Stand: 14. Juli 2026
Pflegegeld bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalt: Weiterzahlung jetzt 8 Wochen (seit 1.1.2026)
Seit dem 1. Januar 2026 wird das Pflegegeld bei einem vollstationären Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt für die ersten acht Wochen in voller Höhe weitergezahlt. Mit dem Rechner finden Sie Tag 56 und Tag 57; die Tabelle trennt alle relevanten Leistungsarten, und das Musterschreiben hilft, wenn die Pflegekasse noch nach vier Wochen gekürzt hat.
Die Kurzantwort
Seit dem 1. Januar 2026 wird das Pflegegeld bei einer vollstationären Krankenhausbehandlung oder Reha für die ersten acht Wochen, also 56 Kalendertage, in voller Höhe weitergezahlt. Zuvor waren es vier Wochen. Der Aufnahmetag ist Tag 1, Tag 56 der letzte volle Zahltag; ab Tag 57 ruht der Anspruch, solange der stationäre Aufenthalt andauert. Rechtsgrundlage ist § 34 Abs. 2 SGB XI. Die Änderung durch das BEEP ist seit dem 01.01.2026 in Kraft.
Aus vier Wochen wurden acht – prüfen Sie den Bescheid.
Ein Bescheid mit der alten 28-Tage-Grenze kann für Aufenthalte ab 2026 zu wenig Pflegegeld berücksichtigen. Rechner und Muster verbinden Datum, Rechtsgrundlage und Nachzahlungszeitraum.
Dies ist keine Rechtsberatung. Die Seite bietet allgemeine Informationen auf Grundlage des zum Stand 14. Juli 2026 geltenden § 34 SGB XI. Prüfen Sie Ihren Bescheid und die darin enthaltene Rechtsbehelfsbelehrung im Einzelfall.
Was hat sich zum 1. Januar 2026 geändert?
Bis zum 31. Dezember 2025 sah § 34 Abs. 2 SGB XI die Weiterzahlung nur für die ersten vier Wochen vor. Das entsprach 28 Kalendertagen. Seit dem 1. Januar 2026 nennt die Vorschrift ausdrücklich die ersten „acht Wochen“. Das sind 56 Kalendertage, in denen Pflegegeld in voller Höhe weitergezahlt wird. Der Gesetzestext verwendet dabei das ausgeschriebene Wort „acht“ und keinen Ziffernwert.
Die Kernnorm ist § 34 Abs. 2 SGB XI mit der Überschrift „Ruhen der Leistungsansprüche“ – nicht § 37 Abs. 2 SGB XI. § 37 definiert das Pflegegeld; § 34 Abs. 2 verweist darauf und regelt die Weiterzahlung während des erfassten Aufenthalts. Diese Zuordnung ist wichtig, weil § 37 Abs. 2 einen anderen Mechanismus mit nur hälftigem Pflegegeld betrifft.
Rechtslage bis 31.12.2025
Vier Wochen = 28 Kalendertage
Rechtslage seit 01.01.2026
Acht Wochen = 56 Kalendertage
Geändert wurde die Vorschrift durch Art. 1 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), verkündet Ende Dezember 2025 als BGBl. 2025 I Nr. 371. Die Änderung gilt seit dem 01.01.2026; sie ist nicht lediglich beschlossen. Die Bezeichnung „PVEG“ wird hier bewusst nicht verwendet, weil sie für dieses Änderungsgesetz nicht zutrifft.
Für welche Aufenthalte gilt die 8-Wochen-Weiterzahlung?
§ 34 Abs. 2 SGB XI erfasst drei genau bezeichnete Situationen. In allen drei Fällen betrifft die Weiterzahlung sowohl das Pflegegeld nach § 37 SGB XI als auch das anteilige Pflegegeld der Kombinationsleistung nach § 38 SGB XI.
- 1
Vollstationäre Krankenhausbehandlung
Pflegegeld läuft in den ersten acht Wochen weiter.
- 2
Häusliche Krankenpflege
Erfasst, wenn ihr Leistungsinhalt den Leistungen nach § 36 entspricht.
