Recht auf Reparatur ab 31.07.2026: 12 Monate längere Gewährleistung nach Reparatur
Für Kaufverträge ab dem 31. Juli 2026 soll eine Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist einmalig um zwölf Monate verlängern. Prüfen Sie das rechnerische Fristende, vergleichen Sie altes und neues Kaufrecht und kopieren Sie eine Mängelrüge für den Händler.
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Wie lange läuft die Gewährleistung nach einer Reparatur?
Für Kaufverträge ab 31.07.2026 verlängert eine Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche nach dem neuen § 475e Abs. 5 BGB einmalig um zwölf Monate. Aus der zweijährigen Regelfrist ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) werden effektiv drei Jahre ab Ablieferung. Die zwölf Monate beginnen nicht mit dem Reparaturdatum, sondern werden auf das ursprüngliche Fristende aufgeschlagen. Das Gesetz ist beschlossen, mit Stand 14. Juli 2026 aber noch nicht verkündet oder in Kraft. Für Kaufverträge bis einschließlich 30.07.2026 gilt das alte Recht.
Drei Daten. Ein nachvollziehbares Fristende.
Der Rechner trennt die neue Zwölf-Monats-Verlängerung sauber von der bereits geltenden Zwei-Monats-Ablaufhemmung und zeigt, welcher Zeitpunkt später liegt.
Allgemeine Information, keine Rechtsberatung im Einzelfall. Der neue § 475e Abs. 5 BGB steht noch nicht im geltenden BGB-Text. Das Gesetz wurde beschlossen, war am 14. Juli 2026 aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet; Artikel 3 sieht das Inkrafttreten am Tag nach der Verkündung vor.
Was ändert sich zum 31. Juli 2026? Status: beschlossen
Grundlage ist die Richtlinie (EU) 2024/1799 vom 13. Juni 2024 zur Förderung der Reparatur von Waren. Sie wurde am 10. Juli 2024 im Amtsblatt der Europ äischen Union veröffentlicht. Artikel 22 verpflichtet die Mitgliedstaaten, ihre Umsetzungsvorschriften bis zum 31. Juli 2026 zu erlassen und zu veröffentlichen. Das deutsche Umsetzungsgesetz wurde als Bundestags-Drucksache 21/5923 unter Federführung des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz beraten.
Der Bundestag nahm das Gesetz am 25. Juni 2026 in der vom Ausschuss für Recht und Verbraucherschutz geänderten Fassung an. Der Bundesrat billigte es am 10. Juli 2026 als Einspruchsgesetz. Mit Stand 14. Juli 2026 war es noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet und deshalb noch nicht in Kraft. Die sachlich korrekte Statusangabe lautet daher: beschlossen, Verkündung und formelles Inkrafttreten stehen noch aus.
Drei Bausteine der Umsetzung
Gewährleistung
Einmalig zwölf Monate mehr nach einer Nachbesserung (§ 475e Abs. 5 BGB neu).
Herstellerreparatur
Eigenständiger Anspruch für erfasste Produkte außerhalb der Gewährleistung (§§ 479a–479g BGB neu).
Reparaturformular
Freiwilliges Europäisches Formular für Reparaturinformationen (Art. 245 EGBGB, Anlage 19).
Keine Rückwirkung: Nach der neuen Übergangsregel im EGBGB bleiben auf Kaufverträge, die vor dem 31. Juli 2026 geschlossen wurden, die bis einschließlich 30. Juli 2026 geltenden Regeln anwendbar. Die neue Gewährleistungsverlängerung gilt nur für Kaufverträge ab 31.07.2026.
Zwölf Monate mehr Gewährleistung nach Reparatur (§ 475e Abs. 5 BGB neu)
Der beschlossene neue Absatz 5 besagt sinngemäß: Wird die Nacherfüllung nach § 439 BGB durch Nachbesserung geleistet, verlängert sich die ursprüngliche Verjährungsfrist für Mängelansprüche einmalig um zwölf Monate. Diese Vorschrift steht am 14. Juli 2026 noch nicht im geltenden BGB und ist für die kaufrechtliche Anwendung auf Verträge ab dem 31. Juli 2026 zugeschnitten.
