Pflichten nach dem Arbeitszeitmodernisierungsgesetz
Der Gesetzgeber reagiert auf das EuGH-Urteil C-55/18 und das BAG (1 ABR 22/21). Alle Betriebe müssen seit 01.07.2025 Beginn, Ende und Dauer der täglichen Arbeitszeit erfassen – inklusive Pausen, mobiler Arbeit und Dienstreisen. Erlaubt sind elektronische Systeme, Zeiterfassungsterminals, mobile Apps oder ein vom Arbeitgeber geführtes Register.
Übergangsfristen und Ausnahmen
Unternehmen mit bis zu 50 Beschäftigten dürfen eine Übergangsfrist bis 31.12.2026 nutzen, müssen aber bereits ein konzeptionell beschriebenes Übergangssystem bereitstellen. In Betrieben mit Tarifbindung können Sozialpartner abweichende Modelle vereinbaren, sofern die Mindestanforderungen (Transparenz, Nachvollziehbarkeit, Zugriff durch Aufsichtsbehörden) gesichert sind.
Projektplan: In fünf Schritten compliant werden
- Ist-Analyse: Welche Arbeitszeitmodelle, Homeoffice- und Außendienstlösungen existieren?
- Tool-Auswahl: DSGVO-konformes System (SaaS oder On-Prem) einschließlich Schnittstellen zu Lohn & Gehaltsabrechnung.
- Regelwerk: Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertragsergänzung mit Zuständigkeiten, Prozess zur Nachpflege und Korrektur.
- Schulung & Kommunikation: Führungskräfte und Mitarbeitende einweisen, FAQ bereitstellen, Supportprozess definieren.
- Monitoring: Monatliche Stichproben und Audit-Log speichern, um Bußgelder der Aufsichtsbehörden zu vermeiden.
FAQ zur Arbeitszeiterfassung 2025
Welche Sanktionen drohen bei Verstößen?
Das Arbeitszeitmodernisierungsgesetz sieht Bußgelder bis zu 30.000 Euro je Verstoß vor. Wiederholte Fälle können als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.
Wie werden Vertrauensarbeitszeit und Homeoffice erfasst?
Vertrauensarbeitszeit bleibt möglich, solange Beginn, Ende und Dauer dokumentiert werden. Mobile Apps oder Self-Service-Portale sichern den Nachweis.
Brauche ich eine Betriebsvereinbarung?
In mitbestimmten Betrieben ist der Betriebsrat zu beteiligen (§ 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Eine BV regelt Zuständigkeiten, Nachpflege und Auswertungen.
Rechtsrahmen und aktueller Stand
Die Pflicht zur objektiven, verlässlichen und zugänglichen Arbeitszeiterfassung beruht auf der Richtlinie 2003/88/EG über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung sowie der Auslegung durch den Gerichtshof der Europäischen Union (Rs. C-55/18 – CCOO). Das Bundesarbeitsgericht hat in seinem Beschluss vom 13. September 2022 (1 ABR 22/21) klargestellt, dass bereits nach geltendem Recht ein betriebliches System zur Arbeitszeiterfassung einzuführen ist. Der Regierungsentwurf eines Arbeitszeitmodernisierungsgesetzes (BT-Drs. 20/9467) sieht darüber hinaus detaillierte Vorgaben zu Form, Verantwortlichkeiten und Übergangsfristen vor und befindet sich im parlamentarischen Verfahren (Stand: September 2025).
Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten
Arbeitgeber müssen die erfassten Daten für mindestens zwei Jahre im Inland verfügbar halten, damit Aufsichtsbehörden nach § 17 ArbZG eine Prüfung vornehmen können. Das Konzept muss Datenschutzanforderungen (Art. 5, 24 DSGVO) erfüllen und Mitarbeitenden auf Anfrage Auskunft über ihre Arbeitszeiten geben. Verstöße gegen die Aufzeichnungspflicht gelten als Ordnungswidrigkeit und können mit Bußgeldern bis zu 30.000 Euro (§ 22 ArbZG-E) geahndet werden. Für Beschäftigte mit Vertrauensarbeitszeit bleibt es zulässig, sofern die ZEITdaten im Hintergrund automatisiert dokumentiert werden und Kontrollmechanismen vorhanden sind.
