Behandlungsakte anfordern: erste Kopie kostenlos

Seit 06.02.2026 ist die erste Abschrift der Behandlungsakte unentgeltlich (§ 630g BGB). Rechte, Grenzen, DSGVO-Bezug und ein Musterschreiben zum Kopieren.

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Von SpecterAI Redaktion

Stand: 7. September 2026

Behandlungsakte anfordern: die erste Abschrift ist jetzt kostenlos

Seit dem 6. Februar 2026 gilt eine neue Fassung von § 630g BGB. Als Patientin oder Patient dürfen Sie Einsicht in Ihre Akte nehmen und eine Kopie verlangen – auch elektronisch. Die erste Kopie ist kostenlos, und eine Ablehnung muss die Praxis begründen. Weiter unten finden Sie ein fertiges Anforderungsschreiben zum Kopieren.

Das Wichtigste in Kürze

Was Sie verlangen können
Einsicht in die vollständige Behandlungsakte plus Abschriften, einschließlich elektronischer Abschriften
Kosten der ersten Abschrift
Unentgeltlich (§ 630g Abs. 1 Satz 4 BGB)
Ablehnung
Nur bei erheblichen therapeutischen Gründen oder erheblichen Rechten Dritter – und muss begründet werden
Seit wann
6. Februar 2026 (Art. 10 Abs. 2 des Gesetzes, verkündet am 05.02.2026)
Rechtsgrundlage
§ 630g BGB n. F. – „Einsichtnahme in die Behandlungsakte“
Nicht geregelt
Kosten weiterer Abschriften und eine feste Tagesfrist für „unverzüglich“

Was sich gegenüber der alten Rechtslage ändert

Ein Einsichtsrecht in Ihre Akte gab es schon vorher. Neu gefasst wurde § 630g BGB durch Artikel 1 Nummer 16 des Gesetzes zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026 (BGBl. 2026 I Nr. 28). Für Sie als Patient sind vier Punkte konkret neu:

  • Neue Bezeichnung. Die amtliche Überschrift lautet jetzt „Einsichtnahme in die Behandlungsakte“ – der Begriff „Patientenakte“ wurde im Gesetzestext durch „Behandlungsakte“ ersetzt, mit Folgeänderungen in § 630h Abs. 3 BGB, § 1631e Abs. 6 BGB und § 27b Abs. 5 SGB V.
  • Erste Kopie kostenlos. § 630g Abs. 1 Satz 4 BGB ordnet an: „Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“ Bisher mussten Sie für eine Kopie meist zahlen.
  • Elektronische Kopie zählt auch. Satz 3 nennt „Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften“ ausdrücklich – Sie müssen also nicht auf einer Papierkopie bestehen.
  • Ablehnung muss begründet werden. § 630g Abs. 2 Satz 2 BGB verlangt: „Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.“ Eine Praxis darf die Einsicht also nicht kommentarlos verweigern.

Wo das Einsichtsrecht seine Grenzen hat

Wenn die Praxis ablehnt — das Recht auf Einsicht gilt nicht grenzenlos. Nach § 630g Absatz 2 Satz 1 BGB darf die Praxis ablehnen, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter dagegensprechen. Das Gesetz zählt diese Gründe nicht abschließend auf. Klar ist aber der Ablauf: Lehnt die Praxis ab, muss sie die Ablehnung begründen (§ 630g Abs. 2 Satz 2 BGB). Fehlt diese Begründung, entspricht die Ablehnung nicht dem Gesetz. Bitten Sie dann schriftlich um die Begründung – das Muster weiter unten enthält dafür einen passenden Satz.

Was das Gesetz offen lässt — eine feste Liste zulässiger Gründe gibt es nicht, und für „unverzüglich“ nennt das Gesetz keine Frist in Tagen. Verlangen Sie deshalb immer die schriftliche Begründung. Sie ist Ihr Ansatzpunkt, wenn Sie die Ablehnung für unberechtigt halten.

Verhältnis zum DSGVO-Auskunftsrecht

Neben § 630g BGB haben Sie meist auch ein datenschutzrechtliches Auskunftsrecht nach der DSGVO. § 630g Absatz 4 BGB regelt, wie beide Rechte zusammenspielen – eines ersetzt das andere nicht:

  • Satz 1 — Ihre datenschutzrechtlichen Rechte bleiben grundsätzlich bestehen, soweit Absatz 4 nichts anderes regelt.
  • Satz 2 — Muss die Praxis eine datenschutzrechtliche Auskunft kostenlos geben, darf sie dafür kein Entgelt nach Absatz 1 verlangen.
  • Satz 3 — Ist die Einsicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, gilt dieser Ausschluss zwischen Praxis und Patient auch für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.