Ausgangspunkt bleibt § 438 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 BGB: Mängelansprüche verjähren im Regelfall zwei Jahre nach Ablieferung der Sache. Der neue Absatz addiert zwölf Monate zu genau diesem ursprünglichen Fristende. Im Regelfall entstehen so effektiv drei Jahre ab Ablieferung. Die oft verkürzte Formel „Rückgabe nach Reparatur plus zwölf Monate“ ist falsch.
1. Grundfrist
Ablieferung + zwei Jahre
§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB
2. Verlängerung
Grundfrist + zwölf Monate
§ 475e Abs. 5 BGB neu
3. Ergebnis
Effektiv drei Jahre ab Ablieferung
Nur einmalig bei Nachbesserung
Nur die Nachbesserung, also die Reparatur, löst die Verlängerung aus. § 439 Abs. 1 BGB gibt dem Käufer grundsätzlich die Wahl zwischen Nachbesserung und Nachlieferung. Ein Austausch durch Nachlieferung führt nicht zur neuen Zwölf-Monats-Verlängerung. „Einmalig“ bedeutet zudem, dass sie konservativ nur ein einziges Mal berücksichtigt wird – auch wenn es mehrere Reparaturen gibt.
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Rechner: Läuft meine Gewährleistung nach Reparatur noch?
Der Rechner arbeitet nur in Ihrem Browser. Das Vertragsdatum entscheidet über altes oder neues Recht; das Ablieferungsdatum startet die zweijährige Grundfrist. Hinzu kommt das Datum, an dem Sie die reparierte Ware zurückerhalten haben. Das Ergebnis aktualisiert sich direkt bei jeder Änderung; die eingegebenen Daten werden nicht übertragen.
Entscheidet, ob das neue Recht für Verträge ab 31.07.2026 gilt.
Startet die zweijährige Grundfrist nach § 438 Abs. 2 BGB.
Dieses Datum bestimmt den Zwei-Monats-Mindestschutz aus § 475e Abs. 4 BGB.
Bitte Vertragsdatum, Ablieferungsdatum und Rückgabedatum eingeben.
Schritt 1
Vertragsdatum entscheidet über altes oder neues Recht.
Schritt 2
Ablieferung plus zwei Jahre ergibt die Grundfrist.
Schritt 3
Bei neuem Recht kommen einmalig zwölf Monate hinzu.
Schritt 4
Späteren Zeitpunkt aus Frist und Zwei-Monats-Schutz verwenden.
Konservative Berechnung: Der Rechner unterstellt einen Verbrauchsgüterkauf und eine Nachbesserung. Er kann nicht prüfen, wann die Ware zur Reparatur übergeben oder die Nachbesserung verlangt wurde. Mehrere Reparaturen, Garantien und Sonderfälle benötigen eine individuelle Prüfung. Dies ist keine Rechtsberatung.
Zwei-Monats-Regel vs. Zwölf-Monats-Verlängerung – nicht verwechseln
Der aktuell geltende § 475e Abs. 4 BGB enthält bereits eine Ablaufhemmung. Wurde die Ware zur Nacherfüllung oder Garantie übergeben, tritt die Verjährung des geltend gemachten Mangels nicht vor Ablauf von zwei Monaten nach Rückgabe der nachgebesserten oder ersetzten Ware ein. Das ist keine Verlängerung der ursprünglichen Frist um zwölf Monate.
§ 475e Abs. 4 BGB: bereits geltend
Ablaufhemmung bis mindestens zwei Monate nach Rückgabe. Sie bezieht sich auf den geltend gemachten Mangel und bleibt unverändert bestehen.
§ 475e Abs. 5 BGB: neu
Echte, einmalige Verlängerung der ursprünglichen Frist um zwölf Monate bei Nachbesserung für Kaufverträge ab 31.07.2026.
Für Kaufverträge ab 31.07.2026 stehen beide Absätze nebeneinander. Praktisch ist der spätere Zeitpunkt maßgeblich: entweder das verlängerte Fristende oder der Ablauf von zwei Monaten nach Rückgabe. Genau diesen Vergleich bildet der Rechner ab.
Reparierbarkeit als Sachmangel (§ 434 Abs. 3 BGB neu)
Der geänderte § 434 Abs. 3 Satz 2 BGB nimmt die Reparierbarkeit in die übliche Beschaffenheit einer Sache auf – zusammen mit Menge, Qualität, Haltbarkeit, Funktionalität, Kompatibilität und Sicherheit. Bis 30.07.2026 nennt dieser Katalog die Reparierbarkeit nicht. Für Verbrauchsgüterkäufe ab 31.07.2026 kann eine fehlende oder eingeschränkte Reparierbarkeit deshalb einen Sachmangel begründen.
