Was bedeutet § 551 BGB für Sie?
§ 551 BGB begrenzt die Mietkaution auf maximal drei Monatsmieten (Nettokaltmiete) und schützt Mieter vor zu hohen Vorauszahlungen. Die Kaution ist getrennt vom Vermögen des Vermieters anzulegen – bei Mietwohnungen üblicherweise als Sparbuch oder Kautionskonto. Nach dem Ende des Mietverhältnisses muss die Kaution abgerechnet und zurückgezahlt werden, wobei der Vermieter berechtigte Forderungen (z. B. offene Nebenkosten) zurückbehalten darf.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Höchstgrenze
Maximal drei Monatskaltmieten – soweit die Kaution die Grenze übersteigt, ist die Abrede unwirksam; bis zur Grenze bleibt sie wirksam.
- Ratenzahlung
Auf Verlangen des Mieters ist die Kaution in drei gleichen Monatsraten zu zahlen; die erste Rate ist zu Mietbeginn fällig.
- Anlagepflicht
Getrennte Anlage zu dem für Spareinlagen mit dreimonatiger Kündigungsfrist üblichen Zinssatz; eine andere Anlageform kann vereinbart werden (§ 551 Abs. 3 BGB).
- Rückzahlung
Nach Mietende: Verzinsung mitzahlen, berechtigte Abzüge nur mit konkreten Nachweisen; Teilrückbehalt für noch offene Betriebskosten ist zulässig.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Bei einer Nettokaltmiete von 700 € darf die Kaution höchstens 2.100 € betragen. Der Mieter kann die Zahlung auf drei Raten von je 700 € aufteilen, auch wenn der Vermieter die volle Summe verlangt.
Häufige Fragen zu § 551 BGB
Was passiert, wenn die Kaution höher als 3 Monatsmieten ist?
Nur der die Grenze überschreitende Betrag ist unwirksam; überzahlte Beträge können nach § 812 BGB zurückgefordert werden.
Kann der Vermieter die Kaution zur Miete verrechnen?
Nein, die Kaution dient der Absicherung von Ansprüchen aus dem Mietverhältnis – sie darf nicht laufend verrechnet werden.
Wie lange darf der Vermieter die Kaution nach Auszug behalten?
Es gibt keine starre Abrechnungsfrist. Nach einer angemessenen Prüfungszeit ist der unstreitige Rest auszuzahlen. Wegen einer noch ausstehenden Betriebskostenabrechnung darf der Vermieter nur einen angemessenen Teil zurückbehalten, soweit eine Nachforderung konkret zu erwarten ist – nicht automatisch die gesamte Kaution bis zum Ablauf der zwölfmonatigen Abrechnungsfrist.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 551 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 812 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- BGH, Urteil vom 18.01.2006 – VIII ZR 71/05
Amtliche Quelle: Bundesgerichtshof