Für die Praxis bedeutet das: Beide Ansprüche gelten nebeneinander. Ein wirksamer Ausschluss nach Absatz 2 wirkt aber auch gegenüber dem datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch. Zu konkreten DSGVO-Fristen sagt Absatz 4 nichts.

Wer darf was verlangen

Einsichts- und Abschriftsrechte nach § 630g BGB

Patient zu Lebzeiten, Erben und nächste Angehörige im Todesfall – mit unterschiedlicher Kostenfolge.

Berechtigte PersonEinsichtAbschriftKostenRechtsgrundlage
Patient (lebend)Ja, vollständige BehandlungsakteJa, auch elektronischErste Abschrift unentgeltlich§ 630g Abs. 1 BGB
Erben – zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher InteressenJa, soweit kein entgegenstehender Wille des VerstorbenenJa, im Rahmen des EinsichtsrechtsErben erstatten die entstandenen Kosten§ 630g Abs. 3 Satz 1 BGB
Nächste Angehörige – bei immateriellen InteressenJa, soweit kein entgegenstehender Wille des VerstorbenenJa, im Rahmen des EinsichtsrechtsErstattung der entstandenen Kosten entsprechend Satz 1§ 630g Abs. 3 Satz 2 BGB

Wichtig: Der Ausschluss wegen des entgegenstehenden Willens des Patienten (§ 630g Abs. 3 Satz 3 BGB) gilt nur für die beiden Fälle nach dem Tod – für Erben und nächste Angehörige. Fordern Sie zu Lebzeiten Ihre eigene Akte an, gelten stattdessen allein die Grenzen aus § 630g Abs. 2 BGB: erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter, und jede Ablehnung muss begründet werden.

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Muster-Anforderungsschreiben

Füllen Sie die Platzhalter in eckigen Klammern mit Ihren Angaben aus. Das Schreiben verlangt Einsicht und eine vollständige Kopie – bei Bedarf elektronisch. Es weist außerdem darauf hin, dass die erste Kopie kostenlos ist und eine Ablehnung begründet werden muss.

An [Name der Praxis / Klinik / des Krankenhauses] [Straße, Hausnummer] [PLZ, Ort] Patient/in: [Ihr vollständiger Name] Geburtsdatum: [TT.MM.JJJJ] Ggf. Patienten- oder Fallnummer: [falls bekannt] Behandlungszeitraum: [von … bis …, bzw. "gesamte Behandlungshistorie"] Betreff: Einsichtnahme in die Behandlungsakte und Ausstellung einer Abschrift nach § 630g BGB Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit verlange ich nach § 630g Absatz 1 BGB unverzüglich Einsicht in die vollständige, mich betreffende Behandlungsakte für den oben genannten Behandlungszeitraum. Zusätzlich zur Einsichtnahme bitte ich Sie, mir eine vollständige Abschrift der Behandlungsakte zur Verfügung zu stellen. Diese Abschrift kann auch elektronisch erfolgen (§ 630g Absatz 1 Satz 3 BGB) – ich bitte in diesem Fall um Übersendung als PDF an [E-Mail-Adresse] bzw. auf einem Datenträger. Nach § 630g Absatz 1 Satz 4 BGB wird die erste Abschrift unentgeltlich zur Verfügung gestellt; ich bitte daher um Zusendung ohne Berechnung von Kopier- oder Portokosten für diese erste Abschrift. Zur Behandlungsakte zählen unter anderem: Anamnese, Diagnosen, Untersuchungen, Befunde, Therapien, Eingriffe, Aufklärungs- und Einwilligungsunterlagen, Arztbriefe, Laborwerte und Bildgebung, soweit vorhanden. Sollten Sie die Einsichtnahme oder die Herausgabe der Abschrift ganz oder teilweise ablehnen wollen, bitte ich Sie um eine schriftliche Begründung, aus der die konkreten erheblichen therapeutischen Gründe oder die erheblichen Rechte Dritter hervorgehen, auf die Sie sich stützen (§ 630g Absatz 2 Satz 2 BGB). Ich wäre Ihnen dankbar, wenn Sie mir die Unterlagen innerhalb der nächsten [zwei bis drei] Wochen zukommen lassen könnten. Mit freundlichen Grüßen [Ort, Datum] [Unterschrift / Name] --- Hinweis: Dieser Textbaustein ist eine allgemeine Vorlage und ersetzt keine Rechtsberatung im Einzelfall.

Häufige Fragen

Darf die Praxis Geld für die Kopie meiner Akte verlangen?

