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§ 558 BGB Mieterhöhung: einfach erklärt

§ 558 BGB einfach erklärt: Erhöhung zur ortsüblichen Vergleichsmiete, Kappungsgrenze 15/20 %, Sperrfristen und Form des Erhöhungsverlangens.

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Was bedeutet § 558 BGB für Sie?

§ 558 BGB ist die häufigste Grundlage der Mieterhöhung im Bestand: Der Vermieter kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Drei Grenzen schützen Mieter: die Kappungsgrenze (meist 20 %, in angespannten Märkten 15 % innerhalb von 3 Jahren), die Sperrfristen (12 Monate ohne Erhöhung, 15 Monate seit Vertragsschluss) und die Formpflicht – das Erhöhungsverlangen muss in Textform begründet werden, z. B. mit einem qualifizierten Mietspiegel.

Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Regeln sind besonders wichtig?

Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:

  • Vergleichsmiete

    Zielgröße ist die ortsübliche Vergleichsmiete – nachweisbar durch qualifizierten Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten.

  • Kappungsgrenze

    In 3 Jahren maximal +20 %, in angespannten Wohnungsmärkten +15 % – gerechnet auf die Ausgangsmiete.

  • Sperrfristen

    Keine Erhöhung in den ersten 12 Monaten des Mietverhältnisses; zwischen zwei Erhöhungen mindestens 12 Monate.

  • Zustimmung & Form

    Textform mit Begründung (§ 558a BGB) – auch per E-Mail, soweit die Begründung beigefügt ist; der Mieter hat regelmäßig bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang Zeit, zuzustimmen.

Wie sieht das in der Praxis aus?

Beispiel: Bei 800 € Miete und Kappungsgrenze von 20 % darf die Miete innerhalb von 3 Jahren höchstens auf 960 € steigen – auch wenn die Vergleichsmiete höher läge.

Häufige Fragen zu § 558 BGB

Wie lange habe ich Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen?

Bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens; danach kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.

Was passiert, wenn die Begründung fehlt?

Das Erhöhungsverlangen ist formell unwirksam – der Mieter muss nicht zustimmen, bis eine ordentliche Begründung nachgeholt wird.

Gilt die Kappungsgrenze auch bei Mieterhöhung nach Modernisierung?

Nein, Modernisierungsmieterhöhungen folgen § 559 BGB mit eigener Berechnung (8 %-Umlage, absolute €/m²-Kappung).

Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?

Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.

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