Drei aufeinanderfolgende Kalenderblätter, Briefumschlag und Wohnungsschlüssel zur Mietkündigungsfrist

§ 573c BGB: Kündigungsfrist Mieter + Rechner

§ 573c BGB erklärt: 3 Monate zum Monatsende, 3. Werktag und Zugang richtig berechnen – mit Kündigungsfrist-Rechner und Musterbrief.

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Von SpecterAI Redaktion

Mietrecht · § 573c BGB

§ 573c BGB: Kündigungsfrist berechnen – für Mieter und Vermieter

Direkte Antwort: Mieter können einen unbefristeten Wohnraummietvertrag grundsätzlich mit drei Monaten Frist zum Monatsende kündigen. Geht die Kündigung spätestens am dritten Werktag zu, zählt der laufende Monat mit. Für Vermieter verlängert sich die Frist nach fünf und acht Jahren seit der Überlassung jeweils um drei Monate.

Stand: September 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Regelfall-Rechner: Zugang → frühestes Mietende

Entscheidend ist der Tag, an dem die Kündigung tatsächlich zugeht – nicht das Datum auf dem Brief. Der Rechner zeigt den Regelfall und ersetzt keine Prüfung besonderer Vertragsklauseln.

Automatisch berücksichtigt werden nur bundeseinheitliche Feiertage. Landesfeiertage, örtliche Feiertage, vertragliche Kündigungsausschlüsse und Sonderwohnformen werden nicht automatisch erkannt und müssen gesondert geprüft werden.

Mieter und Vermieter: dieselbe Vorschrift, unterschiedliche Frist

Mieter

Die Grundfrist beträgt drei Monate zum Monatsende – unabhängig davon, wie lange der Mietvertrag schon läuft. Eine längere Frist zum Nachteil des Mieters ist nach § 573c Abs. 4 BGB unwirksam.

Vermieter

Auch hier gilt zunächst die Dreimonatsfrist. Nach fünf Jahren seit der Überlassung werden sechs Monate daraus, nach acht Jahren neun Monate. Der Rechner legt diese Schwelle anhand des Überlassungs- und Zugangstags zugrunde.

Der dritte Werktag ist keine pauschale „drei Tage nach Monatsbeginn“-Regel: Gezählt werden Montag bis Samstag, Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht. Für Streitfälle sollten Sie den Zugang möglichst vor dem Grenztag beweissicher dokumentieren.

§ 568 BGB: Schriftform und Zugang sichern

Die Kündigung eines Mietverhältnisses über Wohnraum muss nach § 568 BGB schriftlich erfolgen. Das bedeutet eine lesbare Erklärung auf Papier mit eigenhändiger Unterschrift. E-Mail, Messenger, mündliche Erklärung oder ein bloß eingescannter Namenszug ersetzen das Original nicht.

Zugang: Die Frist läuft erst, wenn die Kündigung dem Empfänger zugeht. Bei mehreren Mietern müssen grundsätzlich alle unterschreiben; die Kündigung sollte allen Vermietern oder einer wirksam benannten Empfangsperson zugehen. Eine Empfangsbestätigung oder ein Zeuge kann den Nachweis erleichtern.

Sonderfälle, die der Regelfall-Rechner nicht entscheidet

  • Befristeter Mietvertrag: Er endet grundsätzlich mit Ablauf der vereinbarten Zeit. Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn sie vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist.
  • Kündigungsausschluss: Ein wirksamer zeitlicher Ausschluss der ordentlichen Kündigung kann den Auszug trotz Dreimonatsfrist hinauszögern. Vertrag und Klausel müssen im Einzelfall geprüft werden.
  • Vorübergehender Gebrauch: Für Wohnraum, der nur zum vorübergehenden Gebrauch vermietet ist, kann eine kürzere Frist vereinbart werden (§ 573c Abs. 2 BGB).
  • Möbliertes Zimmer in der Vermieterwohnung: Für den Sonderfall des § 549 Abs. 2 Nr. 2 BGB gilt § 573c Abs. 3 BGB mit einer besonderen Kündigung zum Ablauf des Monats, wenn die Erklärung spätestens am 15. zugeht.
  • Fristlose Kündigung: Eine außerordentliche Kündigung aus wichtigem Grund folgt anderen Voraussetzungen und wird durch diesen Rechner nicht geprüft.

Samstag, Feiertage und BGH VIII ZR 206/04

Der Bundesgerichtshof hat in VIII ZR 206/04 klargestellt, dass Samstag bei der Karenzfrist des § 573c BGB grundsätzlich als Werktag mitzählt. Ob § 193 BGB die Karenzzeit verlängert, wenn gerade der dritte Werktag ein Samstag ist, ließ das Gericht ausdrücklich offen. Der Rechner verschiebt diese Kante deshalb nicht auf Montag. Automatisch berücksichtigt werden nur bundeseinheitliche Feiertage; Landes- und örtliche Feiertage erfordern eine gesonderte Prüfung.

Kündigungsmuster für Mieter

Tragen Sie Adresse, Datum und Namen ein. Unterschreiben Sie das Original eigenhändig und bewahren Sie einen Zustellnachweis auf.

[Ihr Name] [Ihre Adresse] [PLZ Ort] [Name und Anschrift des Vermieters] [Ort], [Datum] Kündigung des Mietvertrags für [vollständige Wohnungsadresse] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit kündige ich den Mietvertrag über die oben genannte Wohnung ordentlich und fristgerecht zum nächstmöglichen Zeitpunkt. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Kündigung und den Beendigungszeitpunkt schriftlich. Für die Wohnungsübergabe bitte ich um einen Terminvorschlag. Mit freundlichen Grüßen [Eigenhändige Unterschrift] [Name in Druckbuchstaben]

Häufige Fragen zu § 573c BGB

Welche Kündigungsfrist gilt für Mieter?

Bei einem unbefristeten Wohnraummietvertrag gilt grundsätzlich eine Frist von drei Monaten zum Monatsende. Der Zugang muss spätestens am dritten Werktag des Monats erfolgen, damit dieser Monat mitzählt.

Zählt ein Samstag als Werktag?

Grundsätzlich ja. Ob § 193 BGB die Karenzzeit verlängert, wenn gerade der dritte Werktag ein Samstag ist, ließ BGH VIII ZR 206/04 jedoch offen. Der Rechner verschiebt deshalb nicht automatisch auf Montag; für eine sichere Planung sollte die Kündigung früher zugehen.

Verlängert sich die Frist eines Mieters nach fünf oder acht Jahren?

Nein. Die Verlängerung um jeweils drei Monate nach fünf und acht Jahren seit Überlassung gilt für Kündigungen durch den Vermieter. Für Mieter bleibt es grundsätzlich bei drei Monaten.

Reicht eine Kündigung per E-Mail oder WhatsApp?

Nein. § 568 BGB verlangt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift. Eine E-Mail, ein Scan oder eine WhatsApp-Nachricht ersetzt das unterschriebene Original nicht.

Amtliche Quellen

Kündigungsschreiben und Frist gemeinsam prüfen

Wenn Zugang, Vertrag oder Kündigungsgrund unklar sind, können Sie die Unterlagen für eine erste rechtliche Einordnung strukturieren lassen.

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