- 3
Vorsorge oder Rehabilitation
Erfasst bei Aufnahme in eine Einrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V.
Welche Leistung konkret weiterläuft oder ruht, zeigt die vollständige Leistungsarten-Tabelle weiter unten.
§ 34 Abs. 2 SGB XI prüfen
Nur vier Wochen gezahlt? Bescheid und Nachzahlung einordnen.
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Rechner: Aufnahmedatum → letzter Tag der Weiterzahlung (Tag 56)
Geben Sie das Aufnahmedatum ein. Der Rechner setzt diesen Kalendertag als Tag 1 und addiert für Tag 56 genau 55 weitere Kalendertage. Tag 57 folgt einen Tag später. Die Berechnung erfolgt ausschließlich in Ihrem Browser; es werden keine Daten übertragen oder gespeichert. Der Rechner ist für Aufnahmen ab dem 01.01.2026 ausgelegt.
Der Aufnahmetag zählt als Tag 1.
Tag 1
Aufnahme
Tag 28
Alte Grenze
Tag 56
Letzter Zahltag
Tag 57
Ruhen beginnt
Wählen Sie ein Aufnahmedatum ab dem 01.01.2026, um Tag 28, Tag 56 und Tag 57 zu berechnen.
Zeitleiste: Ab wann wird das Pflegegeld gestrichen?
Umgangssprachlich wird oft von „gestrichen“ gesprochen. § 34 SGB XI spricht dagegen vom Ruhen der Leistungsansprüche. Entscheidend ist eine fortlaufende Zählung in Kalendertagen, nicht in Werktagen.
Tag 1
Aufnahme
Der Tag der Krankenhaus- oder Reha-Aufnahme zählt mit; die Weiterzahlung beginnt.
Tag 28
Alte Grenze
Hier endete die Weiterzahlung nach der bis 31.12.2025 geltenden Rechtslage.
Tag 56
Neue Grenze
Bis einschließlich dieses Tages wird das Pflegegeld seit 01.01.2026 in voller Höhe weitergezahlt.
Tag 57
Ruhen
Ab diesem Tag ruht der Anspruch, solange der stationäre Aufenthalt andauert.
Grundlage des Rechners und der Zeitleiste: 56 Kalendertage ab dem Aufnahmetag, wobei der Aufnahmetag als Tag 1 zählt.
Wie viel Pflegegeld wird weitergezahlt? (Beträge 2026)
Während der ersten acht Wochen wird das Pflegegeld bei den erfassten Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten in voller Höhe, also zu 100 %, weitergezahlt. Maßgeblich für die monatlichen Beträge ist § 37 Abs. 1 SGB XI.
Pflegegeld nach Pflegegrad im Jahr 2026
| Pflegegrad | Pflegegeld 2026 | Weiterzahlung Krankenhaus / Reha |
|---|---|---|
| Pflegegrad 1 | Kein Pflegegeld | § 37 Abs. 1 SGB XI sieht hier kein Pflegegeld vor. |
| Pflegegrad 2 | 347 € / Monat | Während der ersten acht Wochen: 100 % |
| Pflegegrad 3 | 599 € / Monat | Während der ersten acht Wochen: 100 % |
| Pflegegrad 4 | 800 € / Monat | Während der ersten acht Wochen: 100 % |
| Pflegegrad 5 | 990 € / Monat | Während der ersten acht Wochen: 100 % |
2026 gab es keine Erhöhung gegenüber 2025. Die letzte Erhöhung betrug 4,5 % zum 01.01.2025 durch das PUEG; die nächste reguläre Anpassung erfolgt frühestens zum 01.01.2028.
Vollständige Leistungsarten-Tabelle: Was läuft weiter, was ruht?
Die Verlängerung auf acht Wochen gilt nicht pauschal für jede Leistung der Pflegeversicherung. Die folgende Tabelle trennt Pflegegeld, Kombinationsleistung, Sachleistung und soziale Sicherung – und stellt den abweichenden 50-%-Fall daneben.