Für Kaufverträge zwischen Unternehmern gilt ein anderer Übergang: Das Reparierbarkeits-Kriterium wird dort erst auf Verträge angewandt, die nach dem 31.12.2027 geschlossen werden. Die Seite und der Rechner richten sich dagegen an Verbraucher.
Vergleich: Gewährleistung nach Reparatur bis 30.07.2026 vs. ab 31.07.2026
Entscheidend ist das Datum des Kaufvertragsschlusses. Die Übergangsvorschrift trennt Verträge bis einschließlich 30.07.2026 vom neuen Kaufrecht für Verträge ab 31.07.2026.
Gewährleistung nach Reparatur: Kaufvertrag bis 30.07.2026 vs. ab 31.07.2026
| Kriterium | Kaufvertrag bis 30.07.2026 (altes Recht) | Kaufvertrag ab 31.07.2026 (neues Recht) |
|---|---|---|
| Verlängerung nach Nachbesserung | Keine echte Verlängerung um zwölf Monate. | Einmalig zwölf Monate zusätzlich (§ 475e Abs. 5 BGB neu). |
| Gesamtdauer ab Ablieferung | Im Regelfall zwei Jahre (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB). | Im Regelfall effektiv drei Jahre ab Ablieferung. |
| Mindestschutz nach Rückgabe | Ja: Ablauf nicht vor zwei Monaten nach Rückgabe (§ 475e Abs. 4 BGB). | Ja: unverändert zwei Monate; gilt neben der neuen Verlängerung (§ 475e Abs. 4 BGB). |
| Reparierbarkeit als Sachmangel | Nicht im Katalog der üblichen Beschaffenheit enthalten. | Kann als übliche Beschaffenheit relevant sein (§ 434 Abs. 3 BGB neu). |
| Information vor Nacherfüllung | Keine besondere Information zur Zwölf-Monats-Verlängerung. | Information über Wahlrecht und Verlängerung (§ 475 Abs. 4 BGB neu). |
| Anspruch gegen den Hersteller | Im bisherigen Recht kein Anspruch aus den neuen Vorschriften; nach deren Inkrafttreten kann er auch für diesen Altkauf greifen. | Für erfasste Produktgruppen außerhalb der Gewährleistung (§§ 479a–479g BGB neu); nicht an den Kaufstichtag gebunden. |
Auf kleinen Bildschirmen horizontal scrollen. Die erste Spalte bleibt zur Orientierung sichtbar.
Reparaturanspruch direkt gegen den Hersteller (§§ 479a–479g BGB neu)
Vom Gewährleistungsfall beim Händler zu trennen ist der neue eigenständige Reparaturanspruch gegen den Hersteller. § 479a BGB eröffnet ihn außerhalb der Gewährleistung, wenn dem Verbraucher die Rechte aus § 437 BGB nicht oder nicht mehr zustehen und das Produkt zu einer erfassten Gruppe aus Anhang II der Richtlinie (EU) 2024/1799 gehört.
Nach § 479b BGB muss der Hersteller auf Verlangen innerhalb angemessener Frist reparieren – unentgeltlich oder gegen angemessenes Entgelt. § 479c betrifft Ersatzteile und Werkzeuge zu angemessenem Preis, § 479d Informations- und Richtpreispflichten und § 479e das Verbot reparaturhemmender Technik. Die Regelungen werden durch §§ 479f und 479g BGB ergänzt.
Welche Produkte sind erfasst?
Maßgeblich ist der genaue Katalog in Anhang II der Richtlinie und den zugehörigen Ökodesign-Rechtsakten. Dazu gehören unter anderem:
Anders als die neue Gewährleistungsverlängerung ist dieser Herstelleranspruch nicht an den Kaufstichtag 31.07.2026 gebunden. Er kann daher auch früher gekaufte Geräte erfassen, solange für die Produktgruppe die Reparierbarkeitspflicht nach den einschlägigen Ökodesign-Rechtsakten läuft. Eine Haltbarkeitsgarantie des Herstellers vermittelt nach dem neu gefassten § 479 Abs. 3 BGB während des Garantiezeitraums mindestens den dort beschriebenen Nacherfüllungsanspruch.
