Was bedeutet § 557b BGB für Sie?
§ 557b BGB regelt die Indexmiete: Die Miete folgt der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Eine Erhöhung ist möglich, wenn sich der Index seit der letzten Anpassung geändert hat – in der Regel per Erklärung in Textform. Wichtig für Mieter: Das Erhöhungsverlangen muss die eingetretene Indexänderung sowie die neue Miete ausweisen, und eine Indexmieterhöhung braucht einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zwischen den Anpassungen.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Indexbindung
Miete steigt mit dem Verbraucherpreisindex (VPI) – die Erklärung muss die eingetretene Indexänderung sowie die neue Miete bzw. den Erhöhungsbetrag nennen (§ 557b Abs. 3 BGB); beide Indexstände selbst sind nicht erforderlich.
- 12-Monats-Frist
Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 12 Monate liegen; das Verlangen ist in Textform zu erklären.
- Keine Kappungsgrenze
Bei der Indexmiete gilt keine 15/20-%-Kappungsgrenze – die Indexanpassung ist von der Kappung grundsätzlich ausgenommen.
- Andere Erhöhungen
Eine Erhöhung bis zur Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist ausgeschlossen. Modernisierungserhöhungen nach §§ 559 oder 559e BGB sind während der Indexmiete nur in den eng begrenzten Fällen des § 557b Abs. 2 BGB zulässig; eine allgemeine zusätzliche Sperrfrist nach Modernisierung gibt es hier nicht.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Die Miete beträgt 1.000 €. Der VPI ist seit der letzten Anpassung um 3 % gestiegen – der Vermieter kann die Miete nach § 557b BGB um 30 € erhöhen, frühestens 12 Monate nach der letzten Anpassung.
Häufige Fragen zu § 557b BGB
Muss die Indexmieterhöhung begründet werden?
Das Erhöhungsverlangen muss die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben (§ 557b Abs. 3 BGB) – eine weitergehende Begründung ist nicht nötig.
Kann die Miete bei fallendem Index sinken?
Nach überwiegender Auffassung wirkt die Indexmiete in beide Richtungen: Bei gesunkenem Index kann der Mieter eine Herabsetzung verlangen und in Textform geltend machen (§ 557b Abs. 1, 3 BGB) – die Durchsetzbarkeit hängt vom Einzelfall ab; eine ausdrückliche vertragliche Regelung schafft Klarheit.
Gilt die Kappungsgrenze bei Indexmieten?
Nein, die 15/20-%-Kappungsgrenze aus § 558 BGB gilt für Indexanpassungen nach § 557b BGB nicht.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 557b BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 558 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