Was wird bei Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt weitergezahlt? (§ 34 Abs. 2 SGB XI, seit 01.01.2026)
| Leistung (Norm) | Weiterzahlung im stationären Aufenthalt | Dauer / Höhe | Hinweis |
|---|---|---|---|
| Pflegegeld (§ 37 SGB XI) | Ja | Acht Wochen (56 Kalendertage), volle Höhe (100 %) | § 34 Abs. 2 SGB XI nennt das Pflegegeld nach § 37 ausdrücklich. |
| Anteiliges Pflegegeld / Kombinationsleistung (§ 38 SGB XI) | Ja | Acht Wochen, in der bisherigen anteiligen Höhe | Auch das anteilige Pflegegeld nach § 38 wird in § 34 Abs. 2 ausdrücklich erfasst. |
| Pflegesachleistung (§ 36 SGB XI) | Nein | Keine Weiterzahlung im stationären Aufenthalt | Das ist eine logische Konsequenz aus dem Wortlaut des § 34 Abs. 2: Genannt werden nur Pflegegeld nach § 37 und anteiliges Pflegegeld nach § 38; häusliche Pflege findet während der stationären Behandlung nicht statt. |
| Soziale Sicherung / Rentenbeiträge der Pflegeperson (§§ 44, 44a SGB XI) | Ja, befristet | In den ersten acht Wochen | § 34 Abs. 3 Nr. 4 SGB XI nimmt die Leistungen zur sozialen Sicherung nur in den ersten acht Wochen der Krankenhausbehandlung oder stationären Vorsorge/Reha vom Ruhen aus. |
| Hälftiges Pflegegeld bei Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege (§ 37 Abs. 2 SGB XI) | Anderer Tatbestand | 50 % für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr | Nur zur Abgrenzung: Das ist nicht die Krankenhaus-/Reha-Regel des § 34 Abs. 2 SGB XI. |
Bei der Pflegesachleistung handelt es sich ausdrücklich um eine Interpretation als logische Konsequenz des Normwortlauts, nicht um ein wörtliches Zitat aus § 34 Abs. 2 SGB XI.
Nicht verwechseln: § 34 Abs. 2 (100 %) vs. § 37 Abs. 2 (50 %)
Beide Vorschriften sprechen inzwischen von acht Wochen, regeln aber unterschiedliche Situationen und unterschiedliche Höhen. Beim Krankenhaus- oder Reha-Aufenthalt geht es um die volle Weiterzahlung nach § 34 Abs. 2 SGB XI. § 37 Abs. 2 SGB XI betrifft dagegen Verhinderungs- und Kurzzeitpflege.
Krankenhaus oder Reha
§ 34 Abs. 2 SGB XI
100 % Pflegegeld für die ersten acht Wochen. Das ist die Regel, die der Rechner auf dieser Seite abbildet.
Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege
§ 37 Abs. 2 SGB XI
50 % des bisher bezogenen Pflegegeldes jeweils für bis zu acht Wochen je Kalenderjahr. Das ist ein anderer Tatbestand.
Ebenfalls separat ist der gemeinsame Jahresbetrag von 3.539 € für Verhinderungs- und Kurzzeitpflege ab Pflegegrad 2 nach § 42a SGB XI. Er gilt seit dem 01.07.2025. In diesem Zusammenhang wurde die Verhinderungspflege von sechs auf acht Wochen je Kalenderjahr verlängert und die Vorpflegezeit von sechs Monaten entfiel. Diese Reform verändert nicht die Krankenhaus-/Reha-Regel des § 34 Abs. 2 SGB XI.
Muster: Widerspruch, wenn die Pflegekasse nur 4 Wochen zahlt
Das Muster verbindet die seit 2026 geltende Acht-Wochen-Regel mit der konkreten Forderung für Tag 29 bis Tag 56. Wenn Sie oben ein Aufnahmedatum eingetragen haben, übernimmt das Schreiben automatisch das Datum und den berechneten Nachzahlungszeitraum. Ergänzen Sie alle Platzhalter und prüfen Sie vor dem Versand insbesondere Bescheiddatum, Pflegegrad und Rechtsbehelfsbelehrung.
