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§ 1922 BGB Erbschaft: einfach erklärt

§ 1922 BGB einfach erklärt: Wann die Erbschaft übergeht, was der Erbe erbt (auch Schulden) und wie man die Erbschaft ausschlagen kann.

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Was bedeutet § 1922 BGB für Sie?

§ 1922 BGB ist die Grundnorm des Erbrechts: Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen – Rechte UND Pflichten, also auch Schulden – kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Man erbt automatisch; ein Erbschein ist nur der Nachweis. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Sie beträgt 6 Monate nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt (§ 1944 Abs. 3 BGB). Alternativ kommen Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz in Betracht.

Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Welche Regeln sind besonders wichtig?

Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:

  • Automatischer Übergang

    Die Erbschaft geht mit dem Erbfall kraft Gesetzes über – ohne Antrag oder Annahme.

  • Auch Schulden

    Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, kann die Haftung aber auf den Nachlass beschränken.

  • Ausschlagung

    Frist: 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall; 6 Monate in den Auslandsfällen des § 1944 Abs. 3 BGB. Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden und rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen (§ 1945 BGB).

  • Erbschein

    Dokument zum Nachweis der Erbenstellung – auf Antrag beim Nachlassgericht.

Wie sieht das in der Praxis aus?

Beispiel: Der Vater stirbt und hinterlässt 200.000 € Schulden und ein Auto. Der Sohn erbt beides automatisch – schlägt er innerhalb von 6 Wochen aus, geht der Nachlass an den nächsten Erben über.

Häufige Fragen zu § 1922 BGB

Muss ich die Erbschaft annehmen?

Nein, sie fällt automatisch an – wer nicht erben will, muss aktiv ausschlagen.

Was passiert, wenn ich nicht ausschlage?

Sie bleiben Erbe und haften für die Schulden – die Haftung kann aber auf den Nachlass beschränkt werden (Nachlassverwaltung/Insolvenz).

Wann kann ich die Ausschlagungsfrist verlängern?

Eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Die durch Fristablauf fingierte Annahme kann nach § 1956 BGB nur bei einem anerkannten Anfechtungsgrund, etwa einem relevanten Irrtum, angefochten werden; § 1954 BGB regelt dafür die Anfechtungsfrist. Bloße unverschuldete Verspätung genügt nicht.

Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?

Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.

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