen

Häufige Fragen zur Zustimmung bei der Vaterschaftsanerkennung

Brauche ich die Zustimmung der Ausländerbehörde zur Vaterschaftsanerkennung?

Ja, aber nur bei einem aufenthaltsrechtlichen Gefälle nach § 85a Abs. 1 AufenthG: Eine Person ist deutsch, besitzt ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder ein CH-Freizügigkeitsrecht, während die andere eine Aufenthaltsgestattung besitzt, ausreisepflichtig ist, sich nach der Einreise auf ein Schengen-Visum stützt oder noch nicht eingereist und weder nach Anhang II der EU-Visumverordnung noch nach § 41 AufenthV visumfrei einreiseberechtigt ist. Ohne Gefälle gibt es keine Zustimmungsprüfung.

Brauche ich die Zustimmung, wenn die Mutter eine Duldung hat und ich Deutscher bin?

Grundsätzlich ja: Deutscher Anerkennender und ausreisepflichtige Mutter mit Duldung bilden das Gefälle nach § 85a Abs. 1 AufenthG. Keine Zustimmung ist nötig, wenn die Mutter eine Beschäftigungsduldung nach § 60d AufenthG besitzt oder eine Ausnahme nach § 85a Abs. 2 greift, etwa leibliche Vaterschaft oder mindestens 14 Monate gemeinsamer Hauptwohnsitz und Haushalt.

Was passiert, wenn ich die Vaterschaft ohne die erforderliche Zustimmung anerkenne?

Anerkennung und Zustimmung sind nach § 1598 Abs. 1 Satz 2 BGB in der Neufassung unwirksam, wenn die nach § 85a AufenthG erforderliche Zustimmung der Ausländerbehörde fehlt. Das Standesamt trägt die Vaterschaft nicht ins Geburtenregister ein; rechtlich entsteht keine Vaterschaft. § 1598 Abs. 2 BGB sieht daneben eine Heilung fünf Jahre nach Eintragung vor.

Wann brauche ich keine Zustimmung der Ausländerbehörde?

Nach § 85a Abs. 2 AufenthG ist keine Zustimmung nötig, wenn der Anerkennende leiblicher Vater des Kindes ist, leiblicher Vater eines anderen Kindes der Mutter ist, als rechtlicher Vater eines anderen Kindes der Mutter in ein deutsches Geburtenregister eingetragen ist, nach der Geburt geheiratet wurde und die Ehe im deutschen Eheregister steht oder beide seit mindestens 14 Monaten gemeinsamen Hauptwohnsitz und Haushalt haben. Bei leiblicher Abstammung ermöglicht Abs. 3 die Feststellung anhand eines DNA-Gutachtens.

Wie läuft die Vaterschaftsanerkennung 2026 beim Standesamt ab?

Die Anerkennung wird beim Standesamt oder Notariat erklärt. Besteht ein Gefälle ohne Ausnahme, ist vor der Eintragung zusätzlich die Zustimmung der Ausländerbehörde nötig. Die 14-Monats-Ausnahme kann beim Standesamt durch Erklärung an Eides statt belegt werden (§ 44b Abs. 2 Nr. 2 Buchst. c PStG); eine falsche eidesstattliche Erklärung ist strafbar.

Wie lange dauert das Zustimmungsverfahren bei der Ausländerbehörde?

Die Zustimmung gilt als erteilt, wenn die Ausländerbehörde nicht binnen vier Monaten nach Eingang des Antrags entscheidet (§ 85c Abs. 3 AufenthG). Der Fristlauf ist bei Ruhen des Verfahrens oder fehlender Mitwirkung gehemmt. Ab Antragstellung wird die Abschiebung von Anerkennendem, Mutter und Kind bis zur Entscheidung ausgesetzt (§ 60a Abs. 2 Satz 4 AufenthG).

Sind die 14 Monate oder 18 Monate für die Ausnahme richtig?

In der beschlossenen Fassung sind es 14 Monate (§ 85a Abs. 2 Nr. 4 AufenthG). Der Innenausschuss hat die im Regierungsentwurf vorgesehenen 18 Monate auf 14 Monate gesenkt; ältere Angaben mit 18 Monaten sind deshalb veraltet. Davon zu unterscheiden sind acht Monate gemeinsamer Haushalt als widerlegliche Vermutung gegen Missbrauch innerhalb des Zustimmungsverfahrens (§ 85b Abs. 3 AufenthG).

Steht die neue Regelung in § 1597a BGB?

Nein. § 1597a BGB wird durch Artikel 2 Nr. 1 des Gesetzes aufgehoben. Die Neuregelung steht in §§ 85a–85d AufenthG; die zivilrechtliche Unwirksamkeit steht in § 1598 BGB. Der bisherige § 1597a BGB bleibt über § 105d AufenthG nur für bei Verkündung noch nicht abgeschlossene Altfälle relevant.

Mache ich mich bei falschen Angaben strafbar?

Ja. Unrichtige oder unvollständige Angaben zur Erlangung der Zustimmung und der wissentliche Gebrauch einer so erlangten Zustimmung zur Täuschung im Rechtsverkehr sind nach § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG strafbar. Der Strafrahmen reicht bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe. Eine falsche Erklärung an Eides statt gegenüber dem Standesamt ist zusätzlich strafbar (§ 44b PStG).

Gilt das Gesetz gegen Scheinvaterschaften schon?

Noch nicht. Der Bundestag hat das Gesetz am 12.06.2026 beschlossen, der Bundesrat hat es am 10.07.2026 gebilligt. Am 14.07.2026 war es aber noch nicht verkündet. Die Vaterschaftsregeln treten erst am Tag nach der noch ausstehenden Verkündung, voraussichtlich 2026, in Kraft; ein konkretes Datum steht noch nicht fest.

Unsicher, ob Ihre Konstellation eine Zustimmung braucht?

Prüfen Sie Ihren Fall mit dem Entscheidungsbaum und lassen Sie Anerkennung, Nachweise und Fristen von Specter entlang der §§ 85a–85d AufenthG und § 1598 BGB einordnen – bevor Sie zum Standesamt oder Notariat gehen.

Amtliche Grundlagen

Dies ist keine Rechtsberatung, sondern allgemeine Information auf Grundlage der am 14.07.2026 verfügbaren beschlossenen Fassung. Das Gesetz war zu diesem Zeitpunkt noch nicht verkündet oder in Kraft. Wortlaut, konkrete Hinweispflichten, örtliche Zuständigkeit und Verfahrenspraxis sind nach der Verkündung anhand der Endfassung und im Einzelfall zu prüfen.

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