Was bedeutet § 1922 BGB für Sie?
§ 1922 BGB ist die Grundnorm des Erbrechts: Mit dem Tod geht das gesamte Vermögen – Rechte UND Pflichten, also auch Schulden – kraft Gesetzes auf den oder die Erben über. Man erbt automatisch; ein Erbschein ist nur der Nachweis. Die Ausschlagungsfrist beträgt grundsätzlich 6 Wochen. Sie beträgt 6 Monate nur, wenn der Erblasser seinen letzten Wohnsitz ausschließlich im Ausland hatte oder sich der Erbe bei Fristbeginn im Ausland aufhielt (§ 1944 Abs. 3 BGB). Alternativ kommen Nachlassverwaltung oder Nachlassinsolvenz in Betracht.
Stand: August 2026. Allgemeine Rechtsinformation – keine Rechtsberatung im Einzelfall.
Welche Regeln sind besonders wichtig?
Für die erste Einordnung kommt es vor allem auf diese Punkte an:
- Automatischer Übergang
Die Erbschaft geht mit dem Erbfall kraft Gesetzes über – ohne Antrag oder Annahme.
- Auch Schulden
Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten, kann die Haftung aber auf den Nachlass beschränken.
- Ausschlagung
Frist: 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall; 6 Monate in den Auslandsfällen des § 1944 Abs. 3 BGB. Die Erklärung muss zur Niederschrift des Nachlassgerichts oder in öffentlich beglaubigter Form abgegeben werden und rechtzeitig beim zuständigen Gericht eingehen (§ 1945 BGB).
- Erbschein
Dokument zum Nachweis der Erbenstellung – auf Antrag beim Nachlassgericht.
Wie sieht das in der Praxis aus?
Beispiel: Der Vater stirbt und hinterlässt 200.000 € Schulden und ein Auto. Der Sohn erbt beides automatisch – schlägt er innerhalb von 6 Wochen aus, geht der Nachlass an den nächsten Erben über.
Häufige Fragen zu § 1922 BGB
Muss ich die Erbschaft annehmen?
Nein, sie fällt automatisch an – wer nicht erben will, muss aktiv ausschlagen.
Was passiert, wenn ich nicht ausschlage?
Sie bleiben Erbe und haften für die Schulden – die Haftung kann aber auf den Nachlass beschränkt werden (Nachlassverwaltung/Insolvenz).
Wann kann ich die Ausschlagungsfrist verlängern?
Eine Verlängerung sieht das Gesetz nicht vor. Die durch Fristablauf fingierte Annahme kann nach § 1956 BGB nur bei einem anerkannten Anfechtungsgrund, etwa einem relevanten Irrtum, angefochten werden; § 1954 BGB regelt dafür die Anfechtungsfrist. Bloße unverschuldete Verspätung genügt nicht.
Welche amtlichen Quellen wurden verwendet?
Die verlinkten Fundstellen führen direkt zu den amtlichen Gesetzestexten und – soweit im Artikel zitiert – zu den Entscheidungen der zuständigen Bundesgerichte.
- § 1922 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 1944 Abs. 3 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 1945 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 1956 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
- § 1954 BGB – Bürgerliches Gesetzbuch
Amtliche Quelle: Gesetze im Internet
