Zuzahlung für Verbrauchs-Hilfsmittel: seit 30.07.2026 höchstens 15 € statt 10 € im Monat
Direkte Antwort: Für Hilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind – etwa Stoma-, Katheter- oder Inkontinenzbedarf –, zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent des Betrags, den die Krankenkasse übernimmt, seit dem 30.07.2026 aber höchstens 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V). Vorher lag die Grenze bei 10 Euro. Mehr zahlt deshalb nur, wessen Monatsbedarf über 100 Euro liegt.
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Auf einen Blick
Für Verbrauchs-Hilfsmittel wie Inkontinenz-, Stoma- oder Katheterbedarf zahlen Versicherte ab 18 Jahren 10 Prozent des Kassenbetrags, seit dem 30.07.2026 aber höchstens 15 statt 10 Euro im Monat (§ 33 Abs. 8 SGB V). Mehr zahlt nur, wessen Monatsbedarf über 100 Euro liegt – höchstens 5 Euro im Monat.
- Zuzahlung
- 10 % des Kassenbetrags
- § 33 Abs. 8 SGB V
- Obergrenze pro Monat
- 15 € (bis 29.07.2026: 10 €)
- BGBl. 2026 I Nr. 228
- Mehrbelastung
- nur ab 100 € Monatsbedarf, max. 5 € im Monat
- Rechner unten
- Unter 18 Jahren
- keine Zuzahlung
- § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V
Stand: 19. September 2026 · keine Rechtsberatung
Rechner: Betrifft mich die neue 15-Euro-Grenze?
Tragen Sie ein, wie viel die Krankenkasse für Ihren Monatsbedarf übernimmt. Den Betrag nennt Ihr Sanitätshaus oder Versorger.
Bis 29.07.2026 (max. 10 €)
10,00 €
Seit 30.07.2026 (max. 15 €)
12,00 €
Mehrbelastung
2,00 € / Monat
24,00 € im Jahr
Ihr Monatsbedarf liegt zwischen 100 und 150 Euro: Die Zuzahlung steigt auf 10 Prozent des Kassenbetrags.
Orientierung ohne Aufzahlungen für Produkte über dem Notwendigen. Alle Zuzahlungen zusammen sind auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begrenzt.
Hilfsmittel und Krankenkasse
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Die Regel in drei Schritten
1. 10 Prozent
Grundlage ist der Betrag, den die Krankenkasse für den Monatsbedarf übernimmt – nicht der Ladenpreis.
2. Höchstens 15 €
Seit dem 30.07.2026 ist die Zuzahlung für den gesamten Monatsbedarf auf 15 Euro gedeckelt (vorher 10 Euro).
3. Erst ab 18
Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren leisten keine Zuzahlung zu Hilfsmitteln.
Die Änderung stammt aus Art. 1 Nr. 12a des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 228), verkündet am 29.07.2026. Weil sie nicht zu den später in Kraft tretenden Nummern gehört, gilt sie nach Art. 8 Abs. 1 seit dem 30.07.2026.
Rechenbeispiele
Ab 2027: Auch die übrigen Zuzahlungen steigen
Dasselbe Gesetz fasst § 61 SGB V mit Wirkung zum 01.01.2027 neu. Für Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind (etwa Rollator, Bandage, Hörgerät), und für Arzneimittel gilt dann: 10 Prozent des Abgabepreises, mindestens 7,50 Euro und höchstens 15 Euro – bisher 5 und 10 Euro –, jeweils nicht mehr als die Kosten des Mittels. Den Überblick über alle Zuzahlungen 2027 und die Befreiung gibt der Zuzahlungs-Rechner 2027 mit Belastungsgrenze.
Wichtig für Viel-Nutzer: Alle Zuzahlungen eines Kalenderjahres sind auf 2 Prozent der Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt begrenzt, bei chronisch Kranken auf 1 Prozent (§ 62 SGB V). Quittungen sammeln lohnt sich.
Häufige Fragen zur Hilfsmittel-Zuzahlung
Wie hoch ist die Zuzahlung für Inkontinenzmaterial seit 2026?
Für zum Verbrauch bestimmte Hilfsmittel wie Inkontinenzmaterial beträgt die Zuzahlung 10 Prozent des Betrags, den die Krankenkasse übernimmt, höchstens aber 15 Euro für den gesamten Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V). Bis zum 29.07.2026 lag die Obergrenze bei 10 Euro. Bei einer typischen Inkontinenz-Pauschale von deutlich unter 100 Euro im Monat ändert sich deshalb nichts: 10 Prozent liegen dann ohnehin unter 10 Euro.
Wie hoch ist die Zuzahlung für Inkontinenzmaterial bei der AOK?
