Was bedeutet § 573 BGB für Sie?
§ 573 BGB schützt Mieter vor willkürlichen Kündigungen: Der Vermieter darf das Mietverhältnis nur ordentlich kündigen, wenn ein berechtigtes Interesse vorliegt. Typische Fälle sind Eigenbedarf, schuldhafte Pflichtverletzungen des Mieters oder die wirtschaftliche Verwertung der Wohnung. Die Kündigung muss die Gründe schriftlich angeben, und der Mieter kann ihr im Zweifel mit einem Härtewiderspruch nach § 574 BGB entgegentreten.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Berechtigtes Interesse
Eigenbedarf, schuldhafte, nicht unerhebliche Pflichtverletzung oder angemessene wirtschaftliche Verwertung.
- Begründungspflicht
Die Kündigung muss die konkreten Gründe schriftlich nennen – sonst ist sie unwirksam.
- Kündigungssperre
Wird nach der Überlassung an den Mieter Wohnungseigentum begründet und anschließend veräußert, darf sich der Erwerber für Eigenbedarf oder wirtschaftliche Verwertung erst nach Ablauf von 3 Jahren seit seinem Erwerb berufen (§ 577a BGB); Landesverordnungen können auf bis zu 10 Jahre verlängern.
- Widerspruch
Bei unzumutbarer Härte kann der Mieter der Kündigung widersprechen (§ 574 BGB) und eine Fortsetzung verlangen.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Der Vermieter kündigt wegen Eigenbedarfs für die Tochter. Der Mieter prüft, ob der Bedarf wirklich besteht (z. B. andere freie Wohnungen im Haus) – bei Schein-Eigenbedarf ist die Kündigung unwirksam und kann Schadensersatz auslösen.
Häufige Fragen zu § 573 BGB
Wie erkenne ich Schein-Eigenbedarf?
Typische Anzeichen: Vermieter zieht nie ein, Zweitwohnung, Verkauf an Dritte nach Auszug. Für Schäden aus vorgetäuschtem Eigenbedarf haftet der Vermieter.
Welche Frist gilt für die Kündigung?
Die gesetzliche Kündigungsfrist des Vermieters richtet sich nach der Mietdauer (bis zu 9 Monate); längere vertragliche Fristen können vereinbart sein.
Was kann ich gegen die Kündigung tun?
Kündigungsgrund und Form sofort prüfen. Ein Härtewiderspruch nach § 574 BGB muss gemäß § 574b BGB in Textform grundsätzlich spätestens zwei Monate vor dem Beendigungszeitpunkt erklärt werden, wenn der Vermieter ordnungsgemäß auf Form und Frist hingewiesen hat. Ohne diesen Hinweis kann der Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsprozesses erklärt werden.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 573 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 574 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 577a BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 574b BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