[Name] [Anschrift] [Versichertennummer] An [Pflegekasse] [Anschrift der Pflegekasse] [Ort], [Datum] Betreff: Widerspruch gegen die Kürzung des Pflegegeldes / Aufforderung zur Nachzahlung – Az. [Bescheid/Vorgangsnummer] Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit widerspreche ich der Kürzung des Pflegegeldes in Ihrem Bescheid vom [Datum des Bescheids] und fordere die Nachzahlung des Differenzbetrags. Ich wurde am [Aufnahmedatum] in [Einrichtung/Krankenhaus] aufgenommen. Bei mir besteht Pflegegrad [Pflegegrad]. Nach Ihrem Bescheid wurde das Pflegegeld nur für die ersten vier Wochen des Aufenthalts weitergezahlt. Seit dem 01.01.2026 ist das Pflegegeld nach § 34 Abs. 2 SGB XI für die ersten acht Wochen, also 56 Kalendertage, einer vollstationären Krankenhausbehandlung beziehungsweise einer Aufnahme in eine Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung nach § 107 Abs. 2 SGB V in voller Höhe weiterzuzahlen. Die bis zum 31.12.2025 geltende Grenze von vier Wochen ist für einen Aufenthalt ab dem 01.01.2026 nicht mehr maßgeblich. Ich fordere Sie daher auf, den Bescheid zu überprüfen und das noch offene Pflegegeld für den Zeitraum Tag 29 bis einschließlich Tag 56 des Aufenthalts nachzuzahlen. Der nachzuzahlende Differenzbetrag beträgt [Differenzbetrag] €. Bitte übersenden Sie mir innerhalb von 14 Tagen eine nachvollziehbare Neuberechnung und einen korrigierten Bescheid. Die für meinen Widerspruch maßgebliche Frist entnehme ich der Rechtsbehelfsbelehrung des angegriffenen Bescheids. Mit freundlichen Grüßen [Unterschrift] [Name]
Anzeige und Zwischenablage verwenden exakt denselben Mustertext.
Vor dem Versand prüfen
- Alle eckigen Platzhalter durch Ihre Angaben ersetzen.
- Bescheid, Zahlungsübersicht und Nachweis der Aufnahme beifügen, soweit vorhanden.
- Die konkrete Widerspruchsfrist ausschließlich der Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheids entnehmen.
- Die im Schreiben verlangten 14 Tage sind eine gesetzte Antwortsfrist an die Kasse, keine behauptete gesetzliche Widerspruchsfrist.
Was ruht, was läuft weiter? Sachleistung & Rentenbeiträge der Pflegeperson
Die Pflegesachleistung nach § 36 SGB XI wird während des stationären Aufenthalts nicht weitergezahlt. Das ist keine wörtliche Aussage des § 34 Abs. 2, sondern eine logische Konsequenz aus seinem Wortlaut: Die Norm nennt nur Pflegegeld nach § 37 und anteiliges Pflegegeld nach § 38; zugleich findet während der stationären Behandlung keine häusliche Pflege statt.
Anders ist es bei der sozialen Sicherung der Pflegeperson. Nach § 34 Abs. 3 SGB XI ruhen die Leistungen nach §§ 44 und 44a SGB XI in den ersten acht Wochen nicht. Deshalb laufen die Rentenversicherungsbeiträge der Pflegeperson in diesem Zeitraum weiter. Bei einem längeren Aufenthalt ist die weitere Absicherung gesondert zu prüfen.
Pflegesachleistung § 36
Keine Weiterzahlung; Auslegung aus dem Normwortlaut
Soziale Sicherung §§ 44, 44a
Rentenbeiträge laufen in den ersten acht Wochen weiter
Weiterführende Informationen
- Leistungen nach Pflegegrad einordnen: Pflegegrade und Leistungen
- Gegen einen Pflegegrad-Bescheid vorgehen: Pflegegrad-Widerspruch mit Frist und Muster
- Arbeitsunfähigkeit und Krankengeld unterscheiden: Krankengeld und Arbeitsunfähigkeit
- Vorsorge für medizinische Entscheidungen: Vorsorgevollmacht, Patienten- und Betreuungsverfügung
Häufige Fragen zur Pflegegeld-Weiterzahlung
Wie lange wird das Pflegegeld im Krankenhaus 2026 weitergezahlt?
