Was bedeutet § 573c BGB für Sie?
§ 573c BGB regelt die Kündigungsfrist des Mieters: Sie beträgt gesetzlich drei Monate und endet immer zum Ablauf eines Monats. Damit der Monat mitzählt, muss die Kündigung spätestens am dritten Werktag des Monats beim Vermieter zugehen. Wer später kündigt, verschiebt das Mietende automatisch um einen Monat. Ein Kündigungsfristen-Rechner hilft, den spätesten Zugangstermin exakt zu bestimmen.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Drei Monate
Gesetzliche Frist: 3 Monate zum Monatsende; vertraglich kann für den Mieter keine längere Frist vereinbart werden.
- 3. Werktag
Zugang bis spätestens zum 3. Werktag des Monats, damit der Monat noch mitzählt (Samstag zählt als Werktag).
- Schriftform
Die Kündigung bedarf der Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift – E-Mail oder WhatsApp sind unwirksam.
- Zugang beweisen
Persönliche Übergabe mit Quittung oder Zeugen; Einwurf-Einschreiben allein gilt nach BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24, ohne Auslieferungsbeleg nicht als beweissicherer Nachweis.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Kündigung geht am 10. des Monats beim Vermieter ein – der 3. Werktag ist überschritten, das Mietende verschiebt sich um einen Monat. Bei Zugang am 1. des Monats endet das Mietverhältnis zum Ablauf des übernächsten Monats.
Häufige Fragen zu § 573c BGB
Zählt der Samstag als Werktag?
Ja, für die Kündigungsfrist zählen Montag bis Samstag als Werktage; nur Sonn- und gesetzliche Feiertage nicht (§ 193 BGB).
Darf der Vermieter eine längere Kündigungsfrist vereinbaren?
Für Mieter nicht – eine längere als die gesetzliche Frist zum Nachteil des Mieters ist unwirksam.
Ist die Kündigung per E-Mail wirksam?
Nein, § 568 BGB verlangt Schriftform mit eigenhändiger Unterschrift; auch eingescannte Unterschriften genügen nicht.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 573c BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 193 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 568 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- BAG, Urteil vom 30.01.2025 – 2 AZR 68/24
Amtliche Quelle: Bundesarbeitsgericht