Reparaturbetriebe können außerdem freiwillig das Europäische Formular für Reparaturinformationen nach Art. 245 EGBGB und Anlage 19 verwenden. Ein vollständig ausgefülltes Formular ist ein für dreißig Kalendertage bindender Antrag auf Abschluss eines Reparaturvertrags. Die Verwendung des Formulars ist nicht verpflichtend.
Informationspflicht des Händlers vor der Reparatur (§ 475 Abs. 4 BGB neu)
Vor der Nacherfüllung muss der Unternehmer Verbraucher künftig über zwei Punkte informieren: erstens über das Wahlrecht aus § 439 Abs. 1 BGB zwischen Nachbesserung und Nachlieferung, zweitens über die einmalige Zwölf-Monats-Verlängerung bei einer Nachbesserung nach § 475e Abs. 5 BGB. Die Information soll also erfolgen, bevor die gewählte Art der Nacherfüllung durchgeführt wird.
Praktisch wichtig: Unterbleibt die Information, bleibt der gesetzliche Anspruch dennoch bestehen. Dokumentieren Sie gleichwohl, welche Option angeboten und welche Reparatur tatsächlich durchgeführt wurde.
Muster: Mängelrüge mit Nachbesserungsverlangen
Ersetzen Sie alle Platzhalter und beschreiben Sie den Mangel konkret. Der Hinweis auf § 475e Abs. 5 BGB gehört nur in Schreiben zu Kaufverträgen ab 31.07.2026. Bewahren Sie Kaufbeleg, Versand- oder Übergabenachweis sowie die Antwort des Händlers zusammen auf.
Betreff: Mängelrüge und Verlangen auf Nacherfüllung (Nachbesserung) Sehr geehrte Damen und Herren, am [Kaufdatum] habe ich bei Ihnen folgenden Artikel gekauft: [Artikelbezeichnung / Bestell- bzw. Rechnungsnummer]. Die Ware wurde mir am [Ablieferungsdatum] übergeben. An der Ware ist folgender Mangel aufgetreten: [Mangel konkret beschreiben – was funktioniert nicht, seit wann]. Es handelt sich um einen Sachmangel im Sinne des § 434 BGB. Ich mache hiermit meine Mängelrechte nach § 437 Nr. 1 BGB geltend und verlange Nacherfüllung durch Nachbesserung (Reparatur) gemäß § 439 Abs. 1 BGB. Bitte beseitigen Sie den Mangel unentgeltlich. Ich setze Ihnen hierfür eine Frist bis zum [Datum]. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist behalte ich mir vor, weitere gesetzliche Rechte (Rücktritt, Minderung, Schadensersatz) geltend zu machen. [Nur bei Kaufvertrag ab 31.07.2026 einfügen:] Ich weise darauf hin, dass sich mit der Nachbesserung die ursprüngliche Verjährungsfrist meiner Mängelansprüche gemäß § 475e Abs. 5 BGB einmalig um zwölf Monate verlängert. Bitte bestätigen Sie mir den Eingang dieser Mängelrüge und teilen Sie mir mit, wann und wie die Reparatur erfolgt. Mit freundlichen Grüßen [Name] [Anschrift] [Datum]
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Häufige Fragen zur Gewährleistung nach Reparatur
Wie lange habe ich nach einer Reparatur noch Gewährleistung?
Für Käufe ab 31.07.2026 gilt: Zur ursprünglichen Frist von zwei Jahren ab Ablieferung (§ 438 Abs. 1 Nr. 3, Abs. 2 BGB) kommen einmalig zwölf Monate hinzu (§ 475e Abs. 5 BGB neu). Das ergibt effektiv drei Jahre ab Ablieferung. Zusätzlich endet die Verjährung nicht vor zwei Monaten nach Rückgabe der reparierten Ware (§ 475e Abs. 4 BGB).
Verlängert sich die Gewährleistung durch jede Reparatur?
Nein. Die Zwölf-Monats-Verlängerung nach § 475e Abs. 5 BGB greift nur einmalig und nur, wenn die Nacherfüllung durch Nachbesserung, also Reparatur, erfolgt. Eine Nachlieferung oder ein Austausch nach § 439 Abs. 1 BGB löst diese Verlängerung nicht aus.
Rechnet sich die neue Frist ab dem Reparaturdatum plus zwölf Monate?