Für die erste Kopie nein. § 630g Absatz 1 Satz 4 BGB sagt klar: „Die erste Abschrift wird unentgeltlich zur Verfügung gestellt.“ Das gilt auch für elektronische Kopien, die Absatz 1 Satz 3 ausdrücklich einschließt. Was eine zweite oder weitere Kopie kosten darf, regelt das Gesetz nicht – dazu macht § 630g BGB keine Aussage. Diese Seite nennt deshalb auch keinen Betrag.

Was mache ich, wenn die Praxis die Einsicht ablehnt?

Verlangen Sie eine schriftliche Begründung. § 630g Absatz 2 Satz 2 BGB schreibt vor: „Die Ablehnung der Einsichtnahme ist zu begründen.“ Eine Ablehnung ist nach Absatz 2 Satz 1 nur zulässig, wenn erhebliche therapeutische Gründe oder erhebliche Rechte Dritter dagegensprechen. Eine bloße Verweigerung ohne Angabe solcher Gründe reicht nicht.

Bekomme ich auch eine elektronische Kopie, zum Beispiel als PDF?

Ja. § 630g Absatz 1 Satz 3 BGB nennt ausdrücklich „Abschriften von der Behandlungsakte, einschließlich elektronischer Abschriften“. Sie müssen sich also nicht mit Papier zufriedengeben, wenn Sie eine elektronische Fassung möchten.

Wie schnell muss die Praxis mir die Einsicht gewähren?

§ 630g Absatz 1 Satz 1 BGB verlangt „unverzüglich“ – das Gesetz nennt dafür keine feste Anzahl von Tagen. Im BGB bedeutet „unverzüglich“ „ohne schuldhaftes Zögern“. Eine konkrete Tagesfrist legt § 630g BGB nicht fest, deshalb nennt auch diese Seite keine feste Frist.

Heißt es jetzt "Behandlungsakte" statt "Patientenakte"?

Ja, im Gesetzestext. Die amtliche Überschrift von § 630g BGB heißt seit der Neufassung „Einsichtnahme in die Behandlungsakte“ – der Begriff „Patientenakte“ wurde durch „Behandlungsakte“ ersetzt. Entsprechende Änderungen gibt es in § 630h Absatz 3 BGB, § 1631e Absatz 6 BGB und § 27b Absatz 5 SGB V. Gemeint ist inhaltlich weiterhin dieselbe, vollständige Akte.

Können auch meine Erben oder Angehörigen meine Akte einsehen?

Nach dem Tod ja, aber mit Einschränkungen. § 630g Absatz 3 BGB gibt das Einsichtsrecht den Erben zur Wahrnehmung vermögensrechtlicher Interessen – sie müssen dann die entstandenen Kosten erstatten. Für immaterielle Interessen steht das Recht den nächsten Angehörigen zu. In beiden Fällen gilt: Widerspricht dies dem ausdrücklichen oder mutmaßlichen Willen des verstorbenen Patienten, ist das Recht ausgeschlossen.

Was hat das Ganze mit meinem DSGVO-Auskunftsrecht zu tun?

Beide Rechte gelten nebeneinander. § 630g Absatz 4 Satz 1 BGB stellt klar: Ihre datenschutzrechtlichen Rechte bleiben bestehen, soweit Absatz 4 nichts anderes regelt. Nach Satz 2 darf die Praxis kein Entgelt nach Absatz 1 verlangen, wenn sie eine datenschutzrechtliche Auskunft ohnehin kostenlos geben muss. Und ist die Einsicht nach Absatz 2 ausgeschlossen, gilt dieser Ausschluss nach Satz 3 zwischen Praxis und Patient auch für den datenschutzrechtlichen Auskunftsanspruch.

Rechtsquellen und Hinweis zur Aktualität

Maßgeblich ist die Verkündung im Bundesgesetzblatt: Gesetz zur Änderung des Verbrauchervertrags- und des Versicherungsvertragsrechts sowie zur Änderung des Behandlungsvertragsrechts vom 3. Februar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 5. Februar 2026. Durch Artikel 1 Nummer 16 wird § 630g BGB neu gefasst. Nach Artikel 10 Absatz 2 des Gesetzes gilt die Neufassung seit dem 6. Februar 2026 – dem Tag nach der Verkündung.

Dieser Beitrag bietet allgemeine Informationen und keine Rechtsberatung im Einzelfall. Stand: 07.09.2026. § 630g BGB legt weder die Kosten einer zweiten oder weiteren Kopie noch eine feste Tagesfrist für „unverzüglich“ fest – nennen Sie deshalb in Ihrem eigenen Schreiben keine Zahl, die das Gesetz nicht enthält. Prüfen Sie Ihren Fall im Zweifel mit anwaltlicher Beratung.

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