Was bedeutet § 558 BGB für Sie?
§ 558 BGB ist die häufigste Grundlage der Mieterhöhung im Bestand: Der Vermieter kann die Miete auf die ortsübliche Vergleichsmiete anheben. Drei Grenzen schützen Mieter: die Kappungsgrenze (meist 20 %, in angespannten Märkten 15 % innerhalb von 3 Jahren), die Sperrfristen (12 Monate ohne Erhöhung, 15 Monate seit Vertragsschluss) und die Formpflicht – das Erhöhungsverlangen muss in Textform begründet werden, z. B. mit einem qualifizierten Mietspiegel.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Vergleichsmiete
Zielgröße ist die ortsübliche Vergleichsmiete – nachweisbar durch qualifizierten Mietspiegel, drei Vergleichswohnungen oder Sachverständigengutachten.
- Kappungsgrenze
In 3 Jahren maximal +20 %, in angespannten Wohnungsmärkten +15 % – gerechnet auf die Ausgangsmiete.
- Sperrfristen
Keine Erhöhung in den ersten 12 Monaten des Mietverhältnisses; zwischen zwei Erhöhungen mindestens 12 Monate.
- Zustimmung & Form
Textform mit Begründung (§ 558a BGB) – auch per E-Mail, soweit die Begründung beigefügt ist; der Mieter hat regelmäßig bis zum Ablauf des übernächsten Monats nach Zugang Zeit, zuzustimmen.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Bei 800 € Miete und Kappungsgrenze von 20 % darf die Miete innerhalb von 3 Jahren höchstens auf 960 € steigen – auch wenn die Vergleichsmiete höher läge.
Häufige Fragen zu § 558 BGB
Wie lange habe ich Zeit, der Mieterhöhung zuzustimmen?
Bis zum Ablauf des zweiten Monats nach Zugang des Erhöhungsverlangens; danach kann der Vermieter auf Zustimmung klagen.
Was passiert, wenn die Begründung fehlt?
Das Erhöhungsverlangen ist formell unwirksam – der Mieter muss nicht zustimmen, bis eine ordentliche Begründung nachgeholt wird.
Gilt die Kappungsgrenze auch bei Mieterhöhung nach Modernisierung?
Nein, Modernisierungsmieterhöhungen folgen § 559 BGB mit eigener Berechnung (8 %-Umlage, absolute €/m²-Kappung).
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 558 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 558a BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 559 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