Nein, das ist ein verbreiteter Irrtum. Die zwölf Monate werden auf das ursprüngliche Fristende ab Ablieferung aufgeschlagen, nicht ab dem Reparaturdatum. Das Datum der Rückgabe nach der Reparatur ist für den Zwei-Monats-Mindestschutz nach § 475e Abs. 4 BGB relevant.
Ab welchem Kaufdatum gilt die neue Zwölf-Monats-Verlängerung?
Sie gilt nur für Kaufverträge, die ab dem 31.07.2026 geschlossen werden. Das folgt aus der neuen Übergangsregel im EGBGB. Für Käufe bis einschlie ßlich 30.07.2026 gilt das alte Recht ohne Zwölf-Monats-Verlängerung.
Gilt das Recht auf Reparatur 2026 auch für mein altes Handy oder meine alte Waschmaschine?
Die Zwölf-Monats-Gewährleistungsverlängerung gilt nur für Neukäufe ab 31.07.2026. Der eigenständige Reparaturanspruch gegen den Hersteller nach §§ 479a–479g BGB ist dagegen nicht an das Kaufdatum gebunden und kann auch für früher gekaufte Geräte aus den Produktgruppen des Anhangs II der Richtlinie (EU) 2024/1799 gelten.
Ist eine schlechte Reparierbarkeit ein Mangel?
Ab 31.07.2026 kann sie es sein: § 434 Abs. 3 BGB nimmt die Reparierbarkeit in den Katalog der üblichen Beschaffenheit auf. Fehlende oder eingeschränkte Reparierbarkeit kann dann bei einem Verbrauchsgüterkauf einen Sachmangel begründen. Bis 30.07.2026 ist Reparierbarkeit nicht in diesem Katalog enthalten.
Was ist der Unterschied zwischen der Zwei-Monats-Regel und der neuen Zwölf-Monats-Verlängerung?
§ 475e Abs. 4 BGB ist eine Ablaufhemmung: Die Verjährung tritt nicht vor zwei Monaten nach Rückgabe der reparierten Ware ein. § 475e Abs. 5 BGB neu verlängert die ursprüngliche Frist dagegen echt um zwölf Monate. Beide Regeln bestehen für Kaufverträge ab 31.07.2026 nebeneinander.
Muss mich der Händler über die längere Gewährleistung informieren?
Ja. Nach § 475 Abs. 4 BGB neu muss der Unternehmer vor der Nacherfüllung über das Wahlrecht zwischen Nachbesserung und Nachlieferung nach § 439 Abs. 1 BGB sowie über die einmalige Zwölf-Monats-Verlängerung nach § 475e Abs. 5 BGB informieren.
Gilt das neue Recht auf Reparatur schon jetzt?
Das Gesetz ist vom Bundestag am 25.06.2026 angenommen und vom Bundesrat am 10.07.2026 gebilligt worden, war mit Stand 14.07.2026 aber noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet. Die kaufrechtlichen Neuerungen gelten für Kaufverträge ab 31.07.2026.
Nachbesserungsverlangen mit passenden Vorschriften erstellen
Prüfen Sie Ihre Frist in Sekunden und nutzen Sie die kopierfertige Mängelrüge. Specter formuliert Ihr Nachbesserungsverlangen mit den passenden Vorschriften und hilft, die maßgeblichen Daten im Blick zu behalten.
Amtliche Quellen
- Bundestags-Drucksache 21/5923 mit den beschlossenen Kernregelungen des Umsetzungsgesetzes
- Beschluss des Deutschen Bundestages vom 25.06.2026
- Bundesrat, 1067. Sitzung vom 10.07.2026
- § 475e BGB in der am 14.07.2026 geltenden Fassung – noch ohne Absatz 5
- § 438 BGB zur Verjährung der Mängelansprüche
- Richtlinie (EU) 2024/1799
Dies ist keine Rechtsberatung. Der Beitrag gibt den Stand vom 14. Juli 2026 wieder. Das Umsetzungsgesetz ist beschlossen, aber nach den zugrunde gelegten Quellen noch nicht im Bundesgesetzblatt verkündet oder in Kraft. Vor einer rechtlich relevanten Handlung sollten Sie den inzwischen veröffentlichten Gesetzestext und Ihre konkrete Vertrags- und Reparatursituation prüfen lassen.