Bei der AOK gilt dieselbe gesetzliche Zuzahlung wie bei jeder gesetzlichen Krankenkasse: 10 Prozent des Betrags, den die Kasse übernimmt, seit dem 30.07.2026 höchstens 15 Euro für den Monatsbedarf (§ 33 Abs. 8 SGB V). Unterschiede zwischen den Kassen gibt es bei den vertraglich vereinbarten Pauschalen und Produkten, nicht bei der Zuzahlungsregel.
Wie hoch ist die Inkontinenzpauschale?
Eine gesetzlich einheitliche Höhe gibt es nicht. Jede Krankenkasse vereinbart die Pauschale mit ihren Vertragspartnern. Für Ihre Zuzahlung zählt der Betrag, den die Kasse übernimmt: Liegt er unter 100 Euro im Monat, bleibt die Zuzahlung unter 10 Euro, und die neue 15-Euro-Grenze wirkt sich nicht aus.
Welche Hilfsmittel übernimmt die Krankenkasse bei Inkontinenz?
Die Krankenkasse übernimmt die medizinisch notwendige Versorgung mit Inkontinenzhilfen nach ärztlicher Verordnung (§ 33 SGB V), zum Beispiel aufsaugende Vorlagen und Einmalhosen, Katheter oder Urinbeutel. Die Produkte sind im Hilfsmittelverzeichnis gelistet. Wählen Sie Produkte über das Maß des Notwendigen hinaus, tragen Sie die Mehrkosten selbst.
Ab wann gilt die höhere Zuzahlung von 15 Euro?
Die Änderung des § 33 Abs. 8 SGB V steht in Art. 1 Nr. 12a des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes (BGBl. 2026 I Nr. 228). Sie ist nicht unter den später in Kraft tretenden Vorschriften aufgeführt und gilt deshalb nach Art. 8 Abs. 1 seit dem Tag nach der Verkündung, also seit dem 30.07.2026.
Wer zahlt jetzt mehr?
Mehr zahlen nur Versicherte ab 18 Jahren, deren Monatsbedarf an Verbrauchs-Hilfsmitteln über 100 Euro liegt, zum Beispiel bei umfangreicher Stoma- oder Katheterversorgung. Zwischen 100 und 150 Euro Monatsbedarf steigt die Zuzahlung schrittweise, ab 150 Euro beträgt das Plus 5 Euro im Monat, also 60 Euro im Jahr.
Müssen Kinder und Jugendliche zuzahlen?
Nein. Die Zuzahlung für Hilfsmittel leisten nach § 33 Abs. 8 Satz 1 SGB V nur Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Was ändert sich 2027 bei anderen Hilfsmitteln wie Rollator oder Hörgerät?
Für Hilfsmittel, die nicht zum Verbrauch bestimmt sind, gilt die allgemeine Zuzahlungsregel des § 61 SGB V: bis 31.12.2026 10 Prozent, mindestens 5 und höchstens 10 Euro. Ab dem 01.01.2027 steigen Mindest- und Höchstbetrag auf 7,50 und 15 Euro (§ 61 SGB V n.F.). Die Zuzahlung beträgt aber nie mehr als die Kosten des Mittels.
Gibt es eine Obergrenze für alle Zuzahlungen im Jahr?
Ja. Alle Zuzahlungen zusammen sind auf die Belastungsgrenze nach § 62 SGB V begrenzt: 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt, für chronisch Kranke 1 Prozent. Wer sie erreicht, kann sich für den Rest des Jahres von der Krankenkasse befreien lassen.
Ist die Aufzahlung beim Sanitätshaus dasselbe wie die Zuzahlung?
Nein. Die gesetzliche Zuzahlung ist der Eigenanteil nach § 33 Abs. 8 SGB V. Wählen Versicherte ein Hilfsmittel, das über das Maß des Notwendigen hinausgeht, tragen sie die Mehrkosten selbst (§ 33 Abs. 1 SGB V). Solche Aufzahlungen zählen nicht zur Belastungsgrenze.
Fazit
Die neue 15-Euro-Grenze trifft vor allem Menschen mit teurem Monatsbedarf, etwa bei Stoma- oder Katheterversorgung – bis zu 60 Euro mehr im Jahr. Bei kleinen Pauschalen ändert sich nichts. Prüfen Sie Ihren Kassenbetrag mit dem Rechner und behalten Sie die Belastungsgrenze im Blick.
Bescheid oder Abrechnung prüfen lassen
Laden Sie Rechnung, Zuzahlungsquittung oder den Bescheid Ihrer Krankenkasse hoch. SpecterAI ordnet Zuzahlung, Aufzahlung und Belastungsgrenze ein – als rechtliche Orientierung, nicht als Ersatz für eine Einzelfallberatung.
Abrechnung prüfen lassenHinweis: SpecterAI liefert rechtliche Orientierung und keine Rechtsberatung.

