Zustimmungspflicht nach § 554 BGB
Mieter:innen haben einen gesetzlichen Anspruch auf Zustimmung, sofern das Steckersolargerät fachgerecht installiert wird und keine gewichtigen Belange des Vermieters entgegenstehen. Optische Gründe reichen nicht mehr aus. Eigentümer:innen können allerdings Vorgaben zur Kabelführung, Statik oder Rückbauvereinbarungen machen.
WEG-Beschluss & Haftung
Wohnungseigentümer müssen einen einfachen Mehrheitsbeschluss fassen. Dabei können Auflagen zur Optik, Verkabelung oder Haftung integriert werden. Empfehlenswert ist eine Vereinbarung zur Versicherung (Haftpflicht, ggf. Erweiterung der Gebäudeversicherung) und zur Wartung.
Anmeldung & Marktstammdatenregister
Steckersolargeräte bis 800 VA benötigen keine Netzbetreiber-Genehmigung, müssen aber binnen eines Monats beim Marktstammdatenregister registriert werden (§ 8 Abs. 5a EEG). Viele Versorger verlangen zusätzlich eine technische Kurzinfo. Prüfen Sie, ob der vorhandene Zähler eine Rücklaufsperre besitzt; der Austausch ist kostenlos, wenn der Netzbetreiber ihn fordert.
Technische Anforderungen & Sicherheit
Wechselrichterleistung und Einspeisesteckdose dürfen 800 VA nicht überschreiten. Verwenden Sie VDE-konforme Anschlussleitungen (z. B. Wieland-Steckdose oder geprüfte Energiesteckvorrichtungen) und sichere Befestigungssysteme. Dokumentieren Sie Montage, Kabelwege und Abschaltmöglichkeiten – das erleichtert die Abstimmung mit Vermieter:innen und Versicherern.