Seit dem 01.01.2026 wird das Pflegegeld nach § 34 Abs. 2 SGB XI für die ersten acht Wochen, also 56 Kalendertage, in voller Höhe weitergezahlt. Bis zum 31.12.2025 waren es nur vier Wochen.
Ab wann wird das Pflegegeld bei Krankenhausaufenthalt gestrichen?
Rechtlich wird es nicht endgültig gestrichen, sondern der Anspruch ruht ab Tag 57, solange der stationäre Aufenthalt andauert. Der Aufnahmetag zählt als Tag 1; Tag 56 ist der letzte volle Zahltag (§ 34 Abs. 2 SGB XI).
Pflegekasse zahlt nur 4 Wochen – was kann ich tun?
Bei einem Aufenthalt ab dem 01.01.2026 können Sie auf § 34 Abs. 2 SGB XI verweisen und Widerspruch beziehungsweise die Nachzahlung für Tag 29 bis Tag 56 fordern. Nutzen Sie dafür das Musterschreiben auf dieser Seite und entnehmen Sie die konkrete Widerspruchsfrist der Rechtsbehelfsbelehrung Ihres Bescheids.
Gilt die 8-Wochen-Regel auch bei einer Reha?
Ja. § 34 Abs. 2 SGB XI erfasst neben der vollstationären Krankenhausbehandlung auch die Aufnahme in Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen nach § 107 Abs. 2 SGB V.
Zählt der Tag der Aufnahme mit?
Ja. Der Tag der Krankenhaus- oder Reha-Aufnahme ist Tag 1. Ab diesem Tag laufen die 56 Kalendertage der Weiterzahlung.
Bekomme ich das volle Pflegegeld weiter oder nur die Hälfte?
Bei Krankenhaus oder Reha wird das Pflegegeld nach § 34 Abs. 2 SGB XI für acht Wochen in voller Höhe, also zu 100 %, weitergezahlt. Die Hälfte, also 50 %, gilt in einem anderen Fall: jeweils bei Verhinderungs- und Kurzzeitpflege nach § 37 Abs. 2 SGB XI.
Läuft die Rentenversicherung der Pflegeperson während des Krankenhausaufenthalts weiter?
In den ersten acht Wochen. Die Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson nach §§ 44 und 44a SGB XI ruhen gemäß § 34 Abs. 3 Nr. 4 SGB XI in den ersten acht Wochen der vollstationären Krankenhausbehandlung oder stationären Vorsorge/Reha nicht. Für einen längeren Aufenthalt ist die weitere Absicherung gesondert zu prüfen.
Welches Gesetz hat die Verlängerung auf 8 Wochen gebracht?
Die Verlängerung kam durch Art. 1 des Gesetzes zur Befugniserweiterung und Entbürokratisierung in der Pflege (BEEP), verkündet als BGBl. 2025 I Nr. 371. Die Änderung ist seit dem 01.01.2026 in Kraft; die Bezeichnung „PVEG“ ist dafür nicht zutreffend.
Pflegekasse zahlt nur 4 Wochen?
Specter prüft Ihren Bescheid, ermittelt den Nachzahlungszeitraum von Tag 29 bis Tag 56 und erstellt Ihr individuelles Widerspruchsschreiben nach § 34 Abs. 2 SGB XI in wenigen Minuten.
Amtliche Quellen
Dies ist keine Rechtsberatung. Der Beitrag bietet allgemeine Informationen zum Pflegegeld bei Krankenhaus- und Reha-Aufenthalten. Maßgeblich sind der Gesetzestext, Ihr konkreter Bescheid und die dortige Rechtsbehelfsbelehrung. Stand der Bearbeitung: 14. Juli 2026.
