Was bedeutet § 569 BGB für Sie?
§ 569 BGB regelt die fristlose Kündigung von Wohnraum: Sie ist möglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und die Fortsetzung unzumutbar ist. Der klassische Fall für Vermieter ist ein Mietrückstand von zwei Monatsmieten. Mieter dürfen fristlos kündigen, wenn die Wohnung gesundheitsgefährdend ist. Ein Sonderfall ist die Schonfristzahlung: Zahlt der Mieter den Rückstand binnen zwei Monaten nach Zustellung der Räumungsklage nach, verliert die fristlose Kündigung ihre Wirkung.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Rückstand des Mieters
Verzug mit der Miete in Höhe von mehr als einer Monatsmiete an zwei aufeinanderfolgenden Zahlungsterminen oder über mehr als zwei Termine mit einem Rückstand, der die Miete für zwei Monate erreicht (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB).
- Unverzüglich & begründet
Anders als im Arbeitsrecht (§ 626 Abs. 2 BGB) gibt es im Wohnraummietrecht keine gesetzliche Kündigungsfrist – der wichtige Grund muss im Kündigungsschreiben angegeben werden (§ 569 Abs. 4 BGB). Bei längerem Zuwarten mit der Kündigung droht allerdings Verwirkung.
- Schonfristzahlung
Nachzahlung bis spätestens 2 Monate nach Zustellung der Räumungsklage heilt die Kündigung (Schonfrist nach § 569 Abs. 3 Nr. 2 BGB) – nicht jedoch, wenn bereits in den letzten 2 Jahren eine Kündigung auf diese Weise unwirksam geworden ist.
- Mieterrechte
Gesundheitsgefährdung kann ein wichtiger Grund sein. Ist Abhilfe möglich, muss der Mieter grundsätzlich zuvor eine angemessene Frist setzen oder abmahnen (§ 543 Abs. 3 BGB); gesetzliche Ausnahmen bleiben vorbehalten.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Der Mieter schuldet 2.200 € (mehr als 2 Monatsmieten). Zahlt er nach Zugang der Räumungsklage innerhalb von 2 Monaten nach, ist die fristlose Kündigung geheilt – hat der Vermieter zusätzlich ordentlich gekündigt, bleibt diese Kündigung jedoch bestehen.
Häufige Fragen zu § 569 BGB
Wann ist die fristlose Kündigung des Vermieters ausgeschlossen?
Wenn der Rückstand nachgezahlt wird, bevor die Kündigung zugeht, oder die Schonfristzahlung innerhalb von 2 Monaten nach Klagezustellung erfolgt.
Braucht der Vermieter vorher eine Abmahnung?
Bei Zahlungsverzug nicht; bei anderen Pflichtverletzungen (z. B. Störung des Hausfriedens) ist regelmäßig eine Abmahnung erforderlich.
Wie wehre ich mich gegen eine fristlose Kündigung?
Unverzüglichkeit und Begründung prüfen, Rückstand nachzahlen (Schonfrist), Gründe bestreiten lassen, parallel erklärte ordentliche Kündigungen prüfen – im Zweifel Räumungsklage abwarten und Schutzantrag nach § 765a ZPO prüfen.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 569 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 626 Abs. 2 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
