65%-Pflicht und Übergangsfristen
Für neue Heizungsanlagen gilt die 65%-EE-Vorgabe des § 71 GEG. In Bestandsgebäuden greift sie stufenweise: Kommunen mit über 100.000 Einwohnern müssen bis sp ätestens 30.06.2026 einen Wärmeplan vorlegen, kleinere Städte folgen bis 30.06.2028 (§ 4 WPG). Bis zur wirksamen Wärmeplanung dürfen Bestandsgebäude weiterhin konventionelle Anlagen einsetzen, müssen aber nach Veröffentlichung des Plans innerhalb eines Monats umstellen. Ausnahmen gelten für funktionierende Heizungen, die lediglich repariert werden.
Kommunale Wärmeplanung & Technologiepfade
Wärmepläne definieren künftig Gebiete für Fernwärmeausbau, Wasserstoffnetze oder dezentrale Lösungen. Eigentümer sollten frühzeitig prüfen, ob ihr Objekt in ein künftiges Netzgebiet fällt und ob Übergangslösungen (H2-ready, Hybridanlagen, Wärmepumpen) wirtschaftlich bleiben. Förderfähige Investitionen konzentrieren sich auf Wärmepumpen, Biomasse sowie Anschluss an Wärmenetze; für Härtefälle sind Technologieoffenheit und Übergangsfristen möglich.
Kostenumlage und Mieterkommunikation
Modernisierungskosten dürfen nach § 559 BGB mit bis zu 8 % jährlich auf die Miete umgelegt werden. Förderbeträge und steuerliche Vorteile müssen angerechnet werden; die mietrechtlichen Kappungsgrenzen (2/3-Euro-Schwelle) bleiben bestehen. Transparente Informationsschreiben, rechtzeitig angekündigte Baumaßnahmen und nachvollziehbare Berechnungen verhindern formelle Fehler und Streitigkeiten.
Checkliste Umsetzung
- Kommunale Wärmeplanung prüfen: Liegt ein Fernwärmegebiet oder eine H2-Strategie vor?
- Gebäudeanalyse starten: Energieberater beauftragen, hydraulischer Abgleich, Vorlauftemperaturen erfassen.
- Finanzierung & Förderung: BAFA-Antrag vor Auftragstellung stellen, Kreditförderung (KfW 458) prüfen.
- Mieterkommunikation: Modernisierungsankündigung rechtzeitig versenden, Kostentragung transparent machen.
- WEG-Beschlüsse: Sonderumlagen, Förderanträge und Lieferverträge rechtssicher dokumentieren.
