Was bedeutet § 557b BGB für Sie?
§ 557b BGB regelt die Indexmiete: Die Miete folgt der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Eine Erhöhung ist möglich, wenn sich der Index seit der letzten Anpassung geändert hat – in der Regel per Erklärung in Textform. Wichtig für Mieter: Das Erhöhungsverlangen muss die eingetretene Indexänderung sowie die neue Miete ausweisen, und eine Indexmieterhöhung braucht einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zwischen den Anpassungen.
Gesetzesstand geprüft am 12. August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Indexbindung
Miete steigt mit dem Verbraucherpreisindex (VPI) – die Erklärung muss die eingetretene Indexänderung sowie die neue Miete bzw. den Erhöhungsbetrag nennen (§ 557b Abs. 3 BGB); beide Indexstände selbst sind nicht erforderlich.
- 12-Monats-Frist
Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 12 Monate liegen; das Verlangen ist in Textform zu erklären.
- Keine Kappungsgrenze
Bei der Indexmiete gilt keine 15/20-%-Kappungsgrenze – die Indexanpassung ist von der Kappung grundsätzlich ausgenommen.
- Andere Erhöhungen
Eine Erhöhung bis zur Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist ausgeschlossen. Modernisierungserhöhungen nach §§ 559 oder 559e BGB sind während der Indexmiete nur in den eng begrenzten Fällen des § 557b Abs. 2 BGB zulässig; eine allgemeine zusätzliche Sperrfrist nach Modernisierung gibt es hier nicht.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Die Miete beträgt 1.000 €. Der VPI ist seit der letzten Anpassung um 3 % gestiegen – der Vermieter kann die Miete nach § 557b BGB um 30 € erhöhen, frühestens 12 Monate nach der letzten Anpassung.
Häufige Fragen zu § 557b BGB
Muss die Indexmieterhöhung begründet werden?
Das Erhöhungsverlangen muss die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben (§ 557b Abs. 3 BGB) – eine weitergehende Begründung ist nicht nötig.
Kann die Miete bei fallendem Index sinken?
Nach überwiegender Auffassung wirkt die Indexmiete in beide Richtungen: Bei gesunkenem Index kann der Mieter eine Herabsetzung verlangen und in Textform geltend machen (§ 557b Abs. 1, 3 BGB) – die Durchsetzbarkeit hängt vom Einzelfall ab; eine ausdrückliche vertragliche Regelung schafft Klarheit.
Gilt die Kappungsgrenze bei Indexmieten?
Nein, die 15/20-%-Kappungsgrenze aus § 558 BGB gilt für Indexanpassungen nach § 557b BGB nicht.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 557b BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 558 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
