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§ 557b BGB Indexmiete: einfach erklärt

§ 557b BGB einfach erklärt: Wie sich die Indexmiete über den Verbraucherpreisindex anpasst, welche Sperrfristen gelten und was Mieter prüfen sollten.

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Was bedeutet § 557b BGB für Sie?

§ 557b BGB regelt die Indexmiete: Die Miete folgt der Entwicklung des Verbraucherpreisindexes für Deutschland. Eine Erhöhung ist möglich, wenn sich der Index seit der letzten Anpassung geändert hat – in der Regel per Erklärung in Textform. Wichtig für Mieter: Das Erhöhungsverlangen muss die eingetretene Indexänderung sowie die neue Miete ausweisen, und eine Indexmieterhöhung braucht einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten zwischen den Anpassungen.

Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Regeln sind besonders wichtig?

Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:

  • Indexbindung

    Miete steigt mit dem Verbraucherpreisindex (VPI) – die Erklärung muss die eingetretene Indexänderung sowie die neue Miete bzw. den Erhöhungsbetrag nennen (§ 557b Abs. 3 BGB); beide Indexstände selbst sind nicht erforderlich.

  • 12-Monats-Frist

    Zwischen zwei Erhöhungen müssen mindestens 12 Monate liegen; das Verlangen ist in Textform zu erklären.

  • Keine Kappungsgrenze

    Bei der Indexmiete gilt keine 15/20-%-Kappungsgrenze – die Indexanpassung ist von der Kappung grundsätzlich ausgenommen.

  • Andere Erhöhungen

    Eine Erhöhung bis zur Vergleichsmiete nach § 558 BGB ist ausgeschlossen. Modernisierungserhöhungen nach §§ 559 oder 559e BGB sind während der Indexmiete nur in den eng begrenzten Fällen des § 557b Abs. 2 BGB zulässig; eine allgemeine zusätzliche Sperrfrist nach Modernisierung gibt es hier nicht.

Wie sieht das in der Praxis aus?

Beispiel: Die Miete beträgt 1.000 €. Der VPI ist seit der letzten Anpassung um 3 % gestiegen – der Vermieter kann die Miete nach § 557b BGB um 30 € erhöhen, frühestens 12 Monate nach der letzten Anpassung.

Häufige Fragen zu § 557b BGB

Muss die Indexmieterhöhung begründet werden?

Das Erhöhungsverlangen muss die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung als Geldbetrag angeben (§ 557b Abs. 3 BGB) – eine weitergehende Begründung ist nicht nötig.

Kann die Miete bei fallendem Index sinken?

Nach überwiegender Auffassung wirkt die Indexmiete in beide Richtungen: Bei gesunkenem Index kann der Mieter eine Herabsetzung verlangen und in Textform geltend machen (§ 557b Abs. 1, 3 BGB) – die Durchsetzbarkeit hängt vom Einzelfall ab; eine ausdrückliche vertragliche Regelung schafft Klarheit.

Gilt die Kappungsgrenze bei Indexmieten?

Nein, die 15/20-%-Kappungsgrenze aus § 558 BGB gilt für Indexanpassungen nach § 557b BGB nicht.

Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?

Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.

